TKG-96 | TelekommunikationsG | §§ 23 - 32 |
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3.Teil: | Entgeltregulierung | §§ 23 - 32 |
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(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekom munikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der
Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen.
2Die
Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen.
3Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
§§§
(1) 1Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen.
2Die Regelungen des § 17 Abs.1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs.2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
§§§
(1) (Ow) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs.4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet.
2Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs.2 und § 37 Abs.1 und 2des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§§§
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs.2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs.1
auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 prüft die
Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs nach § 24 Abs.2 Nr.1.
2Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs.2 Nr.1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die
Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt.
2Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entgelte.
3Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr.2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
§§§
(1) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs.1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen.
2Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) 1Die
Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage.
2Die
Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern.
3Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs.2 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§§§
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) 1Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
2Die
Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.(Ow)
§§§
(1) 1Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und der
Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs.1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 Nr.2 und 3 genügen, leitet die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.
2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(2) 1Werden der
Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs.2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.
2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzupassen.
(5) 1Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die
Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die
Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.
2§ 29 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
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(1) 1In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß
ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,(Ow)
ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
2Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro (1) festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.
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Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des § 37 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.
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