Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten FeV |
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*) Artikel 1 § 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 bis 6 und 14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7, §§ 19, 20, 21 Abs.2, 22 Abs.2, 23, 24, § 25 in Verbindung mit den Anlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs.4, 46, 47, 51, 56, 60 Abs.7, 62 Abs.5 und § 76 zu § 11 Abs.7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr.2 (§ 4) und Nr.4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein (ABl.EG Nr.L 237 S.1) in der Fassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.Juli 1996 (ABl.EG Nr.L 235 S.1), und der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.Juni 1997 (ABl.EG Nr.L 150 S.41).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein (ABl.EG Nr.L 237 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.September 2003 (ABl.EU Nr.L 284 S.1).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27.Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/ EWG über den Führerschein (ABl.EU Nr.L 168 S.36).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl.EU Nr.L 403 S.18).
§§§
Zu § 2 FeV |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Mängel“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 2 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Blinde Fußgänger“ durch die Wörter „Wesentlich sehbehinderte Fußgänger“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 3 FeV |
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§ 3 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.2a iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 4 FeV |
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§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.06 durch Art.8a Nr.1 iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
§ 4 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Nummer 1 die Nummer 1a eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.09 durch Art.3 iVm Art.4 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,2097)
§§§
Zu § 6 FeV |
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In § 6 Abs.5 Nr.2 wurden die Wörter „einschließlich des Winterdienstes“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.01 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
In § 6 Abs.5 Nr.5 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.01 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
In § 6 Abs.5 Nr.6 wurde der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.01 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
§ 6 Abs.5 Nr.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.01 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 9 FeV |
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§ 9 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 10 FeV |
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In § 10 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
In § 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.06 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 der Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22.08.06 (BGBl_I_06,2108)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B (1)
17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.
2Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
3Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
4Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.
5Die Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat.
6Die Auflage, dass von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf, entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt.
§§§
Zu § 11 FeV |
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In § 11 Abs.1 Satz 4 wurden nach den Wörtern „D oder D1“ die Wörter „und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.3 Satz 1 Nr.5 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 11 Abs.3 Satz 1 bisherige Nr.5 wurde Nr.9, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 b) dd) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.9 wurde die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „den Nummern 4 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.6 b) ee) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 13 FeV |
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§ 13 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
In § 13 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht,“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 13 Satz 1 Nr.2 Buchstabe e wurden nach dem Wort „Alkoholmissbrauch“ die Wörter „oder Alkoholabhängigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 14 FeV |
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§ 14 Abs.1 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
3Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr.2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden.
In § 14 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Gründe“ die Wörter „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 14 Abs.2 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 14 Abs.2 Nr.1 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 16 FeV |
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In § 16 Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „Das Ausstellungsdatum“ durch die Wörter „Der Abschluss der Ausbildung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 17 FeV |
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In § 17 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 18 FeV |
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§ 18 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 19 FeV |
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In § 19 Abs.3 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 19 Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
In § 19 Abs.5 Nr.2 wurde die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs.19 des Grundgesetzes“ durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs.1 Nr.19 des Grundgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 20 FeV |
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§ 20 Abs.2 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
2Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
In § 20 Abs.3 wurde die Angabe „Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.3a a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.3a b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs.1 und § 17 Abs.1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
2...(1)
§ 20 Absätze 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§ 20 bisheriger Absatz 3 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§§§
Zu § 21 FeV |
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In § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt“ durch die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.06 durch Art.8a Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§ 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „besitzt“ die Wörter „oder besessen hat“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§§§
Zu § 22 FeV |
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§ 22 Abs.5 einleitender Satzteil wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
Bisheriger Wortlaut
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Fahrerlaubnis ist“ die Wörter „oder war“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§ 22 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§§§
Zu § 24 FeV |
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In § 24 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 23 Abs.1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 24 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 24 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
§§§
Zu § 25 FeV |
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In § 25 Abs.4 wurde Satz 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 25a FeV |
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§ 25a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 25b FeV |
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§ 25b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 25b Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „der Klasse C“ durch die Wörter „die Klasse C“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 25b Abs.4 Satz wurde die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „Anlage 8c“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 26 FeV |
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In § 26 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 26 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
4aIst sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden;
4bandernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften
über die Ausbildung.
§ 26 Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 27 FeV |
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In § 27 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 28 FeV |
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§ 28 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
Bisheriger Wortlaut:
§ 28 Abs.4 bisheriger Wortlaut wurde Satz 1, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§ 28 Abs.4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
Bisheriger Wortlaut:
§ 28 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§ 28 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 29 FeV |
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§ 29 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 29 Abs.3 bisheriger Wortlaut wurde Satz 1, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§ 29 Abs.3 Nr.2 wurde durch die Nr.2 und 2a ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
Bisheriger Wortlaut:
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,
§ 29 Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.01.09 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,29)
§§§
Zu § 29a FeV |
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§ 29a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 29a wurde gestrichen, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5a iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
Bisheriger Wortlaut:
1Erweist sich der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen.
2Erweist er sich als noch bedingt körperlich geeignet, ist die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
3Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entsprechend
anzuwenden.
4Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks,
zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
§§§
Zu § 30 FeV |
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In § 30 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 30 Abs.2 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
In § 30 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 17 FeV |
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In § 17 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 31 FeV |
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In § 31 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Klasse von Kraftfahrzeugen“ die Wörter „und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 31 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
In § 31 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 36 FeV |
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§ 36 Abs.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „den §§ 24a, 24c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§ 36 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 36 Abs.6 Nr.1 wurden nach der Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „ oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 43 FeV |
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§ 43 wurde die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „den §§ 24a, 24c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§§§
Zu § 46 FeV |
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In § 46 Abs.2 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach dem Punkt wird neuer Satz eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5b a) und b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 46 Abs.2 bisheriger Halbsatz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5b c) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 46 Abs.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5b d) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 46 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5b e) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 47 FeV |
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§ 47 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat.
3Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein nicht möglich, weil auf dem Führerschein nicht genügend Platz vorhanden ist, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.
In § 47 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder bei Beschränkungen oder Auflagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c a) aa) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 47 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c a) bb) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 47 Abs.2 Satz 1 wurde der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c a) cc) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 47 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „bestandskräftigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c b) aa) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 47 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „EU/EWR-Fahrerlaubnis“ werden durch die Wörter „ausländischen Fahrerlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c b) bb) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
In § 47 Abs.2 Satz 3 wurden nach der Ziffer „13“ ein Komma und die Wörter „und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c c) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 47 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c d) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 47 Abs.2 bisheriger Satz 4 wurde Satz 5, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5c e) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 48 FeV |
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In § 48 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 47 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
In § 48 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Personenkraftwagen“ durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 48 Abs.9 Satz 1 wurden nach den Wörtern „des Fahrerlaubnisinhabers“ die Wörter „oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.24 c) aa) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 48 Abs.9 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.24 c) bb) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 48 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Kraftfahrzeug“ durch das Wort „Kraftfahrzeuge“ und die Wörter „im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ durch die Wörter „, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen“ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zum Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 FeV |
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Dem Abschnitt II wird Unterabschnitt 10 angefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§§§
Zu § 48a FeV |
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§ 48a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 48a Abs.5 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Klasse B“ die Wörter „oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.1a iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
§ 48a Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis (2) sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
§§§
Zu § 48b FeV |
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§ 48b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§§§
Zu § 51 FeV |
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§ 48 Abs.1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter „sowie für Straßenkontrollen“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 52 FeV |
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In § 52 Abs.3 Nr.2 und Abs.5 Nr.1 wurden jeweils die Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 52 Abs.3 Nr.3 und Abs.5 Nr.2 wurden jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.3 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 52 Abs.1 Nr.1 und 3 wurde jeweils die Angabe „§ 49 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15“ durch die Angabe „§ 49 Abs.1 Nr.1 bis 10 und 13 bis 15“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
§ 52 Abs.1 Nr.3 wurden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter „sowie für Straßenkontrollen“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 52 Abs.5 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§ 52 Abs.5 bisherige Nr.3 wurde Nr.4, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 58 FeV |
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In § 58 Abs.4 wurde die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12“ durch die Angabe „§ 57 Nr.1, 2, 4 bis 10 und 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
§§§
Zu § 59 FeV |
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§ 59 Abs.4 Satz1 Halbsatz 2 wurde die Angabe „den §§ 24 oder 24a“ durch die Angabe „den §§ 24, 24a oder § 24c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§§§
Zu § 60 FeV |
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§ 60 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
3Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
In § 60 Abs.5 wurden nach den Wörtern „luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs.4 des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs.4a des Straßenverkehrsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.08 durch Art.9 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.08 (BGBl_08,706)
In § 60 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „oder dieser Verordnung“ die Wörter „oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 60 Abs.2 Satz 3 Nr.3 wurden nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ das Komma gestrichen und die Wörter „und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs.3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.26 b) aa) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 60 Abs.2 Satz 3 Nr.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.26 b) bb) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 62 FeV |
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In § 62 die Angabe „§ 60 Abs.1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1, 2, 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.08 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.08 (BGBl_08,706)
§§§
Zu § 64 FeV |
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§ 64 Abs.2 wurde die Angabe „beglaubigten Ausfertigung“ durch die Angabe „Fotokopie“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zu § 68 FeV |
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In § 68 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 70 FeV |
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In § 70 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden nach der Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 71 FeV |
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In § 71 Abs.2 Nr.1 wurden nach der Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 72 FeV |
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In § 72 Abs.1 wurden die Wörter „DIN EN 45013, Ausgabe Mai 1990“ durch die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 72 Abs.2 wurden die Wörter „DIN EN 45010, Ausgabe März 1998“ durch die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zu § 73 FeV |
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In § 73 Abs.4 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zu § 74 FeV |
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In § 74 Abs.5 wurden jeweils die Wörter „der Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.4 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 74 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.468 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 75 FeV |
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In § 75 Nr.9 wurde nach der Angabe „§ 46 Abs.2“ die Angabe „ , § 48a Abs.2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 75 Nr.11 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 75 Nr.12 wurde am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§ 75 Nr.13 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§ 75 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§ 75 Nummern 14 und 15 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§ 75 Nr.15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.5d iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
Bisheriger Wortlaut:
15. (6) einer vollziehbaren Auflage nach § 29a Abs.1 Satz 2 (f) zuwiderhandelt.
§§§
Zu § 76 FeV |
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§ 76 Nr.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.06.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 14.06.06 (BGBl_I_06,1329)
In § 76 Überschrift wurde nach der Angabe „§§ 23, 24, 48“ die Angabe „und Anlage 5 und 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
§ 76 Sätze 16 und 17 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
§ 76 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Nr.5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
2Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 1.September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31.Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.
§ 76 Nummern 10, 11, 15 und 18 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse |
1 a | A beschränkt |
1 b | A1 |
3 | B |
2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 | B, C und CE |
2 mit Vorbesitz der Klasse 3 | C und CE |
4 | M |
5 | L |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätze und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | D, D1 |
5Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31.Dezember 1998 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen.
6Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht erfolgen.
7aEin Antrag auf Erteilung der Klassen C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor Erreichen des für diese Klassen ab dem 1.Januar 1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab 1.Dezember 1998 gestellt werden;
7bAusbildung und Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht und dürfen ab 1.Dezember 1998 erfolgen.
8Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30.Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte entsprechende neue Klasse gültig.
a)bei direktem Zugang (§ 6 Abs.2 Satz 2) auch Krafträder mit einer Leistung von mindestens 37 kW und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg,
b)bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs.2 Satz 1) auch Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg
verwendet werden.
15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung)
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die am 27.August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung waren, müssen diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum 31.Dezember 1999 auflösen.
In § 76 Nr.9 Satz 5 wurden die Wörter „und die Erteilung“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In § 76 Nr.11a wurde der letzte Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.3b iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
Bisheriger Wortlaut:
wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs.2 verzichtet hat.
§§§
Zu § 77 FeV |
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§ 77 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zur Anlage 4 FeV |
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Anlage 4 Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 4 Gliedernungsnummer 8.1 wurde das Wort „Kraftfahrzeugen“ durch das Wort „Fahrzeugen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 5 FeV |
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Anlage 5 Nr.14 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
§§§
Zur Anlage 6 FeV |
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In Anlage 6 Nr.22 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 6 Nr.22 neuer Satz 3 wurde nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 6 Nr.22 Rückseite des Musters und der Rückseite des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, wurde jeweils Satz 2 eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.7 b) aa) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 6 Nr.22 neuer Satz 3 wurden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.7 b) bb) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr.2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)“ und „Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr.2.2 der Fahrerlaubnis- Verordnung)“ wurde Gliederungsnummer 2.2.3 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 7 FeV |
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In der Anlage 7 Nr.1.1 Satz 3, Nr.1.2.2 Satz 4 und Nr.2.7 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.468 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In der Anlage 7 wurden die Gliederungsnummer 1.1 und 1.7 geändert, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zur Anlage 8 FeV |
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In Anlage 8 Abschnitt III wurden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.92 Nr.5 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zur Anlage 8a FeV |
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Anlage 8a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In Anlage 8a wurde das Muster der Prüfungsbescheinigung neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zur Anlage 8b FeV |
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Anlage 8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 8c FeV |
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Anlage 8c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 9 Abschnitt II FeV |
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In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wurde die Schlüsselzahl 95. angefügt, mit Wirkung vom 01.10.06 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.6 der Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22.08.06 (BGBl_I_06,2108)
In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wurde die Schlüsselzahl 180 gestrichen und die Schlüsselzahlen 182. und 183. angefügt, mit Wirkung vom 01.10.06 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.6 der Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22.08.06 (BGBl_I_06,2108)
In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wurde nach der Schlüsselzahl 183 die Schlüsselzahl 184 eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In der Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wurde die Schlüsselzahl 78 neu gefasst und die Schlüsselzahl 174 geändert, mit Wirkung vom 16.01.09 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (aF) vom 07.01.09 (BGBl_09,27)
§§§
Zur Anlage 11 FeV |
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In Anlage 11 Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wurde vor dem Anstrich „Mississippi“ der Anstrich Minnesota, vor dem Ansprich Orgeon, der Ansprich Oklahoma und vor dem Anstrich West Virginia, der Anstrich Washington State eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 11 in den Fußnoten wurden nach Nummer 6 die Nummern 7 bis 9 angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.4 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
In Anlage 11 wurde der Zeile „Republik Korea“ eine Zeile über Neuseeland eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In Anlage 11 Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wurde die Zeile „Idaho“ neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In Anlage 11 Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wurde die Zeile „Indiana“ neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In Anlage 11 wurde Fußnote 10 angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.39 d) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 12 FeV |
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In Abschnitt A der Anlage 12 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und 24c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
In Abschnitt A der Anlage 12 Nr.2.3 wurde die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „§ 24a oder § 24c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
Anlage 12 Buchstabe A Gliedernungsnummer 2.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.40 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Anlage 12 Buchstabe A Gliedernungsnummer 2.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.3 iVm Art.9 der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.09 (BGBl_I_09,2631)
§§§
Zur Anlage 13 FeV |
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In der Anlage 13 wurde Nr.4.11 eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40.StVRÄndV) vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3716)
In der Anlage 13 wurde Nr.5.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.06, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40.StVRÄndV) vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3716)
In Anlage 13 wurde nach Nummer 6 folgende Nummer 6.1 eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
In Anlage 13 Nr.6.13 wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6.14 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 iVm Art.4 Satz 2 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.03.09 (BGBl_I_09,734)
§§§
Zur Anlage 14 FeV |
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In Anlage 14 Nr.5 wurden nach den Wörtern „der Kraftfahreignung ist“ die Wörter „und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.8 Satz 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
In Anlage 14 wurden bei den Anforderungen an einen Psychologen nach dem Wort „Diplom“ die Wörter „oder ein gleichwertiger Master-Abschluss“ angefügt, mit Wirkung vom 30.10.08 durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
§§§
Zur Anlage 15 FeV |
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In Anlage 15 Nr.1 Buchstabe f wurde Satz 6 gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.1 Nr.42 a) iVm Art.8 Satz 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
Anlage 15 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.8 Satz 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338)
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