AlkopopStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 612-31
Gesetz
über die Erhebung einer Sondersteuer auf
alkoholhaltige Süßgetränke
(Alkopops)
zum Schutz junger Menschen
vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1857, 2228)
geändert durch Art.6 iVm Art.7 des Fünften Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
= Art.1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] |
§§§
(1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen
im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger
Menschen (Alkopopsteuer).
2Steuergebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen
und ohne die Insel Helgoland.
3Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs.1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
als Erzeugnisse nach § 130 Abs.1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.
§§§
1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop
enthaltenen Alkoholmenge.
2Sie beträgt für einen Hektoliter
reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von
20° C: 5 550 Euro.
§§§
(1) (1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
(2) 1Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops
sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet
über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen
Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem
Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
sinngemäß.
2Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung
im Steuergebiet, soweit sich der in den
Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich
freien Verkehr befindet (2).
§§§
1Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist
zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu
verwenden.
2Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen
bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung
der Alkopopsteuer ergeben.
3Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-
Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
§§§
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken.
§§§
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