GarVO | HG Schmolke |
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Vorbemerkungen GarVO |
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Die Garagenverordnung wurde erstmals am 23.12.65 (Amtsbl.65,1093) erlassen und zweimal geändert (ÄVO vom 01.08.72, Amtsbl.72,450 und 2.ÄVO vom 30.08.76 Amtsbl.76,950, berichtigt S.644) und dann als Neufassung bekanntgemacht (Amtsbl.76,951). Seit dieser Neufassung wurde lediglich über § 6 Abs.3 des 4.RBG die Ressortbezeichnungen angepaßt. Die GarVO fußt somit noch auf der vorvorvorigen LBO (GNr.816). Die LBO-Verweise sind völlig überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen zum dreimal Mal eine neue LBO erlassen hat (GNr.1236, GNr.1370, GNr.1544) ohne die Garagenverordnung anzupassen.
§§§
Anmerkungen GarVO |
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Die Paragraphenangaben beziehen sich noch auf die ursprüngliche LBO (GNr.813)aus dem Jahre 1974. Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist als Ermächtigungsgrundlage § 94 Abs.1 Nrn.1 und 3 an ihre Stelle getreten. Die LBO 2004 regelt die Materie jetzt in § 86 Abs.1 LBO-2004. Der Regelungsgehalt deckt sich nicht mehr mit dem früheren Regelungsgehalt.
Der Verweis bezieht sich noch auf die ursprüngliche LBO GNr.816. Danach waren Brandwände herzustellen zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wurde, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist oder es sich um aneinandergereihte Gebäude von nicht mehr als zwei Vollgeschossen handelt, deren Trennwände feuerbeständig sind. Die Regelung wurde bereits 1988 geändert. Sie dazu auch § 3 TVO.
Auch dieser Verweis bezieht sich auf eine seit 1988 nicht mehr geltende Vorschrift. § 36 Abs.2 LBO-74 regelte noch im Detail, welche Decken in feuerbeständiger Bauart herzustellen sind. Diese Details sind jetzt in § 3 TVO geregelt.
§ 35 Abs.3 LBO-74 regelte, daß statt innerer Brandwände zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung dies erfordert. Seit 1988 regelt die LBO diese Materie nicht mehr. Eine in etwa vergleichbare Regelung enthält jetzt § 5 Abs.5 TVO.
Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96 an die Stelle des früheren § 111 Abs.1 Nr.1 getreten.
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Rechtsprechungshinweise GarVO |
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zu § 1 Abs.2 GarVO
Ein Geschoß ist nur dann als Garagengeschoß zu werten, wenn es außer Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen keine weiteren Räumlichkeiten enthält.(vgl.OVG Saarland, U 07.11.77 - 2_R_97/77 - Garagengeschoß, SKZ 78,50/15 (L))
zu § 2 Abs.2 GarVO
Die Regelung über den Stauraum vor Garagen ist nicht nachbarschützend. (vgl.OVG Saarland, B 06.05.85 - 2_W_1295/85 - Stauraum, SKZ 85,234/14 (L))
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Anmerkungen - GarVO | [ ] |
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