EU-ZusarbG 1-7
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BGBl.III/FNA: 612-1-7

Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union

EU-Zusammenarbeitsgesetz n-amtl

(EU-ZusarbG) n-amtl


vom 12.03.93 (BGBl_I_93,311, 1780)
iVm Bekm vom 25.10.93, (BGBl_I_93,1780)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes
vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§_1   EU-ZusarbG
(Mitwirkung des Bundestages)

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit.

§§§



§_2   EU-ZusarbG
(Ausschuß für Angegelenheiten der Europäischen Union)

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union.
2Der Bundestag kann den Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben.

§§§



§_3   EU-ZusarbG
(Unterrichtungspflicht)

Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.

§§§



§_4   EU-ZusarbG (F)
(Verfahren)

1Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlußfassung im Rat.

1Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder Anträge für Rechtsakte der Europäischen Union, an deren Verfahren des Zustandekommens sie beteiligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates oder des Europäischen Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat oder im Europäischen Rat (1).
2Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen für Rechtsakte verzichten (2).
3Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden (2).

4Sie unterrichtet den Bundestag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Verlauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, über die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten sowie über die getroffenen Entscheidungen.

§§§



§_5   EU-ZusarbG
(Rechtssetzungsakte der EU)

1Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu Rechtsetzungsakten der Europäischen Union dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Die Frist zur Stellungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen.
3Die Bundesregierung legt die Stellungnahme ihren Verhandlungen zugrunde.

§§§



§_6   EU-ZusarbG (F)
Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.

1Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten (1).
2In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29.Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa vom 17.November 2005 (BGBl.I S.3178) festzulegen (2).

§§§



§_7   EU-ZusarbG
(Inkrafttreten)

1Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft.
2Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
3Abweichend von Satz 1 tritt § 6 am 1.Januar 1993 in Kraft.

§§§




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§§§