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Amtliche Fußnoten |
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Zu § 5 SUV |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs
nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung
abgeleisteten Wehrdienstes mindestens
einen Monat beträgt.
2Soweit Grundwehrdienst geleistet
wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1
für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch
auf einen Tag Erholungsurlaub.
(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.
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Zu § 12 SUV |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
1Einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt
werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs, die drei Monate übersteigt, nachzudienen.
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Zu § 16 SUV |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
1Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember
2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub
nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden.
2In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes
nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
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