Fussnoten | Änd | [ ] |
---|
Zu § 1 MautHV |
---|
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
Bisheriger Wortlaut
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
0,10 Euro in der Kategorie A,
0,12 Euro in der Kategorie B,
0,14 Euro in der Kategorie C.
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 iVm Art.5 der Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.11.08 (BGBl_I_08,2224)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) 1Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
2Bis zum Ablauf des 30.September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:
(2) (2) 1Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr Achsen
2Bis zum Ablauf des 30.September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:
(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs.1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
§§§
Fußnoten-MautHV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§