Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 GOBT |
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§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.10.06, durch Nr.1 der Bekanntmachung vpm 26.09.06 (BGBl_I_06,2210)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden.
3Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Bundestages, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten
Stimmenzahlen in die engere Wahl.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die
Hand des amtierenden Präsidenten.
§ 2 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.10.06, durch Nr.2 der Bekanntmachung vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2210)
§§§
Zu § 36 GOBT |
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§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.11, durch Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2454)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
2Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
3Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
§§§
§§§
Zu § 37 GOBT |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.11, durch Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2454)
Bisheriger Wortlaut:
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
§§§
Zu § 38 GOBT |
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§ 38 Abs.2 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden die Absätze 3 bis 6, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Buchst.a Nr.1 und 3 der Bekanntmachung vom 06.07.09 (BGBl_I_09,2128)
In § 38 Abs.4 (neuer Abs.5) wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Buchst.a Nr.2 der Bekanntmachung vom 06.07.09 (BGBl_I_09,2128)
§ 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.11, durch Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2454)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
2Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird.
3Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.
(2) (1) 1Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung
der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich
feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
(3) (1) 1Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
2Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.
(4) (1) Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.
(5) (1) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 (2) entsprechend Anwendung.
(6) (1) 1Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt.
2Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
§§§
§§§
Zu § 39 GOBT |
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§ 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.11, durch Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2454)
Bisheriger Wortlaut:
1Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen.
2Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.
3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache.
4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
§§§
Zu § 62 GOBT |
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§ 62 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Nummer 1 der Bekanntmachung vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1712)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 69 GOBT |
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§ 69 Abs.5 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.05.12. durch Nummer 1-2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 07.05.12 (BGBl_I_12,1119)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Berät der Ausschuß eine ihm überwiesene Vorlage, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlußfassung im Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
2Dies gilt insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen,
die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind,
ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
§§§
Zu § 70 GOBT |
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§ 70 Abs.4 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 4 bis 7 wurden die Absätze 5 bis 8, mit Wirkung vom 17.05.12. durch Nummer 2 a) und c) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 07.05.12 (BGBl_I_12,1119)
In § 70 Abs.7 wurden die Wörter „Absätze 1 bis 6“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.05.12. durch Nummer 2 b) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 07.05.12 (BGBl_I_12,1119)
§§§
Zu § 75 GOBT |
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In § 75 Abs.2 Buchst.c wurde das Wort „EGVorlagen“ durch das Wort „Unionsdokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 1 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§§§
Zu § 78 GOBT |
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§ 78 Abs.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Buchst.b der Bekanntmachung vom 06.07.09 (BGBl_I_09,2128)
§§§
Zu § 80a GOBT |
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§ 80a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Buchst.c der Bekanntmachung vom 06.07.09 (BGBl_I_09,2128)
§§§
Zu § 90 GOBT |
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Der bisherige Wortlaut des § 90 wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.12.10, durch Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2199)
§§§
Zu § 93 GOBT |
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§ 93 wurde neu gefasst (die bisherigen §§ 93 und 93a wurden durch die §§ 93 bis 93b ersetzt), mit Wirkung vom 21.08.08, durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1712)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vorhaben gemäß §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu den Verträgen zur Gründung der EWG und EURATOM sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsvorlagen) sind unmittelbar an den Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union zu leiten.
(2) 1Die zuständigen Ausschüsse können Unionsvorlagen und deren Entwürfe (Unionsdokumente) vor und unabhängig von der förmlichen Unterrichtung des Bundestages zum Verhandlungsgegenstand erklären.
2Die Ausschüsse haben dem Präsidenten und dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt
haben.
(3) 1Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den Fachausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsvorlagen
und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor.
2Der Präsident überweist die Unionsvorlagen und Unionsdokumente im Benehmen mit dem Ältestenrat an einen Ausschuß federführend und an andere beteiligte Ausschüsse zur Mitberatung.
(4) 1Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in einer Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen sind.
2Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag beantragt und der Ältestenrat zustimmt, wenn es im Ältestenrat vereinbart wird oder wenn der federführende Ausschuß eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlußempfehlung vorlegt.
(5) 1Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen.
2Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.
(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuß des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.
§§§
In der Überschrift des § 93 wurde das Wort „EU-Dokumenten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 a) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§ 93 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 b) aa) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
Bisheriger Wortlaut:
In § 93 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Nicht in der Positivliste genannte Dokumente“ durch die Wörter „Andere Unionsdokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 b) bb) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
In § 93 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „der Anlage 8“ durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 c) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
In § 93 Abs.7 Satz 2 wurde der Satzteil „Unionsdokumente, die nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3),“ durch den Satzteil „Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 d) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§ 93 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 2 e) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§§§
Zu § 93a GOBT |
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§ 93a wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1712)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsvorlagen gemäß § 93 Abs.1.
(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsvorlagen die Recht des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der
Bundesregierung wahrzunehmen.
2Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.
(3) 1Der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu der
Unionsvorlage eine Stellungnahme der beteiligten Fachausschüsse einzuholen.
2Er kann außerdem zu einer Unionsvorlage eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der beteiligten Fachausschüsse widerspricht.
3Will der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union von der Stellungnahme eines oder mehrerer Fachausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden.
4In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.
5Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses
abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die
Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.
(4) 1Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossen Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung zu einer Unionsvorlage erstattet der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist.
2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
(5) 1aDer Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einer Unionsvorlage, die ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses
stellen;
1bder Änderungsantrag muß bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlußempfehlung zu der Unionsvorlage dem Präsidenten vorgelegt werden.
(6) 1aZu den Sitzungen des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt;
1bweitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt.
2Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.
3Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für Angelegenheiten der
Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.
(7) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union hat Grundsätze über die Behandlung der ihm gemäß § 93 zugeleiteten Unionsvorlagen aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Beschlußempfehlungen an den Bundestag oder seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu machen.
§§§
In der Überschrift des § 93a wurde das Wort „EU-Dokumenten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 3 a) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§ 93a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 3 b) aa) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
Bisheriger Wortlaut:
§ 93a Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 3 b) bb) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§ 93a Abs.4 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden die Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 3 c) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§§§
Zu § 93b GOBT |
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§ 93b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1712)
§ 93a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 4 a) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion
oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmten
bezeichneten Unionsdokumenten die Rechte
des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes
gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
2Er kann außerdem zu einem Unionsdokument
eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der
beteiligten Ausschüsse widerspricht.
3Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen,
bleibt unberührt.
In § 93a Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 4 b) der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§§§
Zu § 93c GOBT |
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§ 93c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 5 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
§§§
Zu § 93d GOBT |
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§ 93d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 5 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
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Zu Anlage 8 GOBT |
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Die Anlage 8 wurde der Geschäftsordnung angefügt, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Nummer 3 der Bekanntmachung vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1712)
Anlage 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Nummer 6 der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.10 (BGBl_I_10,1041)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 8 (F) |
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Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Unterrichtungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie über Maßnahmen bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Handelspolitik
Unterrichtungen über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts, sofern eine Stellungnahme des Bundestages in einem ihrer wesentlichen Belange im Rat nicht durchsetzbar ist
Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zum Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung
Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung
Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung“.
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