Anmerkungen zu Art.17 GG HG Schmolke
[ ‹ ]
  1. Petitionen zu den Volksvertretungen (Bundestag- und Landesparlamente) sind zwar nicht von Gesetz wegen durch die Zuständigkeitsklausel wie Petitionen zu Behörden in ihrer Zulässigkeit eingeschränkt, trotzdem sind sie meist nur dann sinnvoll, wenn das Begehren sich auf ungewollte Folgewirkungen von Gesetzen oder Lücken im Gesetz bezieht. Dabei sollte die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und den Ländern in Rechnung gestellt werden. Angesichts der fehlenden Vollzugskompetenz von Parlamenten haben Petition, die sich auf die Ablehnung beantrager Vollzugsakte beziehen kaum Aussicht auf Erfolg. Sie werden im Regelfall auch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. In diesen Fällen empfiehlt sich deshalb die Petition direkt zur zuständigen Behörde oder an die zur Aufsichtsbehörde zu richten.

  2. Petitonen sind zu allen Stellen, die öffentlich Aufgaben erledigen (Behörden) möglich. Bei Petitionen an Behörden unterscheidet man zwischen Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemein Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. (vgl. § 12 Abs.1 LOG) Nach 12 Abs.2 LOG führt die Dienstaufsicht die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und untere Landesbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.

  3. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben. (vgl § 13 Abs.1 LOG). Nach § 13 Abs.2 LOG führen die Fachaufsicht

  4. Gemeinden unterliegen der Fachaufsicht nur insoweit als sie staatliche Auftragsverwaltung erledigen. In Selbstverwaltungsangelgenheiten unterliegen sie gemäß § 20 LOG nur einer Rechtsaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen werden (allgemeine Körperschaftsaufsicht).

  5. Siehe Ü-1-Aufsichten

  6. Das Petitonsrecht zu Behörden hat eine wichtige rechtsstaatliche Funktion, indem es den Vorgesetzten ermöglicht, die Korrektheit des Handelns der nachgeordneten Beamten zu überprüfen. Die Effektivität einer Petition hängt deshalb entscheidend davon ab, inwieweit die Vorgesetzten ihren Aufsichtspflichten auch nachkommen. Leider führt der ständige Personalabbau dazu, daß diese Aufgaben oft nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen werden. Aufsichtspflichtsverletzungen können Amtshaftungsansprüche auslösen (so BGH vgl .Z-335). Anderer Ansicht für den Bereich der Kommunalaufsicht OVG Münster (vgl 63.001). In dieser Allgemeinheit halte ich die Aussage des OVG Münsters für nicht richtig. Im Einzelfall wird es entscheidend darauf ankommen wie eindeutig der Rechtsverstoß ist. Aus der Bindung an Gesetz und Recht (Art.20 Abs.3 GG) folgt, daß die Aufsichtsbehörde bei klaren Rechtsverstößen tätig werden muß. Lediglich bei ungeklärten Rechtsfragen, sonstigen Zweifelsfällen oder wenn der Bürger Zivilstreitigkeiten auf die öffentlich-rechtliche Ebene verlagern versucht, kann das Opportunitätsprinzip ein Absehen vom Tätigwerden rechtfertigen. Ein Beamter der einen eindeutigen Rechtsverstoß erkennt und nichts unternimmt, verstößt im Regelfall gegen seine beamtenrechtlichen Amtspflichten. Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften hat er seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl z.B. § 67 Abs.1 S.2 SBG) und trägt er für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 70 Abs.1 SBG). Um Haftungsrechtliche Folgen zu minimieren und eventuellen Regreßansprüchen vorzubeugen empfiehlt es sich deshalb seriöse Beschwerden ernst zu nehmen. Diese beamtenrechtliche Pflichten gelten im übrigen auch für Vorgesetzte und politische Beamte, die mehr und mehr dazu neigen "politisch" zu entscheiden und damit gegen § 67 Abs.1 S.1 SBG verstoßen der die Beamten verpflichtet dem ganzen Volke und nicht einer Partei zu dienen.

  7. Es ist herrschende Meinung, daß Petitionsbescheide nicht begründet werden müssen (vgl.DNrn 65.007, 87.048, 92.019). ME trägt diese Ansicht dem Charakter des Petitionsrechts als Grundrecht nicht ausreichend Rechnung und schwächt das in diesem Rechtsinstitut steckende rechtsstaatliche Kontrollpotential. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verleiht das Grundrecht des Art.17 GG demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. (vgl DNr.53.001). Hat die Behörde sachlich geprüft, ist es wenig Arbeit dem Petenten kurz zu begründen warum seiner Petition nicht stattgegeben werden kann. Ein solches Verhalten gereicht nicht nur einer rechtsstaatliche Verwaltung zur Ehre, sondern es zwingt den sachbearbeitenden Beamten zu sauberer Prüfung, und ermöglicht spätere Kontrollen der Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens. Nur ein solches Handeln schafft Transparenz und Akzeptanz und dokumentiert, daß der Staat um des Menschen Willen eingerichtet ist. Nach der h.M. reicht es aus, wenn die Behörde dem Petenten mitteilt, daß nach Prüfung der Eingabe diese als unbegründet zurückgewiesen wird. Hat der Petent seine Eingabe mit Beweisen und Hinweisen auf höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen gestützt, führt ein solche Bescheid dazu, daß er sich als Objekt staatlicher Machtausübung empfindet und zu unserem Rechtsstaat mit seinem stumpfen Grundrechten auf Petition schnell auf Distanz geht. Vor Handlungsvorgaben wie das BVerfG sie mit der Prüfpflicht statuiert hat und die auf ihre Einhaltung nicht überprüft werden können, sollte ein Rechtsstaat sich hüten. ME spricht im Regelfall - seriöse Petitionen unterstellt - sowohl der Bedeutung des Grundrechts auf Petition, wie auch dem Verantwortungsprinzip und der Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungsfindung (Bürokratieprinzip) dafür den Petitionsbescheid sachlich kurz zu begründen. Eine solche Pflicht kann m.E. aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden. Eine einfach gesetzliche Grundlage für eine Begründungspflicht (so BVerfG NJW 92,3033) ist nicht erforderlich.

§§§



  GG - Anmerkungen zu Art.17 [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hgs@sadaba.de