BGBl.III/FNA 26-1-9
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum
Gesetz zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen
(Ausländergebührenverordnung)
(AuslGebV)
vom 19.12.90 (BGBl_I_90,3002)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.93 (BGBl_I_93,1361)
zuletzt geändert durch Art.12 Nr.6 des Zwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 81 Abs.2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet die Bundesregierung:
§_1 AuslGebV
Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung
An Gebühren sind zu erheben
für die Erteilung einer befristeten
Aufenthaltserlaubnis
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
mit einer Gesamtgeltungsdauer von längstens
drei Monaten
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
für die befristete Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren
Aufenthalt
a) bis zu drei Monaten
b) von mehr als drei Monaten
für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
oder Aufenthaltsbefugnis für einen weiteren
Aufenthalt
a) bis zu drei Monaten
b) von mehr als drei Monaten
für die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis
für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.
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51 EUR,
25 EUR,
40 EUR,
40 EUR,
13 EUR,
25 EUR,
13 EUR,
20 EUR,
61 EUR,
71 EUR.
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§§§
§_2 AuslGebV
Gebühren für ein nationales Visum
An Gebühren für ein nationales Visum (Kategorie "D") sind zu erheben
für die Erteilung eines Visums ohne
Zustimmung der Ausländerbehörde mit
einer Geltungsdauer
a) bis zu drei Monaten
b) von mehr als drei Monaten
für die Erteilung eines Visums mit
Zustimmung der Ausländerbehörde
für die Erteilung eines Ausnahme-Visums
(§ 58 Abs.2 des Ausländergesetzes)
für die Verlängerung eines Visums im
Bundesgebiet bis zu einer
Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten
(§ 13 Abs.2 des Ausländergesetzes)
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20 EUR,
25 EUR,
25 EUR,
25 EUR,
20 EUR.
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§§§
§_2a AuslGebV
Gebühren für ein Schengen-Visum
An Gebühren sind zu erheben
a) für die Erteilung eines Transit-Visums
für einen, zwei oder mehrmalige Aufenthalte
im Flughafentransit (Kategorie "A") und für
eine, zwei oder mehrmalige Einreisen zur
Durchreise (Kategorie "B") 10 EUR,
b) für die Erteilung eines solchen Visums in
Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 10 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,
a) für die Erteilung eines Visums für einen
Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr für
eine, zwei oder mehrmalige Einreisen
(Kategorie "C1") 25 EUR,
b) für die Erteilung eines solchen Visums in
Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen)
für eine oder zwei Einreisen 30 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,
c) für die Erteilung eines solchen Visums in
Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen)
für mehrmalige Einreisen 30 EUR zuzüglich
3 EUR pro Person,
für die Erteilung eines Visums für einen
Aufenthalt von 31 bis zu 90 Tagen im Halbjahr
(Kategorie "C2")
a) für eine Einreise 30 EUR,
b) für zwei oder mehrmalige Einreisen 35 EUR,
für die Erteilung eines Visums für einen
Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Halbjahr
für mehrmalige Einreisen
a) mit einer Gültigkeitsdauer von einem
Jahr (Kategorie "C3") 50 EUR,
b) mit einer Gültigkeitsdauer von mehr
als einem Jahr bis zu fünf Jahren
(Kategorie "C4") 50 EUR zuzüglich
30 EUR für jedes
weitere Jahr,
für die Erteilung eines Ausnahme-Visums für
einen Aufenthalt oder eine Einreise
a) bei einem Transit-Visum
(Kategorie "A" und "B") 20 EUR,
b) bei einem Transit-Visum
(Kategorie "A" und "B") in
Form eines Sammelvisums
(5 bis 50 Personen) 20 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,
c) bei einem Visum für einen Aufenthalt
bis zu 30 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1") 40 EUR,
d) bei einem Visum für einen Aufenthalt
bis zu 30 Tagen im Halbjahr
(Kategorie "C1") in Form eines
Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,
für die Verlängerung der Nutzungsdauer eines
Visums im Bundesgebiet für einen Aufenthalt
bis zu 30 bzw. 90 Tagen im Halbjahr
(Kategorie "C1", "C2", "C3" und "C4")
die in den Nummern
2, 3, 4 und 5
Buchstaben c und d
bestimmten Gebühren.
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10 EUR,
10 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,
25 EUR,
30 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,
30 EUR zuzüglich
3 EUR pro Person,
30 EUR,
35 EUR,
50 EUR,
50 EUR zuzüglich
30 EUR für jedes
weitere Jahr,
20 EUR,
20 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,
40 EUR,
50 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,
die in den Nummern
2, 3, 4 und 5
Buchstaben c und d
bestimmten Gebühren.
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Die Gebühren werden entsprechend erhoben für die Erteilung und Verlängerung eines
räumlich beschränkten Schengen-Visums.
§§§
§_3 AuslGebV
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
An Gebühren sind zu erheben
für die Erteilung einer Duldung
für die Erneuerung einer Duldung
für die Befristung nach § 8 Abs.2
Satz 3 des Ausländergesetzes
für die Erteilung einer
Betretenserlaubnis (§ 9 Abs.3 des
Ausländergesetzes)
für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung
auf Antrag
für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Duldung auf Antrag
für die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts
oder die Erteilung sonstiger
Bescheinigungen auf Antrag
für die Ausstellung der
Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung
auf besonderem Blatt
für die Übertragung von
Aufenthaltsgenehmigung
für die Anerkennung einer
Verpflichtungserklärung (§§ 84, 82
des Ausländergesetzes)
für die Bestätigung einer
Reisendenliste für nach dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht
freizügigkeitsberechtigte Ausländer
ausgestellt nach Maßgabe des Artikels 1
Abs.1 oder Artikel 2 des in § 4 Abs.3
der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes bezeichneten Beschlusses
des Rates der Europäischen Union vom
30.November 1994 5 EUR pro Person.
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20 EUR,
13 EUR,
25 EUR,
25 EUR,
25 EUR,
15 EUR,
8 EUR,
8 EUR,
8 EUR,
20 EUR,
5 EUR pro Person.
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§§§
§_4 AuslGebV
Gebühren für einen Paßersatz
(1) An Gebühren sind zu erheben
für die Ausstellung eines Reisedokuments
(§ 14 Abs.1 Nr.1 der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes)
oder eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder für Staatenlose
für die Verlängerung eines Reisedokuments
oder eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder für Staatenlose
für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte
(§ 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes)
mit einer Gültigkeitsdauer
a) bis zu einem Jahr
b) bis zu zwei Jahren
für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte
um
a) bis zu einem Jahr
b) bis zu zwei Jahren
für die Ausstellung eines Reiseausweises
als Paßersatz (§ 14 Abs.1 Nr.3 der
Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes)
für die Ausstellung oder Verlängerung
eines Passierscheins (§ 14 Abs.1 Nr.4
der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes)
für die Ausstellung oder Verlängerung
eines Landgangsausweises (§ 14 Abs.1
Nr.5 der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes)
für die Ausstellung oder Verlängerung
eines Ausweises für den kleinen
Grenzverkehr oder den Touristenverkehr
(§ 14 Abs.2 Nr.5 der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes)
mit einer Gültigkeitsdauer
a) bis zu drei Monaten
b) von mehr als drei Monaten
für die Änderung oder Umschreibung
eines der in den Nummern 1 bis 8
bezeichneten Ausweise
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25 EUR,
15 EUR,
20 EUR,
25 EUR,
10 EUR,
15 EUR,
20 EUR,
10 EUR,
8 EUR,
8 EUR,
15 EUR,
8 EUR.
|
(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlungen auf Veranlassung des
Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die
Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.
(3) Keine Gebühren sind zu erheben
für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise, wenn die
Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in Absatz 1
bezeichneten Ausweise und
für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem
Reisedokument oder einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder für
Staatenlose.
§§§
§_5 AuslGebV
Gebühren für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen
An Gebühren sind zu erheben
§§§
§_6 AuslGebV (F)
Bearbeitungsgebühren
(1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines Antrages auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines
Visums,
Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder
Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge
oder für Staatenlose
in Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 2, 2a, 3 Nr.5 und in § 4 Abs.1 Nr.1
sowie in voller Höhe der in den §§ 2 und 2a (1) für die
beantragte Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden
Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen wurde.
§§§
§_7 AuslGebV
Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
(1) 1Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4 Abs.1 und §§ 5 und 6 Abs.1 bestimmten Gebühren.
2Die Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs.1 Satz 1 des Ausländergesetzes beträgt 18 EUR.
(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuausstellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 10 EUR an Gebühren zu erheben.
§§§
§_8 AuslGebV
Widerspruchsgebühr
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
die Ablehnung einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung die Hälfte der
für die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5
und 7 zu erhebenden Gebühr,
eine Bedingung, eine Auflage oder
eine sonstige Beschränkung der
Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung
die Ausweisung
die Abschiebungsandrohung
eine Rückbeförderungsverfügung
(§ 73 des Ausländergesetzes)
eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung
(§ 74 Abs.1 Satz 2, Abs.2 des
Ausländergesetzes)
die Anordnung einer Sicherheitsleistung
(§ 82 Abs.5 des Ausländergesetzes)
einen Leistungsbescheid (§ 83 Abs.4 des
Ausländergesetzes)
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40 EUR,
51 EUR,
46 EUR,
51 EUR,
51 EUR,
51 EUR,
51 EUR.
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(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr.4 wird nicht erhoben, wenn die
Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt
aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 6 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
§_9 AuslGebV
Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Von den Gebühren nach den §§ 1, 2 Nr.1 und 2, § 2a Nr 1 bis 4, § 3 Nr.9 und § 6 Abs.1 Nr.1 sind befreit
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Elternteile
minderjähriger Deutscher,
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2.Mai 1992 (BGBl.1993 II S.266) sowie ihre Ehegatten und Verwandten in
auf- und absteigender Linie, auch soweit sie nicht Staatsangehörige eines
dieser Staaten sind.
(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind befreit von den Gebühren
für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbefugnis
und
für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2
genannten Amtshandlungen.
(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus
öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren
für die Erteilung des Visums,
für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbewilligung
und
für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und
nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in
Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen
werden.
(5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.
§§§
§_10 AuslGebV (F)
Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1)
bestreiten können, sind von den Gebühren befreit für
die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung,
die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung,
die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,
die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder
Duldung,
die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem
Blatt,
die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,
die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und
die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1, 2 und 4
bezeichneten Amtshandlungen;
sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht auf
seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.
§§§
§_11 AuslGebV
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung und eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§§§
§_12 AuslGebV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.
§§§
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