EnEV (1) | 1-20 | |
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BGBl.III/FNA 754-4-9
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
vom 16.11.01 (BGBl_I_01,3085)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3146)
außer Kraft durch § 31 Satz 2 der EnEV vom 24.07.07 (BGBl_I_07,1519)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 1 Abs.2, des § 2 Abs.2 und 3, des § 3 Abs.2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs.3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.Juli 1976 (BGBl.I S.1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Juni 1980 (BGBl.I S.701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr.1 und 2) und
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr.3) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
unterirdische Bauten,
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
2Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
§§§
sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden,
sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden,
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse,
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
aist die Nennwärmeleistung die höchste von dem
Heizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene
Wärmemenge je Zeiteinheit;
bist der Heizkessel für
einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so
ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des
Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und
auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare
Wärmeleistung;
cohne Zusatzschild gilt als
Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs,
ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann,
ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.
§§§
A-2 | Zu errichtende Gebäude | 3-7 |
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(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und
bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen
bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr.3 oder nach dem in Anhang 1 Nr.2 festgelegten Nachweisverfahren,
bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr.2 festgelegten Nachweisverfahren.
(3) 1Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden
mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,
mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,
überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.
2Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr.3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 (1) nicht überschreiten.
(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr.2.9 einzuhalten.
§§§
Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen darf der nach Anhang 2 Nr.2 zu bestimmende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 2 Nr.1 nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich
der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem
Stand der Technik abgedichtet ist.
2Dabei muss die Fugendurchlässigkeit
außen liegender Fenster, Fenstertüren und
Dachflächenfenster Anhang 4 Nr.1 genügen.
3Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4
Nr.2 einzuhalten.
(2) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche
Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
2Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet,
müssen diese Anhang 4 Nr.3 entsprechen.
§§§
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-
Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den
im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen
so gering wie möglich gehalten wird.
2Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung
des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1
Nr.2.5 zu berücksichtigen.
§§§
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten.
§§§
A-3 | Bestehende Gebäude | 8-10 |
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(1) 1Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach
§ 1 Abs.1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr.1 bis 6 (1) durchgeführt
werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Außenbauteile nicht überschritten werden.
2Dies gilt nicht für Änderungen, die
bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche betreffen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) 1Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens
um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter
sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften
für zu errichtende Gebäude einzuhalten.
2Ein Energiebedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 13 Abs.2 auszustellen.
§§§
(1) 1Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
werden und vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, bis zum 31.Dezember 2006
außer Betrieb nehmen.
2Heizkessel nach Satz 1, die nach
§ 11 Abs.1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden,
dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
sind, oder deren Brenner nach dem 1.November
1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31.Dezember
2008 außer Betrieb genommen werden.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als
400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs.3
Nr.2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31.Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2 · K) nicht überschreitet.
(4) 1Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt,
sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im
Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.
2aDie Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang;
2bsie läuft jedoch nicht vor dem 31.Dezember 2006, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31.Dezember 2008, ab.
§§§
(1) 1Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird.
2Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen waren.
(2) 1Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen
nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß
zu nutzen.
2Satz 1 gilt als erfüllt, soweit
der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung
auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentechnische
oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) 1Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische
Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu
warten und instand zu halten.
2Für die Wartung und
Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
3Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§§§
A-4 | Heizungen | 11-12 |
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(1) 1Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung
mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in
Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28.April
1998 (BGBl.I S.796) oder nach Artikel 7 Abs.1 Satz 2 der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 über
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
(ABl.EG Nr.L 167 S.17, L 195 S.32), geändert durch
Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli
1993 (ABl.EG Nr.L 220 S.1), versehen sind.
2Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt
werden.
3Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich
aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung
ergeben.
(2) 1Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf
nicht nach § 3 Abs.1 begrenzt ist, mit Heizkesseln
nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.
2Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen
Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf
den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.
§§§
(1) 1Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
der Zeit
ausstatten.
2Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen
bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,
muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten
lassen.
3Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager
an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen
sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende
Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt,
wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiznetzes
in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der
Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen
Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) 1Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt,
muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.
2Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
3Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von
Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
zulässig.
4Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,
dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur
raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die
Heizlast ausgestattet werden.
5Soweit die in Satz 1 bis 3
geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene ersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausstatten.
(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach Anhang 5 begrenzen.
(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik begrenzen.
§§§
A-5 | Gemeinsames | 13-18 |
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(1) 1Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
sind die wesentlichen Ergebnisse der nach
dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbesondere
die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts,
der Anlagenaufwandszahl der Anlagen
für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des
Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und
des Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfsausweis
zusammenzustellen.
2In dem Ausweis ist
auf die normierten Bedingungen hinzuweisen.
3Einzelheiten
über den Energiebedarfsausweis werden in einer
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
4Rechte Dritter werden durch den Ausweis nicht berührt.
(2) 1Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen,
die wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsausweis
entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im
Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die
erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung
des Absatzes 1 durchgeführt worden sind.
2Einzelheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Feststellung
der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von der
Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt.
3Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
innerhalb eines Jahres mindestens drei der inAnhang 3 Nr.1 bis 6 (2) genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder
das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert wird.
(3) 1Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
sind die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
(5) 1Soweit ein Energiebedarfsausweis nach den Absätzen
1 oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere
die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Heizkosten nach der Verordnung
über die Heizkostenabrechnung verpflichtet sind,
den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten
und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchskennwert
zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und
Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Satz 2 mitteilen.
2Energieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift
sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche für
Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter
Wohnfläche des Gebäudes und Jahr.
3Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs
ist ein den anerkannten Regeln der Technik
entsprechendes Verfahren anzuwenden (3).
4Die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den
Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen.
(6) 1Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte
nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1)
im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte
und deren Bandbreiten, die den topographischen
Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung
tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung
erforderlichen Daten bekannt.
2Bei der Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sachgerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu unterscheiden.
(7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind energiebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl.EG Nr.L 237 S.28).
§§§
Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude
behandelt werden, insbesondere wenn sie sich
hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des
Fensterflächenanteils unterscheiden.
2Für die Trennwände
zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr.2.7
und Anhang 2 Nr.2 Satz 3 entsprechend.
3Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses
Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs.1 bis 3 deutlich zu machen.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) 1Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen
und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser
Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik
nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder
wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine
Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen.
2Der Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und
Anlagen,
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder
bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
§§§
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
(2) 1Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im
gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen
zu.
2In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen
nach Satz 1 als erfüllt gelten.
§§§
1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
führen.
2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden
können.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 eine Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
entgegen § 12 Abs.3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind oder
entgegen § 12 Abs.5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
§§§
A-6 | Schluss | 19-20 |
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1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung
und die Änderung von Gebäuden, wenn für
das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
2Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist
diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der
Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnen worden ist.
3Auf Bauvorhaben nach den
Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31.Januar 2002 geltenden
Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom
16.August 1994 (BGBl.I S.2121) und der Heizungsanlagen-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4.Mai 1998 (BGBl.I S.851) weiter anzuwenden.
§§§
(1) 1§ 13 Abs.1 Satz 3, § 15 und § 16 Abs.2 dieser
Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1.Februar 2002
in Kraft.
(2) Am 1.Februar 2002 treten die Wärmeschutzverordnung vom 16.August 1994 (BGBl.I S.2121), geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785), und die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Mai 1998 (BGBl.I S.851), geändert durch Artikel 349 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785), außer Kraft.
§§§
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