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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.L 255 vom 30.9.2005, S.22).
§§§
Zu § 5 RohrFVO |
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In der Überschrift des § 5 wurden die Wörter „durch Sachverständige” durch die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen” ersetzt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen“ eingefügt und das Wort „Sachverständige“ durch die Wörter „Prüfstellen nach § 6“ ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Schadensfällen“ die Angabe „nach § 7“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
§§§
Zu § 6 RohrFVO |
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In § 6 Satz 1 wurde die Angabe „31.Dezember 2005“ durch die Angabe „31.Dezember 2007“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.06, durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 20.04.06 (BGBl_I_06,935)
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
Bisheriger Wortlaut:
1Abweichend von Artikel 8 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Nr.6
der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.September 2002 (BGBl.I
S.3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.Dezember 1974 (BGBl.I S.3591),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.Dezember 1996 (BGBl.I S.1914), und § 16 der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Dezember 1996 (BGBl.I
S.1937, 1997 I S.447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785),
nach Maßgabe des § 19 Abs.5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.Mai 2001 (BGBl.I S.866) bis zum Inkrafttreten einer auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige, längstens jedoch bis 31.Dezember
2007 (1), in Kraft.
2Die in diesen Vorschriften genannten
Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heranzuziehen.
§§§
§ 6 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.10, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.16 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.
(2) 1Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für
Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden.
2Die Prüfstelle
wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist,
dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3
gewährleistet ist.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:
die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;
der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.
§ 6 Abs.6 wurden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2010“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.10, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.16 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
§ 6 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.11, durch Art.14 iVm Art.37 Abs.1 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlich- technischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.
§§§
Zu § 7 RohrFVO |
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§ 7 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen“ durch die Wörter „eine Prüfstelle nach § 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.10, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.16 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
§§§
Zu § 9 RohrFVO |
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In § 9 Abs.2 Nr.2 Satz 3 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.280 iVm Art.340 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 9 Abs.2 Nr.2 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.387 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_036,2407)
In § 9 Abs.2 Nummer 1 wurde nach dem Wort „beraten“ das Wort „und“ durch ein Semikolon, in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 wird angefügt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
In § 9 Abs.5 wurden nach dem Wort „Regeln“ die Wörter „und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
§ 9 Abs.2 Nummer 2 wurden die Wörter „des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Absatz 1“ (f) durch die Wörter „der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.10, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.16 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
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Zu § 11 RohrFVO |
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In § 11 Satz 1 wurden die Wörter „gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter“ durch die Wörter „bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
In § 11 Satz 2 wurden nach demWort „Anforderungen“ die Wörter „an die Beschaffenheit nach“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
§ 11 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.10.08, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 06.10.08 (BGBl_I_08,1918)
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RohrFVO | [ ] |
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