Fußnoten | [ ] |
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zu § 3 WEG |
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§ 3 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3.Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs.4 Nr.2 gelten.
2Diese Regelung gilt bis zum 31.Dezember 1996.
§§§
zu § 4 WEG |
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In § 4 Abs.3 wurde die Angabe „§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.10 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 5 WEG |
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§ 5 Abs.4 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 7 WEG |
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§ 7 Abs.4 Sätze 3 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 7 Absatz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.10.13, durch Art.4 Absatz 6 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.13 (BGBl_I_13,3719).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 10 WEG |
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§ 10 Abs.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 10 bisheriger Abs.1 wurde Abs.2 und Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 10 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 10 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 10 neuer Abs.4 wurden die Wörter „Entscheidungen des Richters gemäß § 43“ werden durch die Wörter „gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 d) aa) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 10 neuer Abs.4 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 d) bb) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 10 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 10 Absätze 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 11 WEG |
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§ 11 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 12 WEG |
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§ 12 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 16 WEG |
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§ 16 Abs.3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 16 bisheriger Abs.3 wurde Abs.6 und Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 16 bisheriger Abs.4 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 16 bisheriger Abs.5 wurde Abs.8 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.
§§§
zu § 17 WEG |
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In § 17 Satz 2 wurden die Wörter „denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs.1 nicht zugestimmt hat“ durch die Wörter „deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 18 WEG |
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In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 18 Abs.2 Nr.2 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 11.07.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707).
§§§
zu § 19 WEG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „ersetzt die für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums und für die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen“ durch die Wörter „berechtigt jeden Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 19 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
2Aus dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt.
§ 19 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
3Die Vorschriften des § 93 Abs.1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
§§§
zu § 21 WEG |
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§ 21 Absätze 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 22 WEG |
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§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs.3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs.4 verlangt werden.
2Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
§ 22 Absätze 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 22 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 22 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 559 Abs.1“ durch die Wörter „§ 555b Nummer 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13, durch Art.3 iVm Art.9 Absatz 1 des Mietrechtsänderungsgesetzes – (MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434).
§§§
zu § 23 WEG |
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§ 23 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs.1 Nr.4 für ungültig erklärt ist.
2Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§§§
zu § 24 WEG |
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In § 24 Abs.4 Satz 1 das Wort "schriftlich" durch "in Textform" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.20 Gesetz vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
In § 24 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „eine Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 24 Absätze 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu § 26 WEG |
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In § 26 Abs.1 Satz 2 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 26 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 26 Abs.3 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 c) und d) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 27 WEG |
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§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:
Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs.5 Nr.6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4) 1Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten.
2Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§§§
zu § 32 WEG |
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§ 32 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 32 Abs.2 Sätze ? wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§§§
zu Teil III Abschnitt 1 WEG |
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Teil 3 Abschnitt 1 mit Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 37 WEG |
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In § 37 Abs.2 der Verweis geändert mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.7 Abs.25 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 40 WEG |
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In § 40 Abs.1 Satz 1 wird das Wort "Mietzinsforderung" durch das Wort "Mietforderung" und in Satz 2 das Wort "Mietzinsforderungen" durch das Wort "Mietforderungen" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.7 Abs.25 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 43 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung des Wohnungseigentums (§§ 18, 19);
auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines Verwalters im Falle des § 26 Abs.3;
auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 sämtliche Wohnungseigentümer;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 4 die Wohnungseigentümer und der Verwalter;
im Falle des Absatzes 1 Nr.3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
§§§
zu § 44 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.
(3) 1Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen.
2Diese können selbständig nicht angefochten werden.
(4) 1In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
2Die Entscheidung ist zu begründen.
§§§
§§§
zu § 45 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde 750 Euro übersteigt.
(2) 1Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam.
2Sie ist für alle Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
§§§
zu § 46 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach § 43 Abs.1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 43 Abs.1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
2Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in § 43 Abs.1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.
§§§
§§§
zu § 46a WEG |
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§ 46a Abs.3 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.39 Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs.1 zu entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
2Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689 Abs.2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
3§ 690 Abs.1 Nr.5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach § 43 Abs.1 zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist.
4Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs.1 Satz 4 oder § 700 Abs.3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs.1.
(2) 1Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags.
2Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt.
3aDer Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden;
3b§ 699 Abs.1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) 1Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird.
2Die §§ 339, 340 Abs.1, 2 und § 341 Abs.1 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. (1)
3Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs.3 nicht fortgeführt.
4Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt.
5Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden.
6Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
7Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.
8Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige
Beschwerde nach § 45 Abs.1 stattfindet.
§§§
§§§
zu § 47 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 48 WEG |
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In § 48 Abs.1 Satz 4 wird die Zahl "1201" durch "1210" ersetzt mit Wirkung vom 28.04.01 durch Art.2 Abs.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19.04.01 (BGBl_I_01,623)
In § 48 Abs.1 Satz 5 neu angefügt mit Wirkung vom 28.04.01 durch Art.2 Abs.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19.04.01 (BGBl_I_01,623)
In § 48 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs.3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.36 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben.
2Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr.
3Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
4aIst ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet;
4bdie Anmerkung zu Nummer 1210 (1) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend.
5§ 12 Abs.3 Satz 3 (3) des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden. (2)
(2) aSind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen;
bdie aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) 1Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest.
2Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
§§§
zu § 49 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 50 WEG |
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§§ 43 bis 50 wurden durch neue §§ 43 bis 50 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
§§§
§§§
zu Teil III Abschnitt 2 und 3 WEG |
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Teil 3 Abschnitt 2 und 3 mit den Paragraphen 51 bis 58 sowie § 59 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 ) zuständig.
§§§
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs.1 bis 3) des Dauerwohnrechts.
§§§
A-3 | Versteigerung |
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(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) 1Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58.
2Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§§§
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) 1In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein.
2Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden.
(3) aDie Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest;
bdie Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören.
§§§
(1) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen.
2Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
Zeit und Ort der Versteigerung;
die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes ...;
die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;
durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts.
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs.2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
§§§
(1) 1In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht.
2Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf.
(2) 1Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt.
2Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben.
3Die Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.
§§§
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen.
2Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des Zuschlags verlangen.
(4) 1Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen.
2Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.
§§§
(1) 1Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt.
2Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
3Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§§§
§§§
zu § 59 WEG |
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In § 59 Ministeriumsbezeichnung geändert mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.90 des Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
§ 59 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
Bisheriger Wortlaut
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (1) erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs.4 Nr.2, § 32 Abs.2 Nr.2.
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zu § 60 WEG |
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§ 60 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.8 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl.I S.256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.
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zu § 62 WEG |
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§ 62 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 62 Absatz 2 wurde die Angabe „1. Juli 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.05.12 durch Art.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1084)
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