FZV (1) | ||
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BGBl.III/FNA 9232-12
Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
= Art.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
---|
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl.EU Nr.L 171 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung;
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung;
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b) dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
§§§
(1) 1Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen
sind.
2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das
Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht.
3Die Zulassung erfolgt durch
Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer
Zulassungsbescheinigung.
(2) 1Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
2Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
§§§
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) 1Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
Anhänger nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) 1Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe
d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen
nach § 26 führen.
2Besteht keine Versicherungspflicht,
müssen sie ein Kennzeichen nach § 8
führen.
3Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des
Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung
im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften
über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend
Anwendung.
(4) 1aKraftfahrzeuge nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe
a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem
Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung
seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen;
1bdie Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des
Fahrzeugs anzubringen.
2Motorisierte Krankenfahrstühle
nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe e müssen zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel
nach der ECE-Regelung Nr.69 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln
zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden
Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl.2003
S.829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite
oben anzubringen ist.
(5) 1Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs.2, für die eine
Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,
auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
2Bei einachsigen Zugmaschinen
nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und Anhängern
nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a, c, d, g und h
genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung,
die Datenbestätigung oder die Bescheinigung
über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug
einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
§§§
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) 1Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen
zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder
Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer
Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde
nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung
oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen.
2Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb
des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die
Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
das Fahrzeug vorgeführt wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.
§§§
A-2 | Zulassungsverfahren | 6- |
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(1) 1Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46
örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
2Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern
folgende Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des
Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen:
bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
3Bei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) 1Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung
Teil II vorzulegen.
2Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) 1Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass
das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung
vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung
zu führen.
2Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale
Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/
Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs.3a Satz 6
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen
ist, oder durch die nach § 20 Abs.3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung
zu führen.
3Der Nachweis, dass für das Fahrzeug
eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage
der entsprechenden Bescheinigung zu führen.
4Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen
sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die
Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
vorzulegen.
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs.2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
(6) 1Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der
im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte,
der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben
wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen.
2Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde
das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung
zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,
d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und
l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A).
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
§§§
(1) 1Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung
vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der
Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden
müssen.
2Der Antragsteller hat nachzuweisen,
wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erstmals in Betrieb genommen worden ist.
3Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung
eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung durchzuführen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen
Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens
sechs Monate aufzubewahren.
2Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens
jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten.
3Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im Verkehrsblatt bekannt.
4Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung
über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.
5Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung
aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II
das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen
ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt
wurde.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung durchzuführen.
§§§
(1) 1Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zu.
2Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen
für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer.
3Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe
der Anlage 1 zu vergeben.
4Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt.
5aFahrzeuge der Bundesund Landesorgane, des Diplomatischen Corps und
bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten
besondere Kennzeichen nach Anlage 3;
5bdie Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen;
5cdie Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
§§§
(1) 1Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten
nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt.
2Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs.1.
3Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“
hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
(2) 1aBei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs.1 ein
Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
zuzuteilen (grünes Kennzeichen);
1bausgenommen hiervon
sind:
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs.1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
2Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen,
wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
beantragt wird.
3Das grüne Kennzeichen besteht
aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Abs.1.
4Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3) 1Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen
zugeteilt.
2Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs.1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums.
3aDer Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen;
3ber muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf
Monate umfassen.
4Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I
in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.
5Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des
angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
6§ 16 Abs.1 bleibt unberührt.
7Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums
bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs.4.
§§§
(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern
sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
aufzubringen.
2§ 9 Abs.2, § 16 Abs.1 und § 17 Abs.1 bleiben unberührt.
(2) 1aKennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt
oder verschmutzt sein;
1bsie dürfen nicht zusätzlich
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der
Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften.
2Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und
Angaben in Anlage 4 entsprechen.
3aKennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite
das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der
zugehörigen Registernummer tragen;
3bhiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr
gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder
an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) 1Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen
muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung
durch eine Stempelplakette vorgelegt werden.
2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem
die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung
des Landes und der Zulassungsbehörde.
3Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden,
dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) 1Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite
des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
2Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung
an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern
die Anbringung an deren Rückseite.
(6) 1Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.EG Nr.L 76 S.25) in der jeweils geltenden Fassung,
bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 311 S.83) in der jeweils geltenden Fassung und
1bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28.März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl.EG Nr.L 84 S.25) in der jeweils geltenden Fassung.
2Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie
76/760/EWG des Rates vom 27.Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.EG Nr.L 262 S.85) oder der ECE-Regelung Nr.4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl.2004 S.613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht.
3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) 1aDas vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel
von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt
sein;
1bder untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über
der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit
des Fahrzeugs nicht verringern.
2Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je
30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf
ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) aAnhänger nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a
bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2
Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4
nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen
zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für
eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf;
beine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen
Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.
2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht
sein.
(10) 1Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen
für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in
Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom
8.November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.1977 II
S.809) am Fahrzeug angebracht werden.
2Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(11) 1Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen
nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht
angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen
„CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen
und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen kon-
sularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
2Die Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) 1Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild
nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet,
angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am
Fahrzeug angebracht sind.
2Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
§§§
(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem
Muster in Anlage 5 ausgefertigt.
2Sind für denselben Halter
mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger
abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulassungsbehörde
auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter
zugelassenen Anhänger ausgestellt werden.
3Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des
Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern
auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
das Datum der ersten Zulassung und das
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde
Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung
Teil I maschinell ausfüllen kann.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen,
soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und
der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.
(4) 1Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug
nach § 47 Abs.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen
nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung
Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde
die entsprechenden Voraussetzungen
nachgewiesen werden.
2Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das
Fahrzeug einzustufen ist.
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
§§§
(1) 1Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung
Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung
über das Fahrzeug nachzuweisen.
2In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde
beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug
im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk
vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung
Teil II ausgegeben worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt
wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.
(2) 1Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbescheinigung
Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus.
2Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie
deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde
ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,
der Datenbestätigung oder der Bescheinigung
über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig.
3Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs
und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen,
hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen.
4Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt,
soweit diese dort vorliegen.
5Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der
Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestätigung.
(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungsbehörden ausgegeben.
(4) 1Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung
Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen.
2Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der
zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet.
3Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung
auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage
bei der Zulassungsbehörde auf.
4Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist
ausgefertigt werden.
5Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung
Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.
6Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für
die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt
oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung
auszustellen.
2Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der
Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(6) 1Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen
Sachverhalte.
2Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer
bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder
verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung
befindet.
3Die Zulassungsbehörde hat demjenigen,
der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat
oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese
wieder auszuhändigen.
§§§
(1) 1Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs.4 Satz 2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
2Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind
der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung
mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.
3Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich
der Eigentümer ist, auch dieser.
4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
die Änderungen mitgeteilt worden sind.
5Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen untersagen.
6Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5
untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
(2) 1Wer einen Personenkraftwagen verwendet
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung
der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
2Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung
eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für
Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs
der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den
Mieter zugelassen wird.
3Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2
ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
(3) 1Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in
einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde
die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung
einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
unverzüglich zu beantragen.
2Die bisherigen Kennzeichen
sind zur Entstempelung vorzulegen.
3Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an
einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden
Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls
unverzüglich mitzuteilen.
4Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
(4) 1Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat
der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich
der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung
der Fahrzeugregister mitzuteilen.
2Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige
Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und
die Kennzeichenschilder übergeben wurden.
3Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz
zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten
nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises
nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug
bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens
zu beantragen.
4Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird
das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung
im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten.
5Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs.
6Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
(5) 1Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
2Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis
nach § 15 vorgelegt wurde.
(6) 1Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut
zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde
durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung,
ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde
außer Betrieb zu setzen.
2Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt
herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
§§§
(1) 1Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht
zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug
außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies
der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung
und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse,
bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die
Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung
Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen
zur Entstempelung vorzulegen.
2Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen
und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
aus.
3Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) 1Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes
Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die
Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend.
2Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung
einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung
hätte stattfinden müssen.
3Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung.
4Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht
worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1
einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs.1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der
Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage
eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage
8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu
lassen.
2Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem
vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
(2) 1Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der
Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das
Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
2Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der
Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall zu entsorgen ist.
§§§
A-3 | Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr | 16- |
---|
(1) 1Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind,
auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung
oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen
mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem
Grund (rotes Kennzeichen) führen.
2§ 31 Abs.2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) 1Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf
für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen
und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben.
2Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum
Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in
dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen.
3Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem
Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Abs.1, jedoch besteht die Erkennungsnummer
nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.
5Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum,
das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen
ist.
6Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem
Fahrzeug verwendet werden.
7Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen
Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
8Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte
für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage
10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern,
Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern
befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden
betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen
Fahrzeugen, zugeteilt werden.
2Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs.1,
jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern
und beginnt mit „06“.
3aFür jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung
zu verwenden;
3bdie Angaben zum Fahrzeug
sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der
ersten Fahrt einzutragen.
4Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen auszuhändigen.
5Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen
zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen,
das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer
mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und
der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.
6aDie Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren;
6bsie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur
Prüfung auszuhändigen.
7Nach Ablauf der Frist, für die das
Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen
mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde
unverzüglich zurückzugeben.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs.4 Nr.4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) 1Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind
nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7
auszugestalten und anzubringen.
2Sie brauchen jedoch
nicht fest angebracht zu sein.
3Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen
nur nach Maßgabe des § 10 Abs.12 Satz 1 in Betrieb
genommen werden.
4Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung finden keine Anwendung.
§§§
(1) 1Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die
der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen
hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von
solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und
keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen
führen.
2Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten
sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder
Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
3§ 31 Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) 1Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen
findet § 16 Abs.3 bis 5 entsprechend
mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur
an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es
ausgegeben worden ist.
2Das rote Oldtimerkennzeichen
besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs.1, jedoch
besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und
beginnt mit „07“.
3Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage
4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.
4Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im
Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb
genommen werden.
5Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
§§§
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24.April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl.1930 II S.1233) ausgestellt.
§§§
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nr.3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersuchung durchzuführen.
Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt.
1An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen.
Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen
nach § 8 Abs.1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und
dem Ablaufdatum.
2Die Erkennungsnummer besteht
aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden
Buchstaben.
3Das Kennzeichen ist nach § 10 in
Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten
und anzubringen.
4Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen
dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs.12 in
Betrieb gesetzt werden.
5Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.
1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr
des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu
versehen.
2Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein
nach Maßgabe des § 18, auf dem das
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung
vermerkt ist, ausgestellt werden.
3Nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug
auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt
werden.
4Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen.
(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten die in § 6 Abs.4 Nr.4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr.4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies
und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen
in einen anderen Staat verbracht werden, ist
die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten
Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen.
2Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen.
3Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben.
4Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
A-4 | Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr | 20-22 |
---|
(1) 1In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene
Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im
Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates
eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt
und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet
ist.
2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens
die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen
sind.
3Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die
den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich
zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs
ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.
(2) 1In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen
vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn
für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine
gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler
Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen
Abkommens vom 24.April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger
Standort begründet ist.
2Die Zulassungsbescheinigung
muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens
vom 8.November 1968 über den Straßenverkehr
erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8.November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) 1Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
Zeitraum bis zu einem Jahr.
2Die Frist beginnt
bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24.April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
§§§
(1) 1In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen
Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des
Übereinkommens vom 8.November 1968 über den Straßenverkehr,
soweit dieses Abkommen anwendbar ist,
sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr.1 des Internationalen
Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
entsprechen müssen.
2Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
3In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches
Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des
ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
(2) 1In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des
Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit
Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr entsprechen muss.
2Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbindung
mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr.2411/98
des Rates vom 3.November 1998 über die Anerkennung
des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl.EG Nr.L 299
S.1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen
des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1
nicht erforderlich.
§§§
1aErweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig,
ist § 5 anzuwenden;
1bmuss der Betrieb des
Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte
Zulassungsbescheinigung oder der Internationale
Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt.
2Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen
Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen
nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46
Abs.1 zuständig.
§§§
A-5 | Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge | 23-29 |
---|
(1) 1Der Nachweis nach § 3 Abs.1 Satz 2, dass eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der
Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung
zu erbringen.
2Eine Versicherungsbestätigung ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung
nach Maßgabe des § 14 Abs.2 wieder zum Verkehr
zugelassen werden soll.
(2) 1Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2
Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulassungsbehörde
eine gültige Versicherungsbestätigung für
ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen.
2Eine Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens
erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses
angeben.
(3) 1Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich
vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch
zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde
bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang
eingerichtet hat.
2Übermittlung und Bereithaltung zum
Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer erfolgen.
3Das zulässige Datenformat wird
vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger
sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
4Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen
nach Anlage 11 ausgestellt werden.
5Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer
an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf
bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer
nach dem Muster in Anlage 11 Nr.1, für
Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in
Anlage 11 Nr.2, zu erteilen.
(4) Ein Halter, der nach § 2 Abs.1 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nr.4 zu erbringen.
§§§
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs.3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung
nach § 3 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem
Muster in Anlage 11 Nr.5 erstatten, wenn eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr
besteht.
2Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs.3
Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu
unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung
über den Abschluss einer neuen dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies
dem Versicherer nach § 24 Abs.1 Nr.3 mitgeteilt worden
ist.
3Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige
zur Beendigung der Haftung.
4Satz 4 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung
eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des
roten Kennzeichens befristet ist.
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf
dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs
der Anzeige mitzuteilen.
2§ 24 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Abs.1 außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs.1 Nr.3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
§§§
(1) 1Durch das Versicherungskennzeichen wird für die
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 in Verbindung
mit § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d bis f nachgewiesen,
dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung besteht.
2Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie
überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen
zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr.
3Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1.März eines Jahres bis zum
Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres.
4Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der
Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs.1 Satz 1
Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten,
die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus
und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
5Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung
verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres.
6Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das
Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem
Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs
geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen
des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer
oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen
des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für
welches das Versicherungskennzeichen gelten soll.
2Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern
und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen.
3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben.
4Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs
zu bezeichnen, in welchem es beginnt.
5Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungsnummern
zu.
(3) 1Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die
Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes
und die in § 30 Abs.4 genannten Fahrzeugdaten
unverzüglich mitzuteilen.
2Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
erfolgen.
3Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
§§§
(1) 1aDie Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist
im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr
2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr
2008 schwarz auf weißem Grund;
1bdie Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser
Reihenfolge und Zusammensetzung.
2Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen.
3Versicherungskennzeichen können erhaben sein.
4Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.
5Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens
müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.
(2) 1Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen
reflektierend sein.
2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli
1996, entsprechen.
(3) 1Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite
des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte
fest anzubringen.
2Das Versicherungskennzeichen darf bis
zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung
geneigt sein.
3Der untere Rand des Versicherungskennzeichens
darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn
liegen.
4Versicherungskennzeichen müssen hinter dem
Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits
der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von
mindestens 15 m lesbar sein.
(4) 1aWird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer
des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in
einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse
bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist;
1bdie Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens
des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen.
2Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens
am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch
nicht erforderlich.
(5) 1Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach
Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens
vom 8.November 1968 über den Straßenverkehr
am Kraftfahrzeug angebracht werden.
2Für die Bundesrepublik
Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.
(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs.3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.
§§§
1Fahrten im Sinne des § 16 Abs.1 dürfen mit Kraftfahrzeugen
im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4
Abs.1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach
dem Muster in Anlage 12 unternommen werden.
2§ 26 Abs.2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer
mit dem Buchstaben Z beginnt.
3Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten
und anzubringen.
4Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
5Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe
des § 27 Abs.7 in Betrieb gesetzt werden.
6Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs.5 genannten Fahrzeugdaten
unverzüglich mitzuteilen.
§§§
1Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des
Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen
Rückgabe des Versicherungskennzeichens
und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern.
2Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,
hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige
Behörde in Kenntnis zu setzen.
3Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
§§§
A-6 | Fahrzeugregister | 30-45 |
---|
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr.1 bis 3 und Abs.7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,
Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs.2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
die dem Versicherer nach § 26 Abs.1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(8) 1Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
zu speichern.
2Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren
seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf.
3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht
ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und
Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern.
4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung
Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer
eingetragen, ist auch diese zu speichern.
§§§
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs.4 Nr.1 bis 3 und Abs.7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,
das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,
Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs.2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,
(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(7) 1Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
zu speichern.
2Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit
Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf.
3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern.
4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II
bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer
eingetragen, ist auch diese zu speichern.
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nr.4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.
§§§
(1) 1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs.1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs.4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern
2In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
§§§
(1) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die
nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.
2Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-
Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters
jede Änderung der Daten und das Datum der
Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum
der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:
das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung,
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.
(3) 1Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung,
mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege
der Dateienübertragung.
2Ausführungsregeln zur Datenübermittlung
werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen
Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt
veröffentlicht.
§§§
(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs.1 Nr.2 zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln:
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs.2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln.
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.
§§§
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,
c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,
d) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
k) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Abs.3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den
dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt
durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
erfolgen.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt,
die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung
an die Gemeinschaftseinrichtung.
3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung
der Daten wird dadurch nicht begründet.
§§§
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung zuständigen Finanzamt mit:
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs.2 Nr.3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs.2 Nr.1 bis 4 und § 32 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs.5 bezeichneten Daten mit.
(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs.3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.Januar 2003 (BGBl.I S.139) elektronisch übermittelt werden.
§§§
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen
auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
§§§
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt- Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten:
(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers diesen Vermerk.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug- Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt- Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit.
(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.
§§§
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
b) aDaten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die
Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen
die Farbe des Fahrzeugs sowie das
Datum der ersten Zulassung;
bbei Fahrzeugen mit
Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn
und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters:
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs.2 Satz 1 Nr.1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:
das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 zu speichernden Fahrzeugdaten und
(4) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs.2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach
§ 32 Abs.1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs.7 Nr.1
und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und
die nach § 30 Abs.1 Nr.9 gespeicherten Fahrzeugdaten
bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des
Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6.Januar 2006 (BGBl.I S.49)
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
2Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten.
3Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung
des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach
Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten
Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.
(5) 1Die Übermittlung nach § 36 Abs.2b des Straßenverkehrsgesetzes
von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut
nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember
2004 (BGBl.I S.3122) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten
Verfahren zulässig.
2Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die
Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(6) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs.3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die
nach § 32 Abs.1 zu speichernden Halterdaten und die in
§ 30 Abs.1 Nr.19, Abs.2 Nr.4, Abs.3 Nr.4, Abs.4 Nr.5
und Abs.5 Nr.4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bereitgehalten werden.
2Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a
Abs.1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete
Auskunftsstelle.
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Abs.2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 Nr.2 bezeichneten Daten,
für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.
§§§
(1) 1Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
erfolgt.
2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 kann eine
natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
3Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
nach Satz 1 Nr.1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche
Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen
Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst
abrufberechtigt ist.
4Die Verantwortung für die Sicherheit
des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich
berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
der Netzbetreiber.
5Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen,
dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person
festgestellt werden kann.
6Der Nutzer oder die abrufende
Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach
einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum
zu ändern.
(2) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen
können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1
oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander
unrichtig übermittelt wurde.
2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen
des Abrufsystems zu treffen.
(3) 1Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass
die Aufzeichnungen nach § 36 Abs.6 des Straßenverkehrsgesetzes
über die Abrufe selbsttätig erfolgen und
dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
unterbrochen wird.
2Der Aufzeichnung unterliegen auch
versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften
Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden.
3Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen
nach § 36 Abs.7 des Straßenverkehrsgesetzes.
(4) 1Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage-
und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig,
wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang
der Daten berechtigten Behörde erfolgt.
2Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten
nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen
werden.
3Die übermittelnde Stelle hat durch ein
selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung
nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung
nicht oder unrichtig angegeben wurde.
4Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die
Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren.
5Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle
jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen
zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Verfahrens notwendig sind.
6Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a
Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen
und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
unterbrochen wird.
§§§
(1) 1Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
1 : Zulassung von Fahrzeugen,
2 : bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe,
3 : Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht,
4 : Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen,
5 : Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs,
6 : Grenzkontrolle,
7 : Gefahrenabwehr,
8 : Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten,
9 : Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
0 : sonstige Anlässe.
2Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf
den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder
eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
dies beim Abruf angegeben werden kann.
3Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl
8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit
und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu
bezeichnen.
(2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,
Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen
unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise
mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen
bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
2Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Für die nach § 36 Abs.7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs.6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§§§
1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen:
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs.1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes
a) die in § 39 Abs.3 Nr.2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich
b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses und
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs.1 Buchstabe b bis d und Abs.1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs.3 Nr.1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten (1)
bereitgehalten werden.
2Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1aÜbermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41
des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die
Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen angeordnet werden;
1bdie Zulassungsbehörde
vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen
Fahrzeugregister.
2Das Gleiche gilt für eine Änderung der
Sperre.
3Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk
von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2) 1Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen
Fahrzeugregister.
3Die Änderung oder Aufhebung der
Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
4Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.
5Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt
gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu
löschen.
(3) 1Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte
Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder
vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten,
die die Sperre angeordnet hat.
2Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der
Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre
für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.
§§§
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
(6) 1Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs.1 Nr.4
und Abs.6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen
Kennzeichens zu löschen.
2Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs.1 oder Abs.2 übersandten
Mitteilung zu löschen.
2Die in § 33 Abs.1 Satz 2
des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind
nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter,
sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-
Bundesamt nach § 38 Abs.1 oder Abs.2 übersandten
Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen,
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs.1 Nr.19 Buchstabe a, b und e, Abs.2 Nr.4 Buchstabe a und Abs.3 Nr.4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs.3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
(5) 1Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs.1 Nr.4
und Abs.4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens
zu löschen.
2Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen
des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.
(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
§§§
A-7 | Schluss | 46- |
---|
(1) 1Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht
zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen
auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen
Maßnahmen selbst treffen.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren
Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des
Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des
Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden
die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Niederlassung oder Dienststelle.
2Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist
die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines
Empfangsberechtigten zuständig.
3Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde
von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt
und erledigt werden.
4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung
vorläufig treffen.
(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf
Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder
durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister
wahrgenommen.
2Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden
in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich
dieser Verordnung haben, werden durch die
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des
Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen.
3Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die
Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach
Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1
zuständigen Behörden vorgenommen werden.
§§§
(1) 1Ausnahmen können genehmigen
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs.1 und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.4, § 4 Abs.6, § 5 Abs.2 Satz 2, § 10 Abs.12 Satz 2, § 13 Abs.1 Satz 6, § 16 Abs.2 Satz 8 oder Abs.5 Satz 4, § 17 Abs.2 Satz 5 oder § 19 Abs.1 Nr.3 Satz 6 oder Nr.4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
entgegen § 4 Abs.4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs.5 Satz 1, § 11 Abs.5, § 16 Abs.2 Satz 3 oder Abs.3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs.2 Satz 1, § 20 Abs.5 oder § 26 Abs.1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
entgegen § 4 Abs.5 Satz 2 oder § 16 Abs.3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs.1 oder § 13 Abs.1 Satz 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs.2 oder § 25 Abs.3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,
entgegen § 9 Abs.3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt,
entgegen § 11 Abs.6 oder § 12 Abs.4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
entgegen § 12 Abs.4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs.2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 bis 4, Abs.3 Satz 3 oder Abs.4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 13 Abs.2 Satz 3 oder § 15 Abs.1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
entgegen § 16 Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
entgegen § 16 Abs.2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,
entgegen § 16 Abs.3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
entgegen § 16 Abs.3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder
entgegen § 21 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.
§§§
(1) 1DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth
Verlag GmbH, Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
(2) 1RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug
genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR entnommen.
2Das Farbregister wird vom RAL Deutsches
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger
Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben
und ist dort erhältlich.
§§§
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs.2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28.Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1.März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
(2) Kennzeichen, die vor dem 1.März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig.
(3) 1Folgende vor dem 1.März 2007 ausgefertigte Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:
Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl.I S.1793) entsprechen;
Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24.September 2004 (BGBl.I S.2374) entsprechen und ab 1.Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24.September 2004 (BGBl.I S.2374) entsprechen und ab 1.Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24.September 2004 (BGBl.I S.2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind.
2Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in Satz 1 Nr.4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 31.März 2008 aufgebraucht werden.
(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl.I S.2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31.März 2008 aufgebraucht werden.
(5) 1Die Vorschriften über die Speicherung der Daten
nach § 30 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 6 Abs.4 Nr.1
bis 3, nach § 30 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 6 Abs.7
Nr.2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung
der Genehmigung, nach § 30 Abs.1 Nr.1 in Verbindung
mit § 6 Abs.7 Nr.7 Buchstabe d hinsichtlich der
zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei
Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl
sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs.1 Nr.2
und 5 sowie Nr.6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
Nr.7 Buchstabe b, Nr.15 bis 17 und 19 Buchstabe b
und d sowie Nr.20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen
bezogenen Daten nach § 30 Abs.2 jeweils im
Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1.September
2008 anzuwenden.
2Eine Nacherfassung dieser Daten für
Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr
waren, erfolgt nicht.
(6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1.September 2008 anzuwenden.
(7) § 47 Abs.1 Nr.2 ist ab dem 1.September 2008 anzuwenden.
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