EnEV   (2) Anhang 1
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Anhang 1(zu § 3) 


Anforderungen
an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen

1.

Höchstwerte des Jahres - Primärenergiebedarfs und desspezifischen Transmissionswärmeverlusts (zu § 3 Abs.1)

1.1

Tabelle der Höchstwerte

Tabelle 1

Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve

Ver-
hältnis
A/Ve

Jahres-Primärenergiebedarf

Spezifischer, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche
bezogener Transmissions-
wärmeverlust

Qp'' in
kWh/(m2 · a)
bezogen auf
die Gebäude-
nutzfläche

Qp'in
kWh/(m3 · a)
bezogen auf
das beheizte
Gebäude-
volumen

HT'in W/(m2 · K)

Wohngebäude
außer solchen nach Spalte 3

Wohnge-
bäude mit
überwiegen-
der Warm-
wasserbe-
reitung aus
elektrischem
Strom

andere
Gebäude

Nichtwohn-
gebäude mit einem
Fensterflächen-
anteil = 30 %
und Wohngebäude

Nichtwohn-
gebäude mit
einem Fenster-
flächen-
anteil > 30 %

1

2

3

4

5

6

≤ 0,2

66,00 + 2600/(100 + AN)

88,00

14,72

1,05

1,55

0,373,53 + 2600/(100 + AN)95,5317,130,801,15
0,481,06 + 2600/(100 + AN)103,0619,540,680,95
0,588,58 + 2600/(100 + AN)110,5821,950,600,83
0,696,11 + 2600/(100 + AN)118,1124,360,550,75
0,7103,64 + 2600/(100 + AN)125,6426,770,510,69
0,8111,17 + 2600/(100 + AN)133,1729,180,490,65
0,9118,70 + 2600/(100 + AN)140,7031,590,470,62
1,0126,23 + 2600/(100 + AN)148,2334,000,450,59
≥ 1,05130,00 + 2600/(100 + AN)152,0035,210,440,58

1.2

Zwischenwerte zu Tabelle 1

 

Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:

 

Spalte 2 Qp´´

= 50,94 + 75,29 · A/Ve+ 2600/(100+AN)

in kWh/(m2 · a)

 

Spalte 3 Qp´´

= 72,94 + 75,29 · A/Ve

in kWh/(m2 · a)

 

Spalte 4 Qp´

= 9,9 + 24,1 · A/Ve

in kWh/(m3 · a)

 

Spalte 5 HT´

= 0,3 + 0,15/(A/Ve)

in W/(m2 · K)

 

Spalte 6 HT´

= 0,35 + 0,24/(A/Ve)

in W/(m2 · K)


1.3

Definition der Bezugsgrößen

1.3.1

Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“*), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 (1) beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.

1.3.2

Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr.1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3

Das Verhältnis A/Ve in m–1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr.1.3.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr.1.3.2.

1.3.4

Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:       AN = 0,32 Ve

2.

Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichten den Gebäudes (zu § 3 Abs.2 und 4)

2.1

Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1

Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs.3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832:2003-06 mit den in DIN V 4108-6:2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6:2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832:2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr.4.1 der DIN V 4701-10:2003-08 zu beachten (1).

2.1.2

1Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs.2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN V 4701-10 : 2003-08 (1) mit 2,0 angesetzt werden.
2Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewandt werden.
3Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs.1.
4Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.

2.1.3

1Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur 55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs Qp´´ in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert.
2Diese Regelung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1.Februar 2002.

2.2

Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden

 

1Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen.
2Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10 : 2001-02 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.

2.3

Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

 

Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 2003-06 (1) mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 (1) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06 (1) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 (1) dürfen angewandt werden.

2.4

Beheiztes Luftvolumen

 

Bei den Berechnungen gemäß Nr.2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832 : 2003-06 (1) zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

V = 0,76 Ve     bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
V = 0,80 Ve     in den übrigen Fällen.

2.5

Wärmebrücken

 

Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a)   Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um .UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

b)   bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2004-01 (1) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um .UWB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 (1) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden.

2.6

Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

 

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

2.7

Aneinander gereihte Bebauung

 

Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

a)   zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,

b)   zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb (1) nach DIN V 4108-6 : 2003-06 (1) gewichtet und

c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 (2) bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs.1 aufweisen.



2.8

Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs.2 und 4 und zu Anhang 1 Nr.1)

 

Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs.2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:

Aw
f = ------------
Aw + AAW

mit

Aw     Fläche der Fenster
AAW     Fläche der Außenwände.

Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.



2.9

Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs.4)

2.9.1

1Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs.4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 (1) Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
2Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.

2.9.2

1Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr.2.9.1 auch so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
2Dabei sind insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr.2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren zur Verminderung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.

2.10

Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs.2)

2.10.1

Im Rahmen der Berechnung nach Nr.2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a)   die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr.2 nachgewiesen wird,
b)   in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird und
c)   der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs.2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.



3.

Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs.2 Nr.1)

 

1Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:

Qp = (Qh + Qw) · ep

2aDabei bedeuten

Qh     der Jahres-Heizwärmebedarf

Qw     der Zuschlag für Warmwasser nach Nr.2.2

ep     die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10 : 2003-08 (1) Nr.4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (grafisches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10 : 2001-02 dürfen zur Ermittlung von ep angewandt werden;
2b§ 15 Abs.3 bleibt unberührt (2).

3Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2004-01 (3) zu begrenzen.

Die Nr.2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.

Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:



Tabelle 2

Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs

Zeile

Zu ermittelnde Größen

Gleichung

Zu verwendende Randbedingung

 

1

2

3

1

Jahres-
Heizwärmebedarf Qh
Qh = 66 (HT + HV) – 0,95
(Qs + Qi)
 

2

Spezifischer Transmissionswärmeverlust HT

Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi nach Tabelle 3

bezogen auf die
wärmeübertragende
Umfassungsfläche

HT
HT´   =   ---------             
A

 
3Spezifischer Lüftungs-
wärmeverlust HV

HV = 0,19 Ve

HV = 0,163 Ve

ohne Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr.2

mit Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr.2

4Solare Gewinne QSSolare Einstrahlung:
Orientierung

 

Südost bis Südwest
Nordwest bis Nordost
übrige Richtungen
Dachflächenfenster
mit Neigungen < 30°3)
270 kWh/(m2 · a)
100 kWh/(m2 · a)
155 kWh/(m2 · a)
225 kWh/(m2 · a)
Die Fläche der Fenster Ai mit der Orientierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal) ist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen zu ermitteln.
5Interne Gewinne QiQi = 22 ANAN: Gebäudenutzfläche nach Nr.1.3.4

1) (4) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (zB für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.

2) (5) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie zB Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.

3) Dachflächenfenster mit Neigungen = 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.



Tabelle 3

Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi

Wärmestrom nach außen über Bauteil i

Temperatur-Korrekturfaktor Fxi

Außenwand, Fenster1,0
Dach (als Systemgrenze)1,0
Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut)0,8
Abseitenwand (Drempelwand)0,8
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen0,5
Unterer Gebäudeabschluss:
– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
– Fußboden auf Erdreich
– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich
 
0,6

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