EU-ZusarbG | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-1-7
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 12.03.93 (BGBl_I_93,311, 1780)
iVm Bekm vom 25.10.93, (BGBl_I_93,1780)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes
vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit.
§§§
1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union.
2Der
Bundestag kann den Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben.
§§§
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.
§§§
1Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlußfassung im Rat.
4Sie unterrichtet den Bundestag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Verlauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, über die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten sowie über die getroffenen Entscheidungen.
§§§
1Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Die Frist zur Stellungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen.
3Die Bundesregierung legt die Stellungnahme ihren Verhandlungen zugrunde.
§§§
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.
§§§
1Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft.
2Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
3Abweichend von Satz 1 tritt § 6 am 1.Januar 1993 in Kraft.
§§§
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§§§