AltholzV   (2) Anhang 1
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Anhang 1(zu § 3 Abs.1) 

Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Nr.

Verwertungsverfahren

Zugelassene Altholzkategorien

Besondere Anforderungen

A I

A II

A III

A IV

1

Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen

ja

ja

(ja)

 

Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.

2

Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen

ja

ja

ja

ja

Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

3

Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle

ja

ja

ja

ja

Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

§§§



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