FGG   (2) 35-64
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A-2Familiensachen35-64
 I. Allg-Vorschriften35-35a

§_35   FGG
(Zuständigkeit)

Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtung sind die Amtsgerichte zuständig.

§§§



§_35a   FGG
(Mitteilungspflichten)

1Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen.
2Im übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
3Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
4§ 7 des Betreuungsbehördengesetz bleibt unberührt.

§§§



 II.Familiensachen35b-64

§_35b   FGG
(Zuständigkeit deutscher Gerichte)

(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling

  1. Deutscher ist oder

  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

§§§



§_36   FGG
(Örtliche Zuständigkeit)

(1) 1Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
2Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, für alle Geschwister maßgebend.

(2) 1Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
2aEs kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben;
2bdie Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.

(4) Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden wurde.

(5) (aufgehoben)

§§§



§_36a   FGG
(Vormundschaft vor Geburt)

1Für die Bestellung eines Vormunds vor der Geburt des Kindes (§ 1774 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat.
2§ 36 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_36b   FGG
(Vormundschaft kraft Gesetzes)

1Ist eine Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig.
2Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.

§§§



§_37   FGG
(Pflegschaft)

(1) 1Soll jemand nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so ist, wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft für ihn anhängig ist, für die Pflegschaft dieses Gericht zuständig.
2Im übrigen finden auf die Pflegschaft die Vorschriften des § 36 Anwendung.

(2) Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.

§§§



§_38   FGG
(weggefallen)

§§§



§_39   FGG
(Abwesenheitspfleger)

(1) 1Für die Pflegschaft über einen Abwesenden ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Abwesende seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Abwesende im Inland keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften des § 36 Abs.2 und des § 37 Abs.2 entsprechende Anwendung.

§§§



§_40   FGG
(Leibesfrucht)

Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches für die Vormundschaft zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.

§§§



§_41   FGG
(Unbekannter)

Wird im Falle des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft für den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.

§§§



§_42   FGG
(Sammelvermögen)

Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde.

§§§



§_43   FGG
(Sonstige Verrichtungen)

(1) aDie Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der §§ 35b, 36 Abs.1 bis 3;
bmaßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird.

(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht tätig werden muß, unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder ist dem Vater oder der Mutter dieser Person ein Beistand bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist.

§§§



§_43a   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_43b   FGG
(Annahme eines Kindes)

(1) 1Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

  1. Deutscher ist oder

  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

(2) 1aZuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat;
1bmaßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird.
2Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so gilt ergänzend § 5 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5.November 2001 (BGBl.I S.2950, 2953)

(3) 1Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
2aEs kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben;
2bdie Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(4) 1Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat.
2Ist das Kind Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
3aEs kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben;
3bdie Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

§§§



§_44   FGG
(Fürsorgemaßregeln)

1Für die in den §§ 1693, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs.3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
2Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln dem nach § 43 Abs.2 zuständigen Gerichte Mitteilung machen.

§§§



§_44a   FGG
(Befreiung vom Eheverbot)

(1) 1Für die Befreiung vom Eheverbot wegen der durchh die Annahme als Kind begründeten Verwandschaft in der Seitenlinie ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Hat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
3aEs kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben;
3bdie Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(2) 1Die Verfügung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar.
2Das Gericht darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

§§§



§_44b   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_45   FGG
(Ehegatten)

(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Güterrecht oder den Versorgungsausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.

(2) 1Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde.
2Hat dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder läßt sich sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht feststellen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der überlebende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.

(4) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden Vorschriften nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.

(5) Für die Zuständigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Gericht mit ihr befaßt wird.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend.

§§§



§_46   FGG
(Abgabe)

(1) 1aDas Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt;
1bhat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so ist jedoch dessen Zustimmung erforderlich.
2Als ein wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn ein unter Vormundschaft stehender Minderjähriger wegen einer Straftat vor einem anderen Gericht angeklagt ist.

(2) 1Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer seine Zustimmung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an welches die Vormundschaft abgegeben werden soll.
2Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft und die im § 43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden.

§§§



§_46a   FGG
(Geburtsname)

1Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken.
2aDie Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung;
2bsie ist unanfechtbar.

§§§



§_47   FGG
(Abgabe an Ausland)

(1) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(2) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, so kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt.
2Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
3Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft.

§§§



§_48   FGG (F)
(Anzeigepflicht des Standesamtes) (1)

Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

§§§



§_49   FGG
(Anhörung des Jugendamtes)

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

  1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachterliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat,

  2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748)

  3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763),

  4. Rückübertragung der elternlichen Sorge (§ 1751 Abs.3, § 1764 Abs.4).

(2) In den Fällen des § 11 Abs.1 Nr.2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs.2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist.
2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach
Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.

(4) 1Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen
2Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

§§§



§_49a   FGG (F)
(Anhörung des Jugendamtes)

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs.2),

  2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs.1 Satz 3 zweiter Halbsatz),

  3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegperson (§ 1630 Abs.3),

  4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs.3)

  5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),

  6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs.1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),

  7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs.2, §§ 1684, 1685),

  8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666)

  9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs.3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), (1)

  10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs.2),

  11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs.2, § 1681),

  12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs.3)

(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.

(3) § 49 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.

§§§



§_50   FGG (F)
(Pflegerbestellung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

  1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichenn Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

  2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder

  3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.

2Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbeteiligten angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

  1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

  2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a (1).

§§§



§_50a   FGG
(Anhörung der Eltern)

(1) 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an.
2In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören.
3In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.

(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) 1Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.

§§§



§_50b   FGG
(Anhörung des Kindes)

(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.

(2) 1Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an.
2In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint.
3aBei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden;
3bihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend.

§§§



§_50c   FGG
(Anhörung der Pflegeperson)

1Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so hört das Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, daß davon eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei den dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

§§§



§_50d   FGG
(Herausgabe eines Kindes)

Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.

§§§



§_51   FGG
(Wirksamwerden von Verfügungen)

(1) Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgericht festgestellt wird, daß ein Elternteil auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert ist, wird mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn dieser die elterliche Sorge während der kraft Gesetzes allein ausübt, anderenfalls mit der Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf ihn oder mit der Bestellung des Vormundes.

(2) Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgericht festgestellt wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an diesen wirksam.

§§§



§_52   FGG
(Hinwirken auf Einvernehmen)

(1) 1In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken.
2Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen.

§§§



§_52a   FGG
(Vermittlungsauftrag)

(1) 1Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern.
2Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine abschließend außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) 1Das Gericht hat die Eltern alsbald dzu einem Vermittlungstermin zu laden.
2Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen.
3In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin.
4In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin.

(3) 1In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. 2Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeit der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
3Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.

(4) 1Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen.
2Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten.
3aSoweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren;
3bdieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung.
4Wird ein Einvernehmen nicht erziehlt, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.

(5) 1Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.
2In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.
3Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monata gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

§§§



§_53   FGG
(Wirksamwerden)

(1) 1Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs.2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind ersetzt wird.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anordnen.
2Die Verfügung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam.

§§§



§_53a   FGG
(Zugewinnausgleich)

(1) 1In den Verfahren nach den §§ 1382, 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln und darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
2aKommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen;
2bdie Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.
3Der Vergleich kann auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung enthalten.

(2) 1Die Verfügung des Gerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2In der Verfügung, in der über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.

(3) 1Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
2Die Anordnungen können nur mit der Endentscheidung angefochten werden.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt.

§§§



§_53b   FGG
(Versorgungsausgleich)

(1) In den Verfahren nach § 1587b und nach § 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln.

(2) 1In den Fällen des § 1587b Abs.1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, in den Fällen des § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Träger der Versorgungslast zu beteiligen.
2Im Verfahren über den Versorgungsausgleich kann das Gericht über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften bei den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Auskünfte einholen.
3Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.

(3) Die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich ist zu begründen.

(4) aKommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen;
bdie Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_53c   FGG
(Verfahrensaussetzung)

(1) 1Besteht Streit unter den Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
2Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten, das er mit einer Klage hätte geltend machen können, unberücksichtigt lassen.

(2) 1Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung anhängig ist.
2Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, so steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts.

§§§



§_53d   FGG
(Versorgungsausgleichsvereinbarung)

1Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.
2Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.

§§§



§_53e   FGG
(Rentenanwartschaft)

(1) In der Entscheidung nach § 1587b Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

(2) 1Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert festgesetzt.
2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag, der nach § 1587b Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt.

§§§



§_53f   FGG
(Versorgungsausgleich)

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf.

§§§



§_53g   FGG
(Wirksamwerden)

(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen Entscheidungen nach § 1587d, § 1587g Abs.3, § 1587i Abs.3, § 1587l Abs.3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53e Abs.2, 3 ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt.

§§§



§_54   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_55   FGG
(Änderungsverbot)

(1) Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werde, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

§§§



§_55a   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_55b   FGG
(Vaterschaftsfeststellung)

(1) 1In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes, sowie wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu hören.
2Das Gericht darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

(2) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kind die Beschwerde zu.

§§§



§_55c   FGG
(Anhörungspflicht)

In Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung des minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 entsprechend.

§§§



§_56 - §_56b   FGG
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§§§



§_56c   FGG
(Vaterschaftsanfechtung)

(1) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Familiengericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.

§§§



§_56d   FGG
(Adoptionsvermittlungsstelle)

1Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
2Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen.
3Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten.

§§§



§_56e   FGG
(Annahme als Kind)

1aIn einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet;
1bwenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben.
2Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
3aEr ist unanfechtbar;
3bdas Gericht kann ihn nicht ändern.

§§§



§_56f   FGG
(Aufhebung)

(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, auch das Jugendamt zu laden sind.

(2) 1Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig und ist der Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen.
2§ 50 Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

§§§



§_56g   FGG (F)
(Zahlungen)

(1) 1Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:

  1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs.4, § 1835a Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;

  2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (1).

2Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c, 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat.
3Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
4Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.

(2) 1In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden.
2§ 118 Abs.2 Satz 1 und 2 und § 120 Abs.2, 3 und Abs.4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
3Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.

(3) 1Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat.
2Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
3Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(4) 1Der Mündel ist zu hören, bevor gemäß Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.
2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.

(5) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den Absätzen 2 und 3 (2) findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche Mark übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt.
2Die weitere Beschwerde (§ 27) ist statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

(6) Aus einem nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Mündel ergangenen Festsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

§§§



§_57   FGG
(Beschwerdeberechtigung)

(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20, zu:

  1. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels;

  2. (aufgehoben)

  3. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, im Falle des § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen;

  4. (aufgehoben)

  5. (aufgehoben)

  6. gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gründe zu entlassen, dem Antragsteller;

  7. gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund, Pfleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;

  8. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in § 1640 Abs.4, den §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen abgelehnt oder eine solche Maßnahme aufgehoben wird, den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;

  9. gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr.8 und 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung.

§§§



§_57a   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_58   FGG
(Mehrere Vormünder)

(1) Führen mehrere Vormünder oder Pfleger ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben.

(2) Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 1630 Abs.2, 1798 Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§§§



§_59   FGG
(Beschwerderecht des Kindes)

(1) 1Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben.
2Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gehört werden soll.

(2) 1Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Mündel das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind oder Mündel auch selbst bekanntzumachen.
2aEine Begründung soll dem Kind oder Mündel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheitszustand zu befürchten sind;
2bdie Entscheidung hierüber ist nicht anfechtbar.

(3) 1Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der Entscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung.
2Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die von dem Richter unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird.

§§§



§_60   FGG
(Sofortige Beschwerde)

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:

  1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger oder Gegenvormund Berufener übergangen wird;

  2. gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Gegenvormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;

  3. gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger oder Gegenvormund gegen seinen Willen entlassen wird;

  4. (aufgehoben)

  5. (aufgehoben)

  6. gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.

§§§



§_61   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_62   FGG
(Unabänderliche Verfügungen)

Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.

§§§



§_63   FGG
(Weitere Beschwerde)

Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§ 57 bis 62 entsprechende Anwendung.

§§§



§_63a   FGG
(aufgehoben)

§§§



§_64   FGG
(Familiengericht)

(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.

(2) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs.1 Nr.9, Abs.2 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.
2§ 281 Abs.2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(3) 1In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozeßordnung;
über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.
2Soweit § 621a der Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht.
3§ 57 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend für die Beschwerde nach den §§ 621e, 629a Abs.2 der Zivilprozeßordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen.
4In den Fällen des § 57 Abs.1 Nr.1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu.

§§§



§_64a   FGG (F)
(Familiensachen) (1)

(aufgehoben)

§§§



§_64b   FGG
(Gewaltschutzgesetz)

(1) aSoweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zugewiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessordnung entsprechend;
bzuständig ist darüber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.

(2) 1Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.
3aIn diesem Falle werden die Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden;
3bdieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
4In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs.1, 3 und 4, §§ 15, 17 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.

(3) 1Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen erlassen.
2Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Das Gericht kann anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist.
4Im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die Anordnung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam.
5Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermerken.
6aDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollziehung;
6bauf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen.

(4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891 und 892a der Zivilprozessordnung statt.

§§§



§_64c   FGG (F)
(Geburtsname des Kindes) (1)

Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.

§§§



§_64d - §_64i   FGG
(aufgehoben)

§§§




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