FeV (3) | ||
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Register | ||
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Fahrerlaubnisregister |
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr.1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
§§§
1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs.2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können.
2Hierzu übermittelt es folgende Daten:
a) die in § 49 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Personendaten,
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
d) die Fahrerlaubnisnummer,
e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
§§§
im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur (1) die nach § 49 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 55 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Abs.1 gespeicherten Daten.
(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr.3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
§§§
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs.1 Nr.1 bis 10 und 13 bis 15 (3) gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen (4) nur die nach § 49 Abs.1 Nr.1 bis 10 und 13 bis 15 (3) gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 werden zum Abruf bereitgehalten für
die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes (2) betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr.2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr.3 werden zum Abruf bereitgehalten für
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes (2) betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
(5) das Bundesamt für Güterverkehr,
§§§
(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.
(2) 1Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt.
2Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
(3) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde.
2Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren.
3Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
§§§
(1) 1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
erfolgt.
2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
3Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr.1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist.
4Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber.
5Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann.
6Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(2) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können,sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde.
2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) 1Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
2Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden.
3Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs.4 des Straßenverkehrsgesetzes.
§§§
(1) 1Der Anlaß des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
2Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann.
3Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
(2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
2Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
(3) Für die nach § 53 Abs.4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Abs.3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
bereitgehalten werden.
(2) § 51 Abs.2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs.2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
§§§
(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr.1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr.1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr.1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr.1, 2, 4 bis 10 und 12 (1) gespeicherten Daten übermittelt werden.
(5) 1Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
2§ 52 Abs.2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs.1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Verkehrszentralregister |
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(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs.5 des Straßenverkehrsgesetzes,
der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozeßordnung,
bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Abs.3 Nr.4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,
die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung,
bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs.2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme,
bei Maßnahmen nach § 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde,der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.
(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr.1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,
die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr.8,
bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,
(3) 1Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen.
2aIn Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind;
2bist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen.
3Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.
(4) 1aEnthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht;
1bals registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder 24c (1) des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte.
2In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.
§§§
(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(2) (1) 1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem
Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung (3) werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund
des § 28 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der
Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung
mit der Durchführung der Untersuchungen
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30
Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf
Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt.
3Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung wegen
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs.3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (4)
...(5)
werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
werden gemäß § 30 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs.2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
werden gemäß § 30 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs.4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs.4a des Straßenverkehrsgesetzes (2) werden die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(6) Im Rahmen des § 30 Abs.7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
§§§
(1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,
die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über
a)die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
b)Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
c)die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot,
d)bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs.2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs,
e)die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs.1 Nr.8,
f)die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie
a)die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b)die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
c)die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
d)die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis,
e)das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,
f)die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
g)die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung und
h)der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen.
(6) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
(7) Im Rahmen von § 30 Abs.7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Abs.5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs.6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
§§§
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs.1, 2, 5 und 6 (1) ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
(2) § 53 ist anzuwenden.
§§§
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.
§§§
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs.8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie (1) hiervon erforderlich.
§§§
Anerkennung + Akkreditierung |
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1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Abs.2 Satz 3 Nr.1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen.
2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer.
3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.
§§§
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
§§§
(1) Sehteststellen bedürfen - unbeschadet der Absätze 4 und 5 - der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
(3) 1Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden.
2aSie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat;
2bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist.
4Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
5Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
6Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln.
(4) 1aBetriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt;
1bsie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind.
2Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden.
3Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen.
4Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
5Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.
als amtlich anerkannte Sehteststelle.
2Absatz 4 ist anzuwenden.
§§§
(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und
die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen (1).
2Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.
3Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen.
4aDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat;
4bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist.
5Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
6Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
§§§
(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen.
(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen.
§§§
(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs.10 anerkannt werden, wenn
den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt,
die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,
a)den Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie (1),
b)eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,
c)Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
d)eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,nachweisen,
ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.
(3) § 37 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs.9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen.
(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist:
Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie (1),
a)Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden,
b)regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung,
c)regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und
d)Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.
(3) 1Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen.
2Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat.
(4) 1aDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat;
1bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird.
(4a) 1aDie Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs.9 Satz 6 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs.2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden;
1bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs.9 Satz 6 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs.2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist.
(5) 1Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2aDiese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater;
2bsie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§§§
Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70),
müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004 (1), für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.
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