TKG-96 TelekommunikationsG §§ 59 - 65  
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9.Teil:Zulassung, Sendeanlagen§§ 59 - 65 
1.Abschnitt:Zulassung§§ 59 - 64 

§_59   TKG (F)
Endeinrichtungen (2)

(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden.

(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:

  1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Januar 1987 (BGBI.l S.146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Oktober 1992 (BGBl.l S.1794), beide in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist,

  2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die in Nummer 1 genannten Vorschriften geregelt ist,

  3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, soweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind,

  4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden,

  5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen,

  6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und

  7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über ein öffentliches Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigten Fällen.

(3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.EG Nr.L 128 S.1) und Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl.EG Nr.L 290 S.1), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrieben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11.Juni 1979 (BGBl.l S.629).

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfomität (ABl.EG Nr.L 128 S.1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl.EG Nr.L 220 S.1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl.EG Nr.L 290S.1)

  1. die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,

  2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und

  3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen.(Ow)

2Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.BGBl.1993 ll S.266, 1294) zu beachten.
3Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) 1Das Einhalten der in Absatz 2 Nr.1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
2Diese Normen werden in DIN-/VDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblaft der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

(6) 1Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
2Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde abschalten.

(7) 1Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen.
2Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.

(8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen.

§§§

§_60   TKG (F)
Nicht für den Anschluß an ein Öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen (2)

(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden.

(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.EG Nr.L 128 S.1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl.EG Nr.L 220 S.1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.

(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl.EG Nr.L 290 S.1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung nach § 59 Abs.4 Satz 1 Nr.1 durchlaufen haben und nach § 59 Abs.4 Satz 1 Nr.3 gekennzeichnet sind oder

  2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG durchlaufen haben und nach Artikel 13 Abs.4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.

(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gilt § 59 Abs.6 bis 8 entsprechend.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen.
2Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 1993 11 S.266,1294) zu beachten.

(6) 1Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln.(Ow)
2Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.

(7) 1Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1.Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein.
2Absatz 1 bleibt unberührt.

§§§

§_61   TKG (F)
Störungsfreie Frequenznutzung (2)

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs.4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln.
2Für die Überwachung gilt § 59 Abs.7 und 8 entsprechend.

§§§

§_62   TKG (F)
Beleihung und Akkreditierung (2)

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.EG Nr.L 128 S.1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 ABl.EG Nr.L 220 S.1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr.L 290 S.1), die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs.1 der Richtlinie 91/263/EWG,- die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen - sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen.(Ow)
2Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 ll S.266, 1294) zu beachten.
3In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen festzulegen.

(2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssyteme und Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.

§§§

§_63   TKG (F)
Qualifikation (2)

(1) 1Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind.
2Die einem Unternehmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau, Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endeinrichtungen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln.(Ow)
4Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden.
5Unternehmen weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 nach, indem sie natürliche Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen.

(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelassenen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt.

§§§

§_64   TKG (F)
Zulassungsbehörde (2)

(1) 1Zuständige Stelle für die in den §§ 59, 60, 61 und 63 genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine Stelle, die nach Absatz 2 beliehen ist.
2Die Regulierungsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen nach Absatz 2 beliehen worden sind.

(2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 62 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach den §§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach den §§ 60 und 61 wahrzunehmen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz in den Verordnungen nach § 59 Abs.4, § 60 Abs.5, den §§ 61, 62 Abs.1 und § 63 Abs.1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen. (1)

§§§

2.Abschnitt:Sendeanlagen§ 65   

§_65   TKG (F)
Mißbrauch von Sendeanlagen

(1) (Strafe) 1Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
2Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage

  1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,

  2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,

  3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,

  4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,

  5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,

  6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,

  7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,

  8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.

(2) 1Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist.
2Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat. (1)

(3) (Ow) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.

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