Fussnoten (1) | ||
---|---|---|
[ ] [ » ] | [ ] |
zum Abschnitt 1 BDSG |
---|
In Abschnitt 1 wurden die Worte "und gemeinsame" eingefügt durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 1 BDSG |
---|
§ 1 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.3a des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 1 Abs.3 alt wurde aufgehoben, Absatz 4 und 5 alt wurden Absatz 3 und 4 mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.3b+c des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 1 Abs.5 neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.3d des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 3 BDSG |
---|
In § 3 Abs.4 Satz 2 Nr.3 Buchstabe a wurden die Wörter „durch die speichernde Stelle an den Empfänger“ durch die Wörter „an den Dritten“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.4d bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 3 Abs.4 Satz 2 Nr.3 Buchstabe b wurden die Wörter „Empfänger von der speichernde Stelle“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.4d cc) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 3 Abs.6a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.4 e) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 3 Abs.7 und 8 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.4 f) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 3 Abs.9 und 10 neu angefügt mit Wirkung vom vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.4 g) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 3 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
zu § 3a BDSG |
---|
§ 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
Bisheriger Wortlaut:
1Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
2Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
[ Motive ] [ RsprS ] [ LitS ] |
§§§
zu § 4 BDSG |
---|
§§§
zu § 4a BDSG |
---|
§ 4a bis § 4g wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 4b BDSG |
---|
§ 4a bis § 4g wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 4b Abs.1 wurde die Angabe „§§ 28 bis 30“ durch die Angabe „§§ 28 bis 30a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
zu § 4c BDSG |
---|
§ 4c wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 4c Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 4d BDSG |
---|
§ 4d wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 4d Abs.1 und Abs.6 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
In § 4d Abs.3 wurden die Wörter „vier Arbeitnehmer“ durch die Wörter „neun Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 4d Abs.3 wurden nach dem Wort „hierbei“ die Wörter „in der Regel“ und nach dem Wort „Personen“ das Wort „ständig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
In § 4d Abs.3 wurden die Wörter „der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient“ durch die Wörter „des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
In § 4d Abs.4 Nr.1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt in Nr.2 wurd das Wort „oder“ angefügt und die Nr.3 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
In § 4d Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient“ durch die Wörter „für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
zu § 4e BDSG |
---|
§ 4e wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 4f BDSG |
---|
§ 4f wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 4f Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 4f Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen.
In § 4f Abs.1 Satz 6 wurde nach dem Wort „unterliegen“ ein Komma eingefügt und es wurden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch die Wörter „automatisiert verarbeiten“ sowie das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 4f Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 4f Abs.2 bisheriger Satz 2 neuer Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4f Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 4f Abs.1 Satz 6 wurden die Wörter „oder der anonymisierten Übermittlung“ durch die Wörter „ , der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§ 4f Abs.3 Sätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
zu § 4g BDSG |
---|
§ 4g wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 4g Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 4g Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz“ durch die Wörter „Der Beauftragte für den Datenschutz macht“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 4g Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
3Im Fall des §_4d Abs.3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
§ 4g Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§§§
zu § 5 BDSG |
---|
§§§
zu § 6 BDSG |
---|
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „in einer Datei gespeichert, bei der“ durch die Wörter „automatisiert in der Weise gespeichert, dass“ und die Wörter „ , die speichernde Stelle festzustellen“ durch die Wörter „festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 6 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „speichernde Stelle“ durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert hat,“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 6 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „die speichernde“ durch das Wort „jene“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.9 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 6 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
In § 6 Überschrift wurde das Wort „Unabdingbare“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
§ 6 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 6a BDSG |
---|
§ 6a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
§ 6a Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
Bisheriger Wortlaut:
2. adie Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird.
bAls geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen.
cDie verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
§§§
zu § 6b BDSG |
---|
§§§
zu § 6c BDSG |
---|
§§§
zu § 7 BDSG |
---|
§§§
zu § 8 BDSG |
---|
§ 8 neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 8 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.9 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.12 Nr.1 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§ 8 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.12 Nr.1 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§§§
zu § 9 BDSG |
---|
§§§
zu § 9a BDSG |
---|
§§§
zu § 10 BDSG |
---|
§ 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „Datenempfänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt wird“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.14 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 10 Abs.3 Satz 2 wurden das Wort „der“ durch das Wort „das“, das Wort „Landesminister“ durch das Wort „Landesministerium“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die Wörter „oder deren Vertreter“ gestrichen mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.14 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 10 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Empfänger“ durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.14 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 10 Abs.5 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.14 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 10 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 11 BDSG |
---|
"In der Überschrift des § 11 wurde das Wort "Erhebung" eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort "erhoben" eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Datenverarbeitung“ durch die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 geändert durch Art.1 Nr.15 d) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 11 Abs.2 Satz 4 wurde neu eingefügt durch Art.1 Nr.15 d) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurde vor dem Wort „verarbeiten“ das Wort „erheben,“ eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 e) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.4 Nr.2 wurden vor dem Wort „verarbeiten“ das Wort „erheben,“ eingefügt und die Angabe „32, 36 bis“ durch die Angabe „4f, 4g und“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 f) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 11 Abs.5 neu mit Wirkung vom 23.05.01 angefügt durch Art.1 Nr.15 g) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 11 Abs.4 wurde der einleitende Satz neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.12 Nr.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§ 11 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung (4) oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind.
In § 11 Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „sich“ die Wörter „vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
In § 11 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
zu § 12 BDSG |
---|
"In § 12 Abs.2 wurde Angabe „17, 19 und“ durch die Angabe „16, 19 bis“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.16 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 12 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.15 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 12 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs.1 und 3 Nr.1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.(2)
§§§
zu § 13 BDSG |
---|
"In § 13 Abs.1 wurden die Wörter „erhebenden Stellen“ durch die Wörter „verantwortlichen Stelle“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.17 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 13 Abs.1a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.17 a1) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 13 Abs.2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.17 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 13 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.17 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 14 BDSG |
---|
"In § 14 Abs.1 wurde das Wort „speichernden“ durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 14 Abs.2 Nr.5 wurden die Wörter „aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können“ durch die Wörter „allgemein zugänglich sind“ und das Wort „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 b) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 14 Abs.2 Nr.6 wurden nach dem Wort „einer“ die Wörter „sonst unmittelbar drohenden“ gestrichen und nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls“ eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 b) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 14 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 14 Abs.5 und 6 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 15 BDSG |
---|
"In § 15 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „Empfängers“ durch die Wörter „Dritten, an den die Daten übermittelt werden,“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.19 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
"In § 15 Abs.2 Satz2 und 3 wurde jeweils das Wort „Empfängers“ durch die Wörter „Dritten, an den die Daten übermittelt werden,“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.19 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 15 Abs.3 wurden die Wörter „Empfänger darf die übermittelten Daten“ durch die Wörter „Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.19 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 15 Abs.4 wurden die Wörter „dem Empfänger“ durch das Wort „diesen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.19 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 15 Abs.5 wurden die Wörter „in Akten“ gestrichen mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.18 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 16 BDSG |
---|
In § 16 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Empfänger“ durch die Wörter „Dritte, an den die Daten übermittelt werden,“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.20 a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 16 Abs.1 Nr.2 Satz 2 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.20 a) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 16 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Empfänger darf die übermittelten Daten“ durch die Wörter „Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.20 b) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 16 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „den Empfänger“ durch das Wort „ihn“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.20 b) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 17 BDSG |
---|
§ 17 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.21 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 18 BDSG |
---|
§ 18 Abs.2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 18 Abs.3 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 19 BDSG |
---|
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder Empfänger“ und das Wort „und“ gestrichen sowie vor das Wort „Herkunft“ das Wort „die“ eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.23 a) aa)des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.23 a) aa)des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 19 Abs.1 Satz 1 bisherige Nr.2 wurde Nr.3 mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 a) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „in Akten“ durch die Wörter „weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 a) cc) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 a) cc) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 19 Abs.2 wurde neuer Halbsatz angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.3 wurde das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.4 Nr.1 wurde das Wort „speichernden“ durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „speichernden“ durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.22 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 19 Abs.5 Satz 2 und Abs.6 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 19a BDSG |
---|
§ 19a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 20 BDSG |
---|
In der Überschrift zu § 20 wurde Semikolon und das Wort „Widerspruchsrecht“ angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „in Akten“ durch die Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ und die Wörter „der Akte zu vermerken oder auf sonstige“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt sowie vor die Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „in Dateien“ durch die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 c) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 c) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.4 wurden die Wörter „in Dateien“ durch die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 d) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 20 Abs.5 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 e) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 20 bisherige Absätze 5 bis 8 wurden Absätze 6 bis 9 mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 f) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.6 wurden die Wörter „in Akten“ durch die Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 g) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.7 Nr.1 wurde das Wort „speichernden“ durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 h) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.8 wurde das Wort Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 i) aa) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 20 Abs.8 wurden die Wörter „werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist“ werden durch die Wörter „wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.25 i) bb) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
zu § 21 BDSG |
---|
In § 21 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zum Unterabschnitt 3 des 2.Abschnitts BDSG |
---|
In der Überschrift wurden die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 22 BDSG |
---|
In § 22 Abs.2 wurde das Wort „Beauftragte“ durch das Wort „Bundesbeauftragte“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.26 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 22 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ und in den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.26 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 22 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 23 BDSG |
---|
In § 23 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ und in Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.27 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 23 Abs.5 Sätz 5 bis 7 wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.27 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 23 Abs.6 Satz 3 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.27 b1) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 23 Abs.8 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.27 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 23 Abs.7 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.3 Nr.2 a) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 23 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
In § 23 Abs.7 Satz 3 wurden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5“ durch die Angabe „sind § 12 Abs.6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09 durch Art.15 Abs.53 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 24 BDSG |
---|
§ 24 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.28 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 24 Abs.2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.28 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 24 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „und Akten“ gestrichen mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.28 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 24 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 15 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt mit Wirkung vom 29.06.01 durch Art.3 Abs.3 des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_1253)
In § 24 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 25 BDSG |
---|
In § 25 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
§§§
zu § 26 BDSG |
---|
In der Überschrift des § 26 wurde das Semikolon und das Wort „Dateienregister“ gestrichen mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.29 a) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 26 Abs.1 Satz 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.29 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 24 Abs.4 Satz 2 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 23.05.01 durch Art.1 Nr.29 c) des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§ 26 Abs.5 wurde aufgehoben durch Art.3 Abs.3 des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_1253)
In § 26 wurden jeweils die Wörter „für den Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.05 (BGBl_I_05,2722)
In § 26 Abs.4 Satz 2 wurde Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2254)
§§§
[ ] | Fussnoten - BDSG §§ 1 - 26 | [ » ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§