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Amtliche Fußnote |
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Dieses Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) und der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
§§§
Zu § 3 IntV |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr.1 zu erwerben, ist er erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann.
§§§
§§§
Zu § 4 IntV |
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§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 44“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden nach der Angabe „§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2“ die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „und“ angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) dd) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Sätze 3 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) ee) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Ausländer nach Satz 1 Nr.1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs
und am Abschlusstest berechtigt.
4Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen,
dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen.
5Zur Feststellung
der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den
Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung.
6Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt
und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt
sie diese dem Ausländer.
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Integrationsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nur begründen, wenn
ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar
erreichbar ist.
2Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörden
regelmäßig über verfügbare Kursplätze in
ihrem Zuständigkeitsbereich.
3Ein Kurs ist in der Regel
zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des
Ausländers oder in angemessener Entfernung von seinem
Wohnort stattfindet.
3Die Angemessenheit bestimmt
sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen
Umständen des Ausländers.
4Eine Teilnahmeberechtigung
kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot
begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss
der Kurs zumutbar erreichbar wird.
5Ein Fahrtkostenzuschuss
kann vom Bundesamt gewährt werden.
(4) 1Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im
Sinne von § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes
kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge
für ein in Deutschland lebendes minderjähriges
Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann.
2Dies gilt nicht, wenn die Integration
des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich
auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrationskurs
gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme
voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann.
§ 4 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Absatz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (8) 1Ausländern, die nach § 44a Abs.1 Satz 1
Nr.2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten,
die nach § 9 Abs.2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden
bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2Ausländern, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.
3aDie näheren Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift;
3bsie ist zu veröffentlichen.
In § 4 Absatz 3 wurde nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.6 Nr.0 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (aF) vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484, berichtigt 13,3899)
§§§
Zu § 4a IntV |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 5 IntV |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Die Zulassung“ durch das Wort „Sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Ausländers“ durch das Wort „Antragstellers“ und das Wort „berücksichtigen“ durch das Wort „beachten“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 5 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 5 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wurden nach den Wörtern „§ 23 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs.1 Satz 2“ die Wörter „ , §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
In § 5 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „des Aufbausprachkurses“ durch die Wörter „von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 wurden angefügt die Wörter „des Aufbausprachkurses“ durch die Wörter „von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.12.13, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (aF) vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484, berichtigt 13,3899)
§§§
Zu § 6 IntV |
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§ 6 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.1 und 4“ durch die Angabe „Nr.1 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 6 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auflage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem Bundesamt nachzuweisen.
§ 6 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen
Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses,
die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden
Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der
Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Träger
sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme
informiert werden.
2Das Bundesamt stellt das Merkblatt
sowie weiteres Informationsmaterial bereit.
§§§
Zu § 7 IntV |
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In § 7 Abs.2 wurden nach dem Wort „anzumelden“ die Wörter „und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 7 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 7 Absatz 2 wurden die Wörter „auf Verlangen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 7 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 8 IntV |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 der Stelle mit, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt hat.
(2) Die Ausländerbehörden und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion die Daten der nach § 6 Abs.1 oder Abs.2 ausgestellten Bestätigungen.
(3) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion
unverzüglich nach Anmeldung die im
Anmeldeformular angegebenen Daten.
2Zum Zweck der
Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt
über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende
eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Geburtsdatum
der Teilnahmeberechtigten nach§ 4 Abs.1
Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme.
3Vierteljährlich
sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug
an das Bundesamt zu machen:
die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,
die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,
die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17).
(4) 1Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs.1), welche Ausländer wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. 2Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit.
(5) 1Das Bundesamt darf die personenbezogenen
Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung
und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
2Daten zu
Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten
sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen
Daten nach zwei Jahren zu löschen.
§§§
§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs.1 oder 2 ausgestellt wurden.
2Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt
das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs.2 sowie § 6 Abs.1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.
(2) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung
die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den
tatsächlichen Beginn eines Kurses.
2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und
zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs.2.
(3) 1Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs.5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
2Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten
Ausländers.
(4) 1Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
2Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Die für die Durchführung der Integrationskurse erforderliche Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen.
§§§
§§§
Zu § 9 IntV |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.2 neuer Satz 3 wurden das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter „oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
2Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs.2 Satz 2 wechseln.
In § 9 Abs.5 wurden die Wörter „die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs.2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Absatz 1 wurde die Angabe „1 Euro“ durch die Angabe „1,20 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 10 IntV |
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§ 10 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt.
2Er ist in einen Basis- und
Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs
unterteilt.
3Basis- und Aufbausprachkurs, die
600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils
drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.
4
Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den
Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.
In § 10 Absatz 1 wurde die Angabe „645“ durch die Angabe „660“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 11 IntV |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teilzeitunterricht
mit mindestens fünf Wochenunterrichtsstunden
angeboten.
2Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern.
(2) 1Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus.
2Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten
durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.
3Teilnehmer können
mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(3) 1aVor Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs
einzustufen;
1bdie Kosten übernimmt das Bundesamt.
2Dies ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann.
3Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nachweis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Einstufungstest
ersetzen.
4Der Kursträger ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.
(4) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung
mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum
interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
2Hierzu kann
der Sprachunterricht unterbrochen werden.
3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§§§
§ 11 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer
angepasst ist.
2Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 13 zu empfehlen ist.
3Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.
§§§
Zu § 12 IntV |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchgeführt.
2In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung
des Bundesamtes einen anderen zugelassenen
Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
(2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 3 können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen werden.
§§§
In § 12 Satz 1 wurde die Angabe „45“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 13 IntV |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer
Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich
ist.
2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen
können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
die
nicht mehr schulpflichtig sind und das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Elternbeziehungsweise Frauenintegrationskurse) und
nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Integrationskurs mit Alphabetisierung).
3Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrationsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest.
§§§
In § 13 Absatz 1 wurde die Angabe „45“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 13 Absatz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1aDas Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift;
1bsie ist zu veröffentlichen.
2§ 10 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 14 IntV |
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§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden.
2Das Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermöglichung
der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines
Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht
mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts
auf die Förderdauer.
§ 14 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 14 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und die Angabe „600“ wuurde durch die Angabe „1 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 14 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt, das Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter „am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Ordnungsmäßig“ durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt und werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „und er am Abschlusstest nach § 17 Abs.1 teilnimmt“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 14 Absatz 3 wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 3 bis 5 wurden die Absätze 4 bis 6, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 15 IntV |
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§ 15 Abs.3 trat am 31.12.09 außer Kraft gemäß § 23 Satz 2 der Verordnung
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Bis zum 31.Dezember 2009 kann das Bundesamt
(2) Lehrkräfte zulassen, die die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2Der Antrag ist über einen zugelassenen Kursträger zu stellen (3).
In § 15 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „auf Antrag des Kursträgers“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 15 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In der Überschrift des § 15 wurde die Wörter „und Prüfer“ angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 15 Absatz 4 wurde Absazu 3, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 15 Absatz 3 (neu) Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 15 Absatz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 17 IntV |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest
statt.
2Der Abschlusstest besteht aus den
Prüfteilen:
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs.2 nachweist, und
Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.
(2) 1Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
2Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch
erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu
bescheinigen.
3Für die Bescheinigung des Abschlusstests
ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher
Vordruck zu verwenden.
(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige
Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte
nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4.
2Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 übernehmen.
§§§
§ 17 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs.4) abgelegt.
§ 17 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.
§ 17 Absatz 3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
2Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs.4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 17 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§ 17 Absatz 1 Satz 4 wurde gestrichen und Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 20.01.13, durch Art.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
Bisheriger Wortlaut:
In § 17 Absatz 5 Satz 2 wurden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.12.13, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (aF) vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484, berichtigt 13,3899)
§§§
Zu § 18 IntV |
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§ 18 Abs.2 Satz 1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 18 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs.2) oder als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist gesondert zu beantragen.
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 18 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
§ 18 Absatz 2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs.2) ist gesondert zu beantragen (2).
§§§
Zu § 19 IntV |
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In § 19 Abs.1 wurde im Teilsatz vor dem Doppelpunkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 19 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Integrationsträgern“ ein Komma und die Wörter „insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 19 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
In § 19 Abs.4 wurden nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Abs.1“ und nach der schließenden Klammer ein Komma und die Wörter „von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs.1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der (1) zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und
eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten.
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:
zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,
zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung,
zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses,
zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (2) vor Ort,
zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse. Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:
zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1 (4)) von Intensivkursen (§ 13 Abs.2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs.1) (4) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.
§§§
§§§
Zu § 20 IntV |
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In § 20 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist.
§ 20 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 20 bisherige Absäzte 3 und 4 wurden Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 20 neuer Abs.4 wurden die Wörter „für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs.2) oder“ gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 20 neuer Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(5) (3) 1Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt.
2Zur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berechtigt,
vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet
Kurse zu besuchen.
3Der Kursträger ist verpflichtet, dem
Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
4Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
5Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das
Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen.
6Die Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Träger
die Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§ 20 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 f) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf
Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen
und im Regelfall nach örtlicher Prüfung.
2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob
ein Träger
bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist,
mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet,
mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort vernetzt ist (1).
3Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
(3) (2) 1Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 absehen, wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist.
2Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren
vorsehen.
(4) (3) Die Zulassung als Träger (4) von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1) oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1 (4) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) (3) (5) 1Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt.
2Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der
Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung.
3Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfungen
durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen.
4Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
5Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
6Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen.
7Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht
nach § 8 Abs.3 und § 14 Abs.5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt.
8Die Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen
Integrationskurs durchgeführt hat.
(6) (6) aDas Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;
bsie ist zu veröffentlichen.
§§§
§§§
Zu § 20a IntV |
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§ 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
In § 20a Absatz 2 Nummer 4 wurden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.12.13, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (aF) vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484, berichtigt 13,3899)
§§§
Zu § 20b IntV |
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§ 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 21 IntV |
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§ 21 bisherige Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 21 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
Zu Abschnitt IntV |
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In der Überschrift des Abschnitt 5 wurden die Wörter „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
§§§
Zu § 22 IntV |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die vom Bundesamt bis zum 31.Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31.Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.
(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs.1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben.
§§§
§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2008 findet die
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen
Kursinhalt angepasst ist.
2Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1 ist der Integrationskurs
erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Mindestpunktzahl
nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme
am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird.
3Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
ablegen.
(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs.4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs.1 Satz 1 teilgenommen haben.
§§§
§§§
Zu § 23 IntV |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2§ 15 Abs.3 tritt am 31.Dezember 2009 außer Kraft.
§§§
§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.12 (BGBl_I_12,295)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§§§
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IntV | [ ] |
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