Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 4 EU-ZusarbG |
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§ 4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung Inkrafttreten der Verfassung für Europa, durch Art.2 Abs.1 Nr.1 a)iVm Art.3 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 17.11.05 (BGBl_I_05,3178)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Entwürfe von
Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag
zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlaß des
geplanten Rechtsetzungsakts innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren
und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates, insbesondere den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlußfassung im Rat.
§ 4 Sätze 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung Inkrafttreten der Verfassung für Europa, durch Art.2 Abs.1 Nr.1 b)iVm Art.3 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 17.11.05 (BGBl_I_05,3178)
§§§
Zu § 6 EU-ZusarbG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung Inkrafttreten der Verfassung für Europa, durch Art.2 Nr.1 a)iVm Art.3 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 17.11.05 (BGBl_I_05,3178)
Bisheriger Wortlaut:
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.
§ 6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung Inkrafttreten der Verfassung für Europa, durch Art.2 Nr.1 a)iVm Art.3 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 17.11.05 (BGBl_I_05,3178)
§§§
BestattVO | [ ] |
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