zu Art.34 GG   (1)  
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Rechtsprechung
zu Art.34 GG mit 130 Leitsätzen und geprüften Links

1.   Allgemeines

  1. Art.34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art.34 GG die haftungsverlagernde Normdarstellt.(vgl. BVerfG, U 19.10.82 - 2 BvF 1/81 - Staatshaftungsgesetz, DVBl 82,1135 = BVerfGE 61,149)


  2. Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschrift enthält nur eine "Mindesgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf. Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren. Art.34 verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsg esetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden. Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art.34 in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. 7) Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf dem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt. (vgl. BVerfG, U 19.10.82 - 2 BvF 1/81 - Staatshaftungsgesetz, DVBl 82,1135 = BVerfGE 61,149)


  3. Hat ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß die Ablehnung eines Bauvorbescheids rechtswidrig war, ist der Zivilrichter im Entschädigungsrechtsstreit an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch im Verhältnis zu der im Verwaltungsrechtsstreit beigeladenen Gemeinde. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides stellt auch eine zur Entschädigung verpflichtende "Maßnahme" iSd § 39 Abs.1b OBG NW dar (so auch BGH, Urt v 12.10.78 - 3 ZR 9/77 - BGHZ 72,273 ). Diese Beurteilung wird durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG, 15.07.81, 1 BvL 77/78, BVerfGE 58,300 ). (vgl. BGH, U 30.10.86 - 3 ZR 208/85 - Enteignungsgleicher Eingriff, BGH-DAT-Zivil = RzB Nr.1000)


  4. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3_ZR_76/82 - NJW_83,2823 ). (vgl BGH, U 15.11.90, - 3_ZR_302/89 - VA-bestandskräftiger, DÖV_91,330 = DVBl_91,379


  5. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung ist für den Amtshaftungsprozeß bindend. (vgl. BGH, U 26.04.90 - 3 ZR 9/90 - Mindermeinung, BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 25)


  6. Der Bauaufsichtsbehörde obliegt auch gegenüber dem Bauherrn als geschützten "Dritten" die Verpflichtung, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen (vgl BGH, Urt v 25.01.73 - 3 ZR 256/68 - BGHZ 60,112 und BGH, Urt v 30.06.88 - 3 ZR 232/86 - BGHZ 195,52 ). (vgl. BGH, U 05.07.90 - 3 ZR 145/88 - Baugenehmigungserteilung, VersR 90,789 = BRS 53 Nr.58)


  7. Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE 77,19 ). (vgl. BVerwG, B 31.03.93 - 7 B 5/93 - Aufrechnung, DVBl 93,885 -86)


  8. Zur Abgrenzung zwischen einer Auskunft und einer Zusicherung. (vgl. BGH, B 28.09.95 - 3 ZR 201/94 - Amtshaftung-Zusicherung, NVwZ-RR 96,66)

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