AuslGebV 1-12
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BGBl.III/FNA 26-1-9

Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum
Gesetz zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen

(Ausländergebührenverordnung)

(AuslGebV)


vom 19.12.90 (BGBl_I_90,3002)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.93 (BGBl_I_93,1361)
zuletzt geändert durch Art.12 Nr.6 des Zwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 81 Abs.2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet die Bundesregierung:

§_1   AuslGebV
Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung

An Gebühren sind zu erheben

  1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis

  2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Monaten

  3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten

  4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

  5. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt
    a) bis zu drei Monaten
    b) von mehr als drei Monaten

  6. für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis für einen weiteren Aufenthalt
    a) bis zu drei Monaten
    b) von mehr als drei Monaten

  7. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

  8. für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

51 EUR,

 
25 EUR,

40 EUR,

40 EUR,

 
13 EUR,
25 EUR,

 
 
13 EUR,
20 EUR,

61 EUR,

71 EUR.

§§§



§_2   AuslGebV
Gebühren für ein nationales Visum

An Gebühren für ein nationales Visum (Kategorie "D") sind zu erheben

  1. für die Erteilung eines Visums ohne Zustimmung der Ausländerbehörde mit einer Geltungsdauer
    a) bis zu drei Monaten
    b) von mehr als drei Monaten

  2. für die Erteilung eines Visums mit Zustimmung der Ausländerbehörde

  3. für die Erteilung eines Ausnahme-Visums (§ 58 Abs.2 des Ausländergesetzes)

  4. für die Verlängerung eines Visums im Bundesgebiet bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten (§ 13 Abs.2 des Ausländergesetzes)

 

 
 
20 EUR,
25 EUR,

25 EUR,

25 EUR,

 
20 EUR.

§§§



§_2a   AuslGebV
Gebühren für ein Schengen-Visum

An Gebühren sind zu erheben

  1. a) für die Erteilung eines Transit-Visums für einen, zwei oder mehrmalige Aufenthalte im Flughafentransit (Kategorie "A") und für eine, zwei oder mehrmalige Einreisen zur Durchreise (Kategorie "B") 10 EUR,
    b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 10 EUR zuzüglich 1 EUR pro Person,

  2. a) für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr für eine, zwei oder mehrmalige Einreisen (Kategorie "C1") 25 EUR,
    b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) für eine oder zwei Einreisen 30 EUR zuzüglich 1 EUR pro Person,
    c) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) für mehrmalige Einreisen 30 EUR zuzüglich 3 EUR pro Person,

  3. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von 31 bis zu 90 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C2")
    a) für eine Einreise 30 EUR,
    b) für zwei oder mehrmalige Einreisen 35 EUR,

  4. für die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Halbjahr für mehrmalige Einreisen
    a) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Kategorie "C3") 50 EUR,
    b) mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren (Kategorie "C4") 50 EUR zuzüglich 30 EUR für jedes weitere Jahr,

  5. für die Erteilung eines Ausnahme-Visums für einen Aufenthalt oder eine Einreise
    a) bei einem Transit-Visum (Kategorie "A" und "B") 20 EUR,
    b) bei einem Transit-Visum (Kategorie "A" und "B") in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 20 EUR zuzüglich 2 EUR pro Person,
    c) bei einem Visum für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1") 40 EUR,
    d) bei einem Visum für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1") in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 EUR zuzüglich 2 EUR pro Person,

  6. für die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Visums im Bundesgebiet für einen Aufenthalt bis zu 30 bzw. 90 Tagen im Halbjahr (Kategorie "C1", "C2", "C3" und "C4") die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 Buchstaben c und d bestimmten Gebühren.

 

 
 
10 EUR,
10 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,

 
25 EUR,
 
30 EUR zuzüglich
1 EUR pro Person,
30 EUR zuzüglich
3 EUR pro Person,

 
30 EUR,
35 EUR,

 
 
50 EUR,
50 EUR zuzüglich
30 EUR für jedes
weitere Jahr,

20 EUR,
20 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,
40 EUR,
 
50 EUR zuzüglich
2 EUR pro Person,

 
 
 
 
die in den Nummern
2, 3, 4 und 5
Buchstaben c und d
bestimmten Gebühren.

Die Gebühren werden entsprechend erhoben für die Erteilung und Verlängerung eines räumlich beschränkten Schengen-Visums.

§§§



§_3   AuslGebV
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

An Gebühren sind zu erheben

  1. für die Erteilung einer Duldung

  2. für die Erneuerung einer Duldung

  3. für die Befristung nach § 8 Abs.2 Satz 3 des Ausländergesetzes

  4. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 9 Abs.3 des Ausländergesetzes)

  5. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag

  6. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag

  7. für die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts oder die Erteilung sonstiger Bescheinigungen auf Antrag

  8. für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem Blatt

  9. für die Übertragung von Aufenthaltsgenehmigung

  10. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§§ 84, 82 des Ausländergesetzes)

  11. für die Bestätigung einer Reisendenliste für nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausgestellt nach Maßgabe des Artikels 1 Abs.1 oder Artikel 2 des in § 4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30.November 1994 5 EUR pro Person.

 

20 EUR,

13 EUR,

25 EUR,

25 EUR,

25 EUR,

15 EUR,

 
8 EUR,

 
8 EUR,

8 EUR,

20 EUR,

 
 
 
 
5 EUR pro Person.

§§§



§_4   AuslGebV
Gebühren für einen Paßersatz

(1) An Gebühren sind zu erheben

  1. für die Ausstellung eines Reisedokuments (§ 14 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose

  2. für die Verlängerung eines Reisedokuments oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose

  3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) mit einer Gültigkeitsdauer
    a) bis zu einem Jahr
    b) bis zu zwei Jahren

  4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um
    a) bis zu einem Jahr
    b) bis zu zwei Jahren

  5. für die Ausstellung eines Reiseausweises als Paßersatz (§ 14 Abs.1 Nr.3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes)

  6. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Passierscheins (§ 14 Abs.1 Nr.4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes)

  7. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Landgangsausweises (§ 14 Abs.1 Nr.5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes)

  8. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs.2 Nr.5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes) mit einer Gültigkeitsdauer
    a) bis zu drei Monaten
    b) von mehr als drei Monaten

  9. für die Änderung oder Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Ausweise

 

 
 
25 EUR,

 
15 EUR,

 
 
20 EUR,
25 EUR,

 
10 EUR,
15 EUR,

 
20 EUR,

 
10 EUR,

 
8 EUR,

 
 
 
8 EUR,
15 EUR,

 
8 EUR.

(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.

(3) Keine Gebühren sind zu erheben

  1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

  2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise und

  3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reisedokument oder einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.

§§§



§_5   AuslGebV
Gebühren für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen

An Gebühren sind zu erheben

  1. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs.1 des Ausländergesetzes)

  2. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes

  3. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung zusammen mit einer Ausnahme von der Paßpflicht für den Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes)

  4. für die Ausnahme von der Paßpflicht nach § 9 Abs.2 des Ausländergesetzes

 

15 EUR,

8 EUR,

 
 
15 EUR,

15 EUR.

§§§



§_6   AuslGebV (F)
Bearbeitungsgebühren

(1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines Antrages auf

  1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums,

  2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder

  3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose

in Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 2, 2a, 3 Nr.5 und in § 4 Abs.1 Nr.1 sowie in voller Höhe der in den §§ 2 und 2a (1) für die beantragte Amtshandlung bestimmten Gebühr.

(2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

  1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

  2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

§§§



§_7   AuslGebV
Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) 1Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4 Abs.1 und §§ 5 und 6 Abs.1 bestimmten Gebühren.
2Die Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs.1 Satz 1 des Ausländergesetzes beträgt 18 EUR.

(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuausstellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 10 EUR an Gebühren zu erheben.

§§§



§_8   AuslGebV
Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

  1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5 und 7 zu erhebenden Gebühr,

  2. eine Bedingung, eine Auflage oder eine sonstige Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung

  3. die Ausweisung

  4. die Abschiebungsandrohung

  5. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 73 des Ausländergesetzes)

  6. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 74 Abs.1 Satz 2, Abs.2 des Ausländergesetzes)

  7. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 82 Abs.5 des Ausländergesetzes)

  8. einen Leistungsbescheid (§ 83 Abs.4 des Ausländergesetzes)

 

 
 

 
40 EUR,

51 EUR,

46 EUR,

51 EUR,

 
51 EUR,

51 EUR,

51 EUR.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr.4 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 6 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_9   AuslGebV
Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von den Gebühren nach den §§ 1, 2 Nr.1 und 2, § 2a Nr 1 bis 4, § 3 Nr.9 und § 6 Abs.1 Nr.1 sind befreit

  1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Elternteile minderjähriger Deutscher,

  2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.Mai 1992 (BGBl.1993 II S.266) sowie ihre Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie nicht Staatsangehörige eines dieser Staaten sind.

(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind befreit von den Gebühren

  1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

  2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbefugnis und

  3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren

  1. für die Erteilung des Visums,

  2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltsbewilligung und

  3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.

§§§



§_10   AuslGebV (F)
Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) bestreiten können, sind von den Gebühren befreit für

  1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung,

  2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung,

  3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,

  4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,

  5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem Blatt,

  6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,

  7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und

  8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen;

sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.

§§§



§_11   AuslGebV
Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung und eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§§§



§_12   AuslGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.

§§§


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