TKG-96 TelekommunikationsG §§ 66 - 84  
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10.Teil:Regulierungsbehörde§§ 66 - 84  
1.Abschnitt:Errichtung, Sitz und Organisation§§ 66 - 70  

§_66   TKG (F)
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1) mit Sitz in Bonn errichtet.

(2) 1Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet.
2aDer Präsident vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;
2bdiese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1).
3§ 73 Abs.1 bleibt unberührt.

(3)1Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt.
2Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht.
3Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten.
4Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt durch den Bundespräsidenten.

(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§§§

§_67   TKG
Beirat

(1) 1Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet.
2Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.
3Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.

(2) 1Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen.
2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.
3Ihre Wiederberufung ist zulässig.
4aDie vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;
4bihre Wiederberufung ist zulässig.
5Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) 1Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen.
2Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.

(4) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
2Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
3Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.

§§§

§_68   TKG (F)
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1) bedarf.

(2) 1Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht.
3Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) 1Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) 1Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden.
2Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
3Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) 1Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
2Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
3Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) 1Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen.
2Sie müssen jederzeit gehört werden.
3Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.

(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) festsetzt.

§§§

§_69   TKG
Aufgaben des Beirates

  1. Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
    Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde.

  2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73 Abs.3 mit.

  3. 1Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen.
    2Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

  4. 1Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
    2Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

  5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs.1.

  6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 46 anzuhören.

§§§

§ 70   TKG
Wissenschaftliche Beratung

(1) 1Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(2) 1Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
2Diese betrifft insbesondere

  1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,

  2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung und den Kundenschutz.

§§§

2.Abschnitt:Aufgaben und Befugnisse§§ 71 - 72 

§_71   TKG
Aufsicht

1Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen.
2Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§§§

§_72   TKG (F)
Befugnisse

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde

  1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen,

  2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

(2) 1Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an.
2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.
3Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

(4) 1Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
2Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
3Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.

(6) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
2Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.

(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(8) 1aDie durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden;
1bdie §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
2Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuertraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro (1) festgesetzt werden.

§§§

3.Abschnitt:Verfahren§§ 73 - 79 

§_73   TKG (F)
Beschlußkammern

(1) 1Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie des § 47 Abs.5 Satz 2.
2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
3Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1) gebildet.

(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) 1aIn den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern;
1bAbs.4 findet insoweit keine Anwendung.
2Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs.2 geregelt.
3Die Entscheidung der Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs.4 Nr.2 und 3, Abs.6 Nr.2 und 3 und Abs.7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.

§§§

§_74   TKG
Einleitung, Beteiligte

(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt

  1. der Antragsteller,

  2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,

  3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

§§§

§_75   TKG
Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) 1aDie Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.

§§§

§_75a   TKG (F)
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (1)

(1) 1Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann.
Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
3Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt.

§§§

§_76   TKG
Ermittlungen

(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs.1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) 1Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von die-sem zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) 1Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

§§§

§_77   TKG
Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

§§§

§_78   TKG
Einstweilige Anordnungen

Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.

§§§

§_79   TKG
Abschluß des Verfahrens

(1) 1Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
3Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.
4Hat das Unternehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

§§§

4.Abschnitt:Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten§ 80   

§_80   TKG (F)
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln

(1) (1) 1Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
3Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
4In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro.
5Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
6Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
7Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen.
8Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs.1 Satz 1 nicht statt.

(2) (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten die Regulierungsbehörde und ihr Präsident.

§§§

5.Abschnitt:Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit§§ 81 - 84  

§_81   TKG
Tätigkeitsbericht

(1) 1Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor.
2In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen.

(3) 1Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht.
2Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.
3Die Monopolkommission soll dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind.
4Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.

§§§

§_82   TKG
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt

1In den Fällen des § 11 Abs.3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
2Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde.
3Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
5Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
6Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

§§§

§_83   TKG
Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.

§§§

§_84   TKG
Statistische Hilfen

(1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen Marktes

  1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,

  2. am Umsatz,

  3. an der Zahl der tätigen Personen,

  4. an den Lohn- und Gehaltssummen,

  5. an den Investitionen,

  6. an der Wertschöpfung und

  7. an der Zahl der Betriebe

übermittelt werden.

(2) 1Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
2Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.

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