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Zu § 3 AlkopopStG |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
§ 3 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
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