zu Art.34 GG (2) | [ « ] [ » ] | [ ] |
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Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen. Nur ausnahmsweise, etwa anderes in Betracht kommen. Eine Rechtsverstoß enthält nicht allein deshalb, weil sie gegen ein Grundrecht verstößt, die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der verfassungsrechtlich umstrittene Normen anwendet, bis zum Erlaß einer gerichtlichen Nichtigkeitserklärung jedenfalls nicht schuldhaft Amtpflichten verletzt. (vgl. BayObLG, U 14.01.97 - 2 ZRR 422/96 - Gesetzgebung, NJW 97,1514 -15)
Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden. Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt. (vgl. OLG Saarb, U 30.06.89 - 4 U 107/88 - Antragsbehandlung, nicht veröffentlicht)
Z-334 Änderungsgenehmigung - Prüfumgang
"... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, dh reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt beleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw zulässigen Werte überschritten werden (vgl Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl 77,771; VG Köln v 29.04.76 in Ule-Laubinger, BImSchG-Rspr, § 15 /8 ). Darüberhinaus sind nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei qualitativen Änderungen, etwa dann, wenn Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher, "in der Reichweite der Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen" unmittelbar Prüfungsgegenstand (BVerwG DVBl 77,770) . ..." (vgl. OLG Saarb, U 30.06.89 - 4 U 107/88 - Antragsbehandlung, nicht veröffentlicht, S.22)
Verwaltungserlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflicht der vorgesetzten Behörde gegenüber dem Bürger. Zur Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber einem Beschwerdeführer, ihr Weisungs- und Leitungsrecht gegenüber den nachgeordneten Behörden richtig zu handhaben. (vgl. BGH, U 28.06.71 - 3 ZR 111/68 - Verwaltungserlasse, NJW 71,1699 -1701)
"... Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" ( BGH, NJW 71,1172, 1174; BGB-RGRK 11.Aufl, § 839 Anm.40 ) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, daß der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (BGHZ 35,44, 50 = NJW 61,1347; Urt des Senats vom 30.03.67 - 3 ZR 185/64 = VersR 67,471/3 mw Nachw ) Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzwidrigen Maßnahmen zu bewahren und - soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist - für ihre Beseitigung zu sorgen ( BGH, NJW 56,1028 ). Diese vom Senat für den Bereich der Staatsaufsicht entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auch auf die Dienstaufsicht übertragen, zumal sie ein unbeschränktes Weisungs- und Leitungsrecht gewährt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, allg Teil, 9.Aufl,§ 24 I b ). Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen . Sie ist dem Bürger ( auch ) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene konkrete Rechtsverletzung lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu entscheiden ( zu dieser Befugnis vgl OVG Berlin JR 52,252, 253; vgl auch Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3.Aufl., § 171Anm.IX 2; Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2.Aufl. § 171 Anm.2). Dem Recht des Bürgers, die vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten der nachgeordneten Stellen hinzuweisen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an sie herangetragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden (BGHZ 35,44, 51 = NJW 61,1347 ). Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung gegeineter Schritte unterläßt, obwohl die bei Ausübung der Diestaufsicht oder sonstwie zutage getretenen Umstände Anlaß zum Eingreifen hätten geben müssen (aaO S.53; BGH, NJW 56,1028)..." (vgl. BGH, U 28.06.71 - 3 ZR 111/68 - Verwaltungserlasse, NJW 71,1699 -1701, 1700)
Die Kommunalaufsichtsbehörde darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziele, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozeß oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. (vgl OVG Münst, U, 23.01.63 - 3_A_355/57 - Aufsichtsmaßnahme, DÖV_64,353 = 63.001)
Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und rechtswidrige Weisungen an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen). (vgl. BGH, U 18.10.90 - 3 ZR 260/88 - Weisung-rechtswidrige, BauR 91,69)
Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ). Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (vgl. BGH, U 26.01.89 - 3 ZR 194/87 - Altlast, BGHZ 106,323 = DVBl 89,504 -508 = NJW 89,976)
Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist. In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird. (vgl. BGH, U 16.01.92 - 3 ZR 18/90 - Bauvoranfrage, DVBl 92,560 -563 = DÖV 92,452 -54)
Die Mitglieder des Planungsausschusses einer Gemeinde handeln bei der Beschlußfassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. (vgl. OLG Hamm, U 10.03.95 - 11 U 56/94 - Planungsausschuß, NVwZ 95,1142 = NJW 96,855 (L))
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