EnEV   (5) Anhang 4
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Anhang 4(zu § 5) 


Anhang 4
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)

1.

Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

 

Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1

Klassen der Fugendurchlässigkeit von
außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern

ZeileAnzahl der Vollgeschosse des GebäudesKlasse der Fugendurchlässigkeit
nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06
1bis zu 22
2mehr als 23


2.

Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

 

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs.1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte Luftvolumen – bei Gebäuden

–   ohne raumlufttechnische Anlagen       3 h–1 und

–   mit raumlufttechnischen Anlagen       1,5 h–1

nicht überschreiten.

3.

Anforderungen an Lüftungseinrichtungen

 

1Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein.
2Im geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen.
3Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
4Die Sätze 1 und 2 sind (1) nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.

§§§



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