FeV (4) | ||
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Schlußvorschriften |
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(1) 1Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs.2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juni 1994 (BGBl. I S.1430), geändert durch Artikel 3 Abs.1 des Gesetzes vom 12.Juli 1994 (BGBl.I S.1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.
3Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt.
4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.
(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei (1) und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.
§§§
(1) Ausnahmen können genehmigen
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) 1Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird.
2Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei (1), die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
entgegen § 2 Abs.3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs.2 genannten Art verwendet,
entgegen § 3 Abs.1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
(5) einer Vorschrift des § 4 Abs.2 Satz 2, § 5 Abs.4 Satz 2 oder 3, § 48 Abs.3 Satz 2 oder § 74 Abs.4 Satz 2 über die Mitführung oder Aushändigung von Führerscheinen und Bescheinigungen zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 oder § 76 Nr.2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Abs.2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
entgegen § 10 Abs.3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15.Lebensjahres führt,
entgegen § 10 Abs.4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs.2 Satz 4, § 23 Abs.2 Satz 1, § 28 Abs.1 Satz 2, § 46 Abs.2, § 48a Abs.2 Satz 1 (1) oder § 74 Abs.3 zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 25 Abs.5 Satz 3, des § 30 Abs.3 Satz 2, des § 47 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Abs.10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs.1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt oder
entgegen § 48 Abs.1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs.8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt oder (3)
entgegen § 48a Abs.3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt (4).
(6) einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs.1 Satz 5 zuwiderhandelt,
...(7)
§§§
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
§ 5 Abs.4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
1Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1.September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
2...(5)
§ 6 Abs.1 zu Klasse M
1Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c)Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs.1 behandelt:
a)Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b)Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1.Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a. | § 10 Abs.2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26.Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs.2 Satz 1 in der am 26.Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden (1). |
§ 11 Abs.9, § 12 Abs.6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (2)
(ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
1Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31.Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
2Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.
3Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt.
4Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50.Lebensjahr vollendet.
5Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis (7) nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
6Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.Dezember 1998 das 50.Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs.9 und § 12 Abs.6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.
7Wird die bis zum 31.Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50.Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen.
8Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
9Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.Dezember 1999 das 50.Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1.Januar 2001 in Kraft.
10Bei der Umstellung einer bis zum 31.Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50.Lebensjahr vollendet.
11Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
12Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.Dezember 1998 das 50.Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs.9 und § 12 Abs.6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.
13Wird die bis zum 31.Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50.Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen.
14Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
15Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.Dezember 1999 das 50.Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1.Januar 2001 in Kraft.
16Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung
des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14.Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
worden sind, bleiben zwei Jahre gültig.
17Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
zum Ablauf des 14.Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1.September 2007 weiter
ausgefertigt werden (3).
...(6)
11a. | § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1.April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs.2 angeordnet hat (8). |
...(6)
§ 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)
Kurse, die vor dem 1.Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31.Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
...(6)
§§§
1Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder
ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen (1).
2Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.
§§§
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