AltholzV (1) | 1-13 | |
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-19
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
vom 15.08.02 (BGBl_I_02,3302)
zuletzt geändert Art.2a der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
= Art.1 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
die stoffliche Verwertung,
die energetische Verwertung und
die Beseitigung
von Altholz.
Erzeuger und Besitzer von Altholz,
Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs.2, § 17 Abs.3 oder § 18 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.
(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung
von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2
Nr.7 nicht erfasst wird.
2Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Altholz:
Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;
Industrierestholz:
die in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallenden
Holzreste einschließlich der in Betrieben der
Holzwerkstoffindustrie anfallenden Holzwerkstoffreste
sowie anfallende Verbundstoffe mit überwiegendem
Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);
Gebrauchtholz:
gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen
oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem
Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);
Altholzkategorie A I:
naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes
Altholz, das bei seiner Verwendung
nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen
verunreinigt wurde,
Altholzkategorie A II:
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes
oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische
Verbindungen in der Beschichtung
und ohne Holzschutzmittel,
Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in
der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
Altholzkategorie A IV:
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie
Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen,
Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund
seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien
A I, A II oder A III zugeordnet werden kann,
ausgenommen PCB-Altholz;
PCB-Altholz:
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung
ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen
ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten,
die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte
Biphenyle enthalten;
Holzschutzmittel:
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte
Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende
Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze,
ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit
von Holz;
Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen,
Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und
energetische Verwertung von Altholz:
Verwertung von Altholz im Sinne des § 4 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
Altholzbehandlungsanlage:
Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung
von Altholz sowie Anlagen zur Sortierung oder sonstigen
Behandlung von Altholz einschließlich jeweils
zugehöriger Lagerung;
Störstoffe:
anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere
Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile,
Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die
dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem
verbunden sind, soweit diese die Verwertung behindern.
§§§
(1) 1Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen
Verwertung von Altholz sind die Anforderungen des Anhangs
I einzuhalten.
2Gemäß Anhang I dürfen für die in
Spalte 1 bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in
Spalte 2 genannten Altholzkategorien unter Beachtung
der in Spalte 3 aufgeführten besonderen Anforderungen an die stoffliche Verwertung eingesetzt werden. (Ow)
3Die zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereiteten
Holzhackschnitzel und Holzspäne dürfen die in Anhang
II genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
4Diese gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im gleitenden
Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs.2 durchgeführten
Untersuchungen nicht überschritten wird und kein
Analyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von Hundert
überschreitet.
(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat entsprechend den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu erfolgen.
(3) 1Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher
Altholzkategorien richten sich die Anforderungen an die
Verwertung nach den Absätzen 1 und 2 nach der jeweils
höchsten Altholzkategorie.
2Für die Herstellung von Holzwerkstoffen
dürfen unterschiedliche Altholzkontingente
nur miteinander vermischt werden, wenn für jedes der
Kontingente die Anforderungen des Anhangs II erfüllt
sind. (Ow)
§§§
1Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz
sind hochwertig.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren
zur energetischen Verwertung von Altholz.
§§§
(1) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 hat der
Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen,
dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür
zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und
das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen und
frei von PCB-Altholz ist. (Ow)
2Zur Einhaltung der Anforderungen
nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage
folgende Maßnahmen durchzuführen:
1Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den für den vorgesehenen Verwertungsweg zugelassenen
Altholzkategorien zuzuordnen.
2Bei Verdacht auf Teerölbehandlung
ist Altholz der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
3Bei der Zuordnung sind Sortiment und
Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III als Regelvermutung
zu beachten.
4Die Einstufung in eine andere
Altholzkategorie ist in besonders begründeten Ausnahmefällen
zulässig.
5Sie ist im Betriebstagebuch zu
begründen und zu dokumentieren.
Störstoffe sind auszusortieren.
Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzustufen.
1Das für die Zuordnung eingesetzte Personal muss über
die erforderliche Sachkunde verfügen.
2Die Sachkunde
erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage
eines Einarbeitungsplanes.
(2) Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren weitere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässigen Entsorgung zuzuführen.
§§§
(1) Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs.1 Satz 3 und § 3 Abs.3 sowie § 5 Abs.1 an die Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Eigenüberwachung durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherzustellen. (Ow)
(2) 1Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im
Zuge der Aufbereitung die erzeugten Holzhackschnitzel
und Holzspäne in Chargen von jeweils nicht mehr als
500 Tonnen zu beproben.
2Die entnommenen Proben sind
einer Prüfung auf Färbung zur Feststellung von Teerölen
zu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte
des Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte für Quecksilber
und polychlorierte Biphenyle, zu untersuchen.
3Die
Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben
erfolgt nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen mit Zustimmung der zuständigen
Behörde einfache Prüfverfahren mit ausreichender
Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik einsetzen.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt entsprechende Prüfverfahren
im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Holzhackschnitzel oder Holzspäne dürfen nachfolgend
der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur
zugeführt werden, wenn die Prüfung und Untersuchung
nach den Absätzen 2 und 3 keine Belastung mit Teerölen
und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II
ergeben. (Ow)
2Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine
Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung eines
der Grenzwerte des Anhangs II, ist die beprobte Charge
der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
(5) 1Für die Einstufung von Altholz als besonders überwachungsbedürftiger gefährlicher (1)
Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung.
2Als Regelvermutung können die Hinweise auf
den Abfallschlüssel in Anhang III herangezogen werden.
3Enthält ein Altholzgemisch Altholz, welches als Altholz als besonders überwachungsbedürftiger gefährlicher (1) Abfall einzustufen ist, so ist das
gesamte Gemisch als besonders überwachungsbedürftiger
Abfall einzustufen.
(6) 1Vierteljährlich hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage
die Prüfung und Untersuchung einer Charge
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt
gegebene Stelle durchführen zu lassen.
2Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenüberwachung
nach den Absätzen 2 und 3 vorzulegen.
3Für die Prüfung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber
und polychlorierte Biphenyle zu untersuchen ist.
4Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und
polychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser
Parameter nach Absatz 2 durch die zuständige Behörde
angeordnet werden.
5Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage
hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse
unverzüglich mitgeteilt werden.
6Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach Anhang II, so hat er
hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten. (Ow)
§§§
(1) 1Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz
in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten
Anlage auf bestimmte Altholzkategorien
beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage
das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils
nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs.1 Satz 2
Nr.1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten
Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung
zu untersuchen.
2Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.
(2) 1Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren
energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn
der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt
2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. (Ow)
2Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz
höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent
je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs.3
entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute
Zuordnung nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Satz 1 durchgeführt
wird.
3§ 6 Abs.5 gilt entsprechend.
(3) 1Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden
soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte
Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend
der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden,
wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. (Ow)
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.
(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.
§§§
Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
§§§
Die nach § 1 Abs.2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
§§§
Die nach § 1 Abs.2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich ist.
§§§
(1) 1Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und
Menge zu deklarieren. (Ow)
2Für die Deklaration des Altholzes ist
der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird. (Ow)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.
(4) (1) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) (1) 1Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder
Übernahmescheines erfolgen.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
3Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Altholzbehandlungsanlage hat zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der Altholzentsorgung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen. (Ow)
2Folgende Angaben
sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
bei der Zuordnung nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Satz 1 festgestellte erhebliche Abweichungen von der Deklaration nach § 11 Abs.1 Satz 1,
die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung nach § 6 Abs.1 einschließlich der dazugehörigen Dokumentation der Probenahmen,
die Ergebnisse der Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung nach § 7 Abs.1,
die Anlieferungsscheine nach § 11 Abs.1 Satz 2,
Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten oder beseitigten Altholzes sowie bei anderweitiger Entsorgung Art, Menge, Altholzkategorie und Verbleib des abgegebenen Altholzes,
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung von Altholz haben können einschließlich der möglichen Ursachen, und
die erforderlichenfalls aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Satz 1, § 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 oder aufgrund besonderer Vorkommnisse im Sinne der Nummer 6 getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
oder einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu
überprüfen.
2Es kann durch Speicherung der Angaben
nach Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung
oder in Form von Einzelblättern, auch für verschiedene
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile, geführt werden,
wenn die Angaben nach Absatz 1 leserlich in deutscher
Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber
oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift
eingetragen und die Blätter täglich zusammengefasst
werden.
3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor
unbefugtem Zugriff zu schützen.
4Das Betriebstagebuch
muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt
werden können.
(3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben, beginnend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Angaben fünf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblätter, auf denen die Angaben eingetragen sind, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde die gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzelblätter vorzulegen. (Ow)
(4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
(5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung bleiben unberührt.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,
entgegen § 3 Abs.3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
entgegen § 6 Abs.1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
entgegen § 6 Abs.4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,
entgegen § 6 Abs.6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 7 Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,
entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
entgegen § 11 Abs.2 Altholz entgegennimmt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
entgegen § 12 Abs.3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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