FGG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 8 FGG |
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In § 8 wurden jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache“ die Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12b des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 13 FGG |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.10 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
1Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen.
2Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
3Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
§§§
zu § 29a FGG |
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§§§
zu § 31 FGG |
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Bisheriger Wortlaut:
2§ 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom19.Februar 2001 (BGBl.I S.288) bleibt unberührt.
§§§
zu § 48 FGG |
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Bisheriger Wortlaut:
Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
§§§
zu § 49a FGG |
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§ 49a Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.2003, durch Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.03 (BGBl_I_03,2547)
§§§
zu § 50 FGG |
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In § 50 Abs.5 wurde
die Angabe „§ 67 Abs.3“ durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 56g FGG |
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§ 56g Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§§ 1836, 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Zahlung eines als Vergütung zugebilligten festen Geldbetrags (§ 1836b Satz 1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In § 56g Abs.5 Satz 1 wurden werden die Wörter „und nach § 1836b Satz 1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 64a FGG |
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Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Anerkennung
oder Nichtanerkennung einer die elterliche
Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der
Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai
2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.EG
Nr.L 160 S.19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten
Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
vom 5.April 1990 (BGBl.I S.701), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom
19.Februar 2001 (BGBl.I S.288), anhängig wird, ist
von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs.2
der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden
Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.1
bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Verfügungen
gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig.
2Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der
Antrag offensichtlich unzulässig ist.
3aSie entfällt, sobald
das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Entscheidung
unzuständig ist;
3bVerfahren, für die dieses
Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach
näherer Maßgabe des § 281 Abs.2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige
Gericht zu verweisen.
(2) 1Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk,
in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,
für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache
nach § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens
vom 20.Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBl.1990 II S.206, 220) oder des Haager
Übereinkommens vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl.1990 II S.206, 207) hat.
2Diese Zuständigkeit ist
nicht ausschließlich.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende
Familiensache nach § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3 der
Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist
oder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen
an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben.
2Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile
sind andere Familiensachen, an denen diese
beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2 zuständige
Gericht abzugeben.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt
§ 281 Abs.2 Satz 1 bis 3 und Abs.3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(4) 1Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2
zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3
abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Gründen
an das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige
Familiengericht abgeben oder zurückgeben,
soweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung
des Verfahrens führt.
2Als wichtiger Grund ist
es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde
des erstgenannten Gerichts für das Verfahren
nicht oder nicht mehr benötigt wird.
3§ 281 Abs.2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(5) 1§ 46 bleibt unberührt.
2Insbesondere kann das
Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig
oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben
worden ist, die Sache an ein Familiengericht abgeben,
das im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für
Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig
ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in
den Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden
ist.
§§§
zu § 64c FGG |
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§§§
zu § 65 FGG |
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§ 65 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 65a FGG |
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§ 65a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.4 a) aa) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs.1 Satz 1 und Abs.2, § 36 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
§ 65a Abs.1 Satz 2 Hs.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.4 a) bb) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§ 65a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 67 FGG |
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§ 67 Abs.1 Satz 6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§ 67 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
des Pflegers für das Verfahren sind aus der Staatskasse zu zahlen.
2aSie bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e
bis 1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs.3 und 4, §§ 1835a,
1836b Satz 1 Nr.2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2bdie Höhe der zu bewilligenden Vergütung
ist stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes
über die Vergütung von Berufsvormündern zu
bemessen.
3Im übrigen gilt § 56g Abs.1 und 5 entsprechend.
§§§
zu § 67a FGG |
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§ 67a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 68b FGG |
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§ 68b Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 69 FGG |
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In § 69 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „fünf Jahre“ durch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 69e FGG |
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§ 69e bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 30.04.2004, durch Art.2a Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 69e Abs2 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 30.04.2004, durch Art.2a Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§§§
zu § 69g FGG |
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In § 69g Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „geltend,“ die Wörter „der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 70 FGG |
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§ 70 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so finden § 65 Abs.1 bis 3, § 65a Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 entsprechende Anwendung.
§ 70 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
(3) 1aIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren über die Unterbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anhörung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat;
1b§ 46 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 70b FGG |
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In § 70b Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 67 Abs.3“ durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.12 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 73 FGG |
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§§§
zu § 82a FGG |
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§§§
zu § 82b FGG |
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§§§
zu § 125 FGG |
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§ 125 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.4 Nr.1 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handelsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist.
§ 125 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.4 Nr.1 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 125 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Führung des Handelsregisters“ ein Komma und die Wörter „die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister, die Aktenführung in Beschwerdeverfahren“ und nach den Wörtern „Einsicht in das Handelsregister“ ein Komma und die Wörter „die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 125 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
3aFür die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden;
3bdabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden. (4)
In § 125 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 125 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.
§§§
zu § 129 FGG |
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§ 129 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Vorschriften des § 124 (A) finden entsprechende Anwendung.
§§§
zu § 132 FGG |
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In § 132 Abs.1 Satz 1 wurden die Angaben „ , §§ 335, 340o, 341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.August 1969 (BGBl.I S.1189),“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 132 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt (2).
§§§
zu § 140a FGG |
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§ 140a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung.
2Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
3§ 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf den Antragsgegner.
4a§ 134 Abs.1 ist nicht anzuwenden;
4beine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
5aFür die Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;
5büber eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende.
6§ 13a findet im Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.
(2) 1Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs.2, § 134 Abs.2, §§ 135 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende Anwendung.
2Den in § 335a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
3Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
4Soweit die Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung Verpflichteten geringfügig überschritten wird, kann das Registergericht das Ordnungsgeld herabsetzen.
(3) 1Liegen dem Registergericht in einem Verfahren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs.1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs.5 des Handelsgesetzbuchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs.1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzugeben.
2Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch genommen werden können.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt.
§§§
zu § 141 FGG |
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In § 141 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 141 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird (2).
§§§
zu § 141a FGG |
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In § 141a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter“ durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
zu § 144c FGG |
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In § 144c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
zu § 145 FGG |
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In § 145 Abs.1 wurde nach dem Wort „Kreditwesen“ ein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1, § 35a Abs.1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1, § 36a Abs.1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.12 des vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 145 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 315 des Aktiengesetzes“ die Angabe „nach Artikel 55 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.EG Nr.L 294 S.1),“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
In § 145 Abs.1 wurde die Angabe „die nach § 35 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1, § 35a Abs.1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1, § 36a Abs.1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“ durch die Angabe „die nach § 2 Abs.4, § 30 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1, § 31 Abs.1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.4 iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
In § 145 Abs.1 wurde die Angabe „§ 142 Abs.2 bis 6, § 147 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 147 Abs.2“ ersetzt und die Angabe „ , § 315“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Abs.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 145 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 2b Abs.2 Satz 4 bis 7,“ die Angabe „§ 22o,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4c iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 145 Abs.1 wurden nach der Angabe „(ABl.EG Nr.L 294 S.1),“ die Wörter „nach Artikel 54 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22.Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1),“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 145 wurde die Angabe „nach § 2b Abs.2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs.2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs.2 Satz 1, Abs.4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 2c Abs.2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs.2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs.2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.11.06 hinsichtlich Abs.9 und im übrigen mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 145 Abs.2 wurde die Angabe „ , § 884 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.4 Nr.1 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
zu § 146 FGG |
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In § 146 Abs.3 wurde die Angabe „ und § 884 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 Abs.4 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
zu § 147 FGG |
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In § 147 Abs.3 wurden die Wörter „§§ 94, 95 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“ durch die Wörter „§§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 147 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in maschineller Form als automatisierte Datei geführte“ gestrichen und die Wörter „und Satz 2“ durch die Wörter „ , Satz 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 147 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „141a bis 143“ die Angabe „und 144c“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
zu § 148 FGG |
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In § 148 Abs.1 wurden die Wörter „§ 45 Abs.3, § 61, § 83 Abs.3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“ durch die Wörter „§ 45 Abs.3, § 83 Abs.3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§§§
zu § 160b FGG |
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In § 160b Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 141 bis 143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
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