FeV   (5)  
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 Anlage 1 

Anlage 1
(zu § 5 Abs.2)

Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Bewerbern um eine
Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer

Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1.

Theoretische Ausbildung

1.1

Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

1.2

Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.

1.3

Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.

1.4

Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet.
Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.

1.5

Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.
Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer

  • zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,

  • verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und

  • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

1.6

Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind.
Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.

1.7

Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.

1.8

Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2.

Praktische Ausbildung

2.1

Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.

2.2

Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

2.3

Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.

2.4

Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

2.5

Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:

  • Handhabung des Mofas,

  • Anfahren und Halten,

  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,

  • Fahren eines Kreises,

  • Wenden,

  • Abbremsen,

  • – Ausweichen.

2.6

Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.

§§§



Anlage 2
(zu § 5 Abs.2 und 4)

Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas

Siehe BGBl_I_02,3278 f)

§§§



Anlage 3
(zu § 6 Abs.7)

Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

Siehe BGBl_I_02,3280 ff)

§§§



Anlage 4 (F)
(zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Siehe BGBl_I_98,2253 - 2259; Nr.11 neu gefasst durch Art.2 Nr.5 ÄndVO (BGBl_I_07,1045) (1), geändert durch Art.1 Nr.34 ÄndVO (BGBl_08,1338, 1342 (2))

§§§



Anlage 5 (F)
(zu § 11 Abs.9, § 48 Abs.4 und 5)

Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Siehe BGBl_I_98,2260 - 2263; geändert durch Art.2 Nr.6 ÄndVO vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045) (1)

§§§



Anlage 6 (F)
(zu den §§ 12, 48 Abs.4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen

Siehe BGBl_I_02,3285 f), geändert durch Art.2 Nr.7 ÄndVO vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045) (1)Nr.2.2.3 wurde neu gefasst durch Art.1 Nr.35 ÄndVO (BGBl_08,1338, 1343 (5)

§§§



Anlage 7 (F)
(zu § 16 Abs.2, § 17 Abs.2 und 3)

Fahrerlaubnisprüfung (1)

Siehe BGBl_I_04,45 - 56,
Gliederungsnummer 1.1 und 1.7 wurden geändert durch Art.1 Nr.10 BGBl_I_09,27) (2)

§§§



Anlage 8 (F)
(zu § 25 Abs.1, § 26 Abs.1, § 48 Abs.3)

Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Siehe BGBl_I_98,2274 - 2279;

§§§



Anlage 8a (F)
(zu § 48a)

Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“

Siehe BGBl_I_05,2415, Muster der Prüfbescheinigung neu gefasst durch Art.1 Nr.36 ÄndVO (BGBl_08,1338, 1345 (2)

§§§



Anlage 8b (F)
(zu § 25b Abs.2)

Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926

Siehe Art.1 Nr.37 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1346) (1)

§§§



Anlage 8c (F)
(zu § 25b Abs.3)

Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.November 1968

Siehe Art.1 Nr.37 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1366) (1)

§§§



Anlage 9 (F)
(zu § 25 Abs.3)

Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

Siehe BGBl_I_98,2280 - 2282,
geändet durch Art.2 Nr.2 VO vom 22.08.06 (BGBl_I_06,2108),
Schlüsselzahl 184 eingefügt durch Art.1 Nr.38 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1366) (3)
Schlüsselzahl 78 wurde neu gefasst und Schlüsselzahl 174 wurde geändert durch Art.1 Nr.11 (BGBl_I_09,27) (4)


Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

Siehe BGBl_I_98,1998, 2283

§§§



Anlage 11 (F)
(zu § 31)

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Siehe BGBl_I_04,2101, 2103), geändert durch Art.2 Nr.8 ÄndVO vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045) (1), Zeile Neuseeland eingefügt und die Zeiteln Idaho und Indiana neu gefasst durch Art.1 Nr.39 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1366) (3)

§§§



Anlage 12 (F)
(zu § 34)

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

Siehe BGBl_I_98,1998, 2286-2287, geändert durch Art.2 Nr.4 Gesetz vom 19.07.07 (BGBL_I_07,1460) (1), Buchstabe A Gliederungsnummer 2.2 wurde neu gefasst durch Art.1 Nr.40 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1372) (3) und Buchstabe A Gliederungsnummer 2.1 durch Art.3 iVm Art.9 der 46.ÄndV vom 05.08.09 (BGBl_I_09,2631) (4)

§§§



Anlage 13
(zu § 40)

Punktbewertung nach dem Punktsystem

Siehe BGBl_I_98,1998, 2288-2290, geändert durch Art.5 des 40.StVRÄndV vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3716) (1), Art.2 Nr.5 Gesetz vom 19.07.07 (BGBL_I_07,1460) (3) und Art.3 45.ÄndV vom 26.03.09 (BGBl_I_09,734) (4)

§§§



Anlage 14 (F)
(zu § 66 Abs.2)

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung

Siehe BGBl_I_98,1998, 2291, geändert durch Art.1 Nr.41 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1372) (1)

§§§



Anlage 15 (F)
(zu § 11 Abs.5)

Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

Siehe BGBl_I_98,1998, 2292-2293, geändert durch Art.1 Nr.42 ÄndVO ÄndVO (BGBl_08,1338, 1372) (1)

§§§



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§§§