14.GPSGV  
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BGBl.III/FNA: 8053-4-17

Vierzehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

(Druckgeräteverordnung)

(14.GPSGV) (F)

vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777)
geändert durch Art.21 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)

= Art.3 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (aF)

bearbeitet und verlinkt (118)
von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2004 ]

§§§




§_1 – 14.GPSGV (F)
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen (1) Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind.
    2Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können,

  2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,

  3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25.Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl.EG Nr.L 220 S.48),

  4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20.Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl.EG Nr.L 147 S.40),

  5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge bestimmt sind:

  6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:

  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte im Sinne von Absatz 1,

  8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann,

  9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte,

  10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:

  11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen,

  12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen,

  13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zum Beispiel Elektro- und Telefonkabel,

  14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind,

  15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zum Beispiel Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte,

  16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer,

  17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind,

  18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken, für die bei einem maximal zulässigen Druck von höchstens sieben bar das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck und dem maßgeblichen Volumen nicht mehr als 500 bar·Liter beträgt,

  19. von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte,

  20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen und

  21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

§§§

§_2 – 14.GPSGV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen.

    1. 1Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte.
      2Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen.

    2. 1Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind.
      2Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.
      3Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.

    3. 1Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind.
      2Diese Einrichtungen umfassen

    4. Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

    5. Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

  2. Druck: den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt.

  3. 1Maximal zulässiger Druck (PS): den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist.
    2Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt.
    3Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle.

  4. Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS): die vom Hersteller angegebene minimale oder maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist.

  5. Volumen (V): das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile.

  6. 1Nennweite (DN): eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden.
    2Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht.
    3Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt.

  7. 1Fluide: Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische.
    2Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten.

  8. Dauerhafte Verbindungen: Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können.

  9. Europäische Werkstoffzulassung: ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

§§§

§_3 – 14.GPSGV
Sicherheitsanforderungen

(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 97/ 23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl.EG Nr.L 181 S.1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs.2 der Richtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen.

(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs.3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

§§§

§_4 – 14.GPSGV
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) (Ow) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs.1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr.3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

    1. die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs.1 entsprechen,

    2. die in Artikel 10 Abs.1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,

    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und

    4. er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und

  2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr.3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr.3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs.3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs.3 der Richtlinie erfüllen,

  2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und

  3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr.1 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(6) 1Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen.
3In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§§§

§_5 – 14.GPSGV
CE-Kennzeichnung

(1) 1Die nach § 4 Abs.1 Nr.1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf

der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden.
2Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.

(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CEKennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs.2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.

(3) 1Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG.
2Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs.1 Nr.1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(4) 1Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CEKennzeichnung irregeführt werden können.
2Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,

darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

§§§

§_6 – 14.GPSGV
Europäische Werkstoffzulassung

(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr.9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.

(2) 1Die zugelassene Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird.
2Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die zugelassenen Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

§§§

§_7 – 14.GPSGV (F)
Betreiberprüfstellen

(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen (1) benannt werden, wenn

  1. sie organisatorisch abgrenzbar sind,

  2. sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,

  3. sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind,

  4. sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können und

  5. die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anwendet.

(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.

(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört.

(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden.

§§§

§_8 – 14.GPSGV (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

§§§


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