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zur Überschrift AltvDV |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Abschnitt 1 AltvDV |
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Die Angabe zu Abschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1 AltvDV |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten hat nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.
2Die Datenbeschreibungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 6 und 8*).
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs.1 und 2 dieser Verordnung.
§ 1 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.2 bisheriger Satz 2 wurde das Wort „ferner“ gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs.2 Satz 2 und § 11 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 1 Abs.2 bisheriger Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Abs.1 wurde die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs.38a Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
In § 1 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „zuständige Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)“ sowie nach dem Wort „Anbieter“ der Klammerzusatz „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)“ und nach den Wörtern „zentralen Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81 des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
In § 1 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 92b Abs.2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 92a Abs.4 Satz 3 und § 92b Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52 Abs.38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
zu § 2 AltvDV |
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§ 2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
2Die zu verwendenden XML-Schemata ergeben sich aus den
Anlagen 1, 3, 5 und 7 *).
§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
2Der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen (1).
3Die DIN 66303 – Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik – 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentund
Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs.38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen.
§§§
zu § 2a AltvDV |
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§ 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 3 AltvDV |
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§ 3 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen.
3Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.
§ 3 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 5 AltvDV |
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In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort "Anbieter" durch das Wort "Auftraggeber" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 5 Abs.1 wurde die Angabe „§ 7 Abs.1“ durch die Angabe „§ 81a des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
§ 5 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes (2)) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
Name und Anschrift,
E-Mail-Adresse,
Telefon- und Telefax-Nummer,
Betriebsnummer und
die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten und die Systemumgebung.
§ 5 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 5 Abs.4 und 5 wurde jeweils das Wort „Identifikationsnummer“ durch das Wort „Kundennummer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)“ sowie „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§ 5 Abs.1 Nr.1 bis 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurde die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§ 5 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer (5) und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind.
§ 5 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§ 5 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 5 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (11) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.
§§§
zu Abschnitt 2 AltvDV |
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Die Angabe zu Abschnitt 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Unterabschnitt 1 AltvDV |
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Der bisherige Abschnitt 2 wurde Unterabschnitt 1 und neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 6 AltvDV |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge
nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen,
nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert oder
individuell besteuert
wurden.
2Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann
durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(2) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge
insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wurden oder
a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des
Einkommensteuergesetzes pauschal oder
b) insgesamt individuell
besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
möglich ist oder
der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1.
2Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung
davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.
3Eine Mitteilung kann im Übrigen unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.
(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr.66 des Einkommensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen.
§§§
zu § 7 AltvDV |
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In § 7 Abs.1 Nr.2 wurde nach dem Wort "Stelle" ein Komma eingefügt und das Wort "und" gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.2 a) aa) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 7 Abs.1 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und Nr.4 neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.2 a) bb) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 7 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.2 b) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 7 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist bei einem
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes die die Amtsbezüge anordnende Stelle, (1)
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und (2)
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber. (2)
2Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 einen Auftragnehmer mit der Datenübermittlung beauftragen.
(2) 1Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personenkreis
im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz
des Einkommensteuergesetzes gehört, über die für ihn
zuständige Stelle eine Zulagenummer, sind die Antragsdaten
durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 3 der
zentralen Stelle zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund
BZ02).
(3) (3) 1Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs.1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einverständniserklärung abgegeben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 zu übermitteln.
2Sind für ein Beitragsjahr mehrere zuständige Stellen
zur Meldung der Daten nach § 10a Abs.1a des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand.
3Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen
Stelle festgesetzt worden, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten.
4In den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
hat die zuständige Stelle zu bestätigen, dass das auf den Steuerpflichtigen anzuwendende
Versorgungsrecht eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1999 (BGBl.I S.322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.September
2003 (BGBl.I S.1798) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorsieht.
5Sie hat dies durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 an
die zentrale Stelle zu übermitteln.
6Im Falle des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes
hat die zuständige Stelle zu bestätigen, dass die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird.
7Sie hat dies durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 an die zentrale
Stelle zu übermitteln.
8Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1, 5 und 7 ergibt
sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Meldegrund BZ01).
(4) 1Wird für einen nach Absatz 3 bereits gemeldeten
Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat
die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum
31.Januar des Jahres, das dem Jahr der Rückforderung
folgt, durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 7 mitzuteilen.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4
Abschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02).
§ 7 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 7 Abs.2 Satz 3 wurde nach der Angabe „im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
zu § 8 AltvDV |
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§ 8 wurde aufgehoben, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
1Die zentrale Stelle hat eine von ihr vergebene Zulagenummer
(§ 90 Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes)
an die zuständige Stelle durch Datensatz nach
Anlage 3 Abschnitt 4 mitzuteilen.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund
ZB01).
§§§
zu § 9 AltvDV |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zentrale Stelle fordert die Daten für die
Gewährung der Kinderzulage durch Datensatz nach Anlage
5 Abschnitt 3 von der zuständigen Familienkasse an.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6
Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZK01).
3Die zuständige Familienkasse hat die angeforderten Daten durch Datensatz
nach Anlage 5 Abschnitt 4 zu übermitteln.
4Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.1
(Meldegrund KZ01).
(2) 1Wird für einen nach Absatz 1 bereits gemeldeten
Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle durch Datensatz nach Anlage 5 Abschnitt 5 mitzuteilen.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.2
(Meldegrund KZ02).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die zuständige Stelle nach § 7 für die Übermittlung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zuständig ist.
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§§§
zu § 10 AltvDV |
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In § 10 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 10 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag
anzugebenden Daten sowie dessen Mitteilungen
nach § 89 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zu
erfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach
Anlage 7 Abschnitt 3 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.1 (Meldegrund
AZ01).
(2) 1Der Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I
S.1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) , in der jeweils
geltenden Fassung hat die Mitteilung nach § 92b Abs.3
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz
nach Anlage 7 Abschnitt 8 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.6
(Meldegrund AZ06).
3Die Mitteilung nach § 92b Abs.4 des Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 9 zu übermitteln.
4Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.7 (Meldegrund
AZ07).
(3) 1Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 94 Abs.1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz
nach Anlage 7 Abschnitt 4 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2
(Meldegrund AZ02).
3Die Mitteilung nach § 94 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 5 vorzunehmen.
4Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.3 (Meldegrund
AZ03).
(4) 1Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 95 Abs.1 in
Verbindung mit § 94 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
über die ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 4
vorzunehmen.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02).
(4a) (1) 1Der Anbieter hat der zentralen Stelle durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 17 zu übermitteln, dass er den nach § 90 Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
an die zentrale Stelle abzuführenden Rückforderungsbetrag und den nach § 94 Abs.1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle abzuführenden Rückzahlungsbetrag sowie einen erhobenen Verspätungs- oder Säumniszuschlag gezahlt
hat.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 8 Abschnitt 1.8 (Meldegrund AZRR).
(5) 1Der Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes hat dem mittelbar Zulageberechtigten
(§ 79 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) die von der zentralen Stelle nach § 90 Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergebene Zulagenummer
mitzuteilen.
2Diese Mitteilung kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs.5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
§ 10 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 11 AltvDV |
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§ 11 Abs.1 Sätze 3 bis 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 a) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 11 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 b) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 c) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 d) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 11 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 e) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 11 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe "Absatz 1 bis 4" durch die Angabe "Absatz 1 und 2 bis 4" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.4 f) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 11 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Falle der Übertragung von Altersvorsorgevermögen
nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs.1 Satz 6 oder Abs.2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen
Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlichder auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen
Beträge im Sinne des § 19 Abs.1 und 2 mitzuteilen.
2Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben.
3Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die
Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem
Anbieter des neuen Vertrags durch Datensatz
übermitteln. (1)
4Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. (1)
5Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes (Meldegrund AZ01) nach § 12 Abs.2 Satz 4 oder 5 unverzüglich zu unterrichten. (1)
(1a) (2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.
(2) (3) 1Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der Anbieter nach § 1
Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
des neuen Vertrags die Angaben nach § 92b Abs.3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten, der bereits
geleisteten Rückzahlungsbeträge und Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln.
2Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung
nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags durch Datensatz
übermitteln.
3Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs.4 Satz 3
Nr.3 des Einkommensteuergesetzes.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes
2 Satz 4 (4) hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 6 zu melden.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.4 (Meldegrund
AZ04).
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes
2 Satz 4 (5) hat der Anbieter des neuen Vertrags der zentralen
Stelle die Daten der Übertragung durch Datensatz
nach Anlage 7 Abschnitt 7 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.5
(Meldegrund AZ05).
(5) 1Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher
Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über.
2Die Absätze 1 und 2 bis 4 (6) gelten entsprechend.
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 11 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden,
hat der Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags
dem Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags
die Angaben nach § 92b Abs.3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten,
der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln.
2Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln.
3Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den
Anbieter des neuen Vertrags weiter.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs.4 Satz 3 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes.
In § 11 Abs.4 wurde die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4“ wird durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.3 c) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 11 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.3 c) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 11 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.3 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 11 Abs.2 wurde nach der Angabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs.5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.17 S.1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurde nach der der Angabe „Abs.1a Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.23 S.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§ 11 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.23 S.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zu § 12 AltvDV |
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In § 12 Abs.2 Sätze 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.5 a) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 12 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.5 b) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 12 Abs.4 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.5 c) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 12 Abs.8 Satz 2 wurde das Wort "Rückforderungsbetrag" durch das Wort "Rückzahlungsbetrag" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.5 d) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 12 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die von ihr vergebene
Zulagenummer durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 10 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.1 (Meldegrund
ZA01).
(2) 1Die zentrale Stelle hat die Mitteilung über die Ermittlungsergebnisse
(§ 90 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage
7 Abschnitt 11 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund
ZA02).
3Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung).
4Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung
des Datensatzes (Meldegrund AZ01), der um eine in der Anlage 2 Abschnitt 6.2 besonders
gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. (1)
5Ist der Datensatz (Meldegrund AZ01) auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses. (1)
(2a) (2) 1Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15 durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 18 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 8 Abschnitt 2.8 (Meldegrund ZARA).
3Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung)
durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 19 übermitteln.
4Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 8 Abschnitt 2.9 (Meldegrund ZAMG).
(3) 1Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs.3
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe der zurückzufordernden Zulagen dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 11 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8
Abschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02).
(4) 1Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs.4
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage sowie die Mitteilung nach § 90 Abs.4 Satz 5 in Verbindung mit § 91 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
über die geänderten Festsetzungsergebnisse dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage
7 Abschnitt 12 zu übermitteln.
2Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe der in diesem Zusammenhang
zurückzufordernden Zulagen durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 12 vorzunehmen.
3Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich
aus der Anlage 8 Abschnitt 2.3 (Meldegrund ZA03).
4Abweichend von Satz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs.4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage auch schriftlich
erfolgen, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren nicht geändert wird. (3)
(5) 1Die zentrale Stelle hat nach § 90 Abs.2 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 des Einkommensteuergesetzes, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
angewendet wurde, durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 13 mitzuteilen.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.4
(Meldegrund ZA04).
(6) 1Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b
Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über den
förderunschädlichen Auszahlungsbetrag dem Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 zu übermitteln.
2Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes über den Rückzahlungsbetrag und die Einzelheiten über die
Durchführung der Rückzahlung durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 vorzunehmen.
3Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich
aus der Anlage 8 Abschnitt 2.5 (Meldegrund ZA05).
(7) 1Die zentrale Stelle hat nach § 94 Abs.1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes den ermittelten Rückzahlungsbetrag
bei einer schädlichen Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 15 zu übermitteln.
2Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8
Abschnitt 2.6 (Meldegrund ZA06).
(8) 1Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 95 Abs.2
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 16 vorzunehmen.
2Wird der Rückzahlungsbetrag (4) erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter nach § 95 Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 16 zu übermitteln.
3Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.7 (Meldegrund ZA07).
§§§
zu § 13 AltvDV |
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§ 13 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen.
§§§
zu Unterabschnitt 2 AltvDV |
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Der bisherige Abschnitt 3 wurde Unterabschnitt 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 14 AltvDV |
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§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder
vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer
Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des
§ 86 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes
berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.
3Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit
zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger
herbeizuführen.
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.25 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „beitragspflichtigen Einnahmen“ die Wörter „oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 14 Abs.2 wurde die Angabe „§ 10a Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 10a Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
zu § 15 AltvDV |
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In § 15 Satz 2 Buchstabe a wurden die Wörter „beim Anbieter“ durch die Wörter „über den Anbieter“ ersetzt, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
§§§
zu § 17 AltvDV |
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In § 17 Überschrift wurde das Wort "Rückzahlungsbeträge" durch die Wörter "Forderungen der zentralen Stelle ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.6 a) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 17 Satz 1 wurde das Wort "Rückzahlungsbeträge" durch die Wörter "Forderungen der zentralen Stelle" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.6 b) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§§§
zu Unterabschnitt 3 AltvDV |
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Der bisherige Abschnitt 4 wurde Unterabschnitt 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 18 AltvDV |
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In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "Absendung" durch die Wörter "Aufgabe zur Post" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.7 der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 18 Abs.1 wurde die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 18 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 122 Abs.2“ durch die Angabe „§ 122 Abs.2 und 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 18 Abs.1 wurde die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.6 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
zu § 19 AltvDV |
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In § 19 Abs.1 Nr.6 wurde das Wort "und" gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.8 a) aa) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
In § 19 Abs.1 Nr.7 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" sowie die Nr.8 angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.8 a) bb) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 19 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.8 b) bb) der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
Bisheriger Wortlaut:
8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes verwendet wurden. (2)
In § 19 Abs.4 wurden nach dem Wort „Altersvorsorgezulage“ die Wörter „oder die einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen“ eingefügt, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
§ 19 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über
Beiträge, auf die § 3 Nr.63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, und
Leistungen, auf die § 3 Nr.66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde.
§ 19 Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 7 wurden die Absätze 3 bis 6, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 b) und c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat
der Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 aufzuzeichnen.
2Entsprechendes gilt für die Höhe und den
Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr.63
Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes.
§ 19 neuer Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 d) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 19 neuer Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 d) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 neuer Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 e) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.7 wurde das abschließende Wort „und“ gestrichen und in Nr.8 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma sowie das Wort „und“ ersetzt und nachfolgende Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.7 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 19 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 19 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.7 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 19 Abs.4 Satz 1 wurde in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1“ die Angabe „und Absatz 3a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.4 Nr.7 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
zu Abschnitt 3 AltvDV |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 20 AltvDV |
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§ 20 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu § 21 AltvDV |
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§ 21 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
§§§
zu Abschnitt 4 AltvDV |
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Nach § 21 wurde Abschnitt 4 (§§ 22 und 23) angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
zu § 22 AltvDV |
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§ 22 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
zu § 23 AltvDV |
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§ 23 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
zu Abschnitt 5 AltvDV |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 4, mit Wirkung vom 16.01.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.09 (BGBl_I_09,31)
Durch die Einfügung des neuen Abschnittes 4 ist zur Zeit der Abschnitt 4 zweimal vorhanden. Ich habe ihn deshalb wieder Abschnitt 5 genannt.
§§§
zu § 24 AltvDV |
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§§§
zu den Anlagen AltvDV |
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Die Anlagen der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Bestimmungen geändert, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.1 Nr.9 der Änderungsverordnung vom 08.03.04 (BGBl_I_04,340)
Die Anlagen wurden aufgehoben, mit rückwirkenderWirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12.01.05 (BGBl_I_05,109)
§§§
Fussnoten-AltvDV | [ ] |
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