zu Art.34 GG   (3)  
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3.  Dritter

  1. Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, ist entsprechend ihrem Schutzzweck - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit oder ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche Dritter begründende Amtspflicht; das gilt jedoch nicht nach der Richtung, daß der Bauherr davor bewahrt werden soll, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. (vgl. BGH, U 27.05.63 - 3 ZR 48/62 - Prüfingenieur-Baustatik, NJW 63,1821 = VN-63.001)


  2. Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu verhindern, daß Bauten errichten werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, hat nicht die Schutzrichtung, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. Im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (vgl BGH, Urt v 26.01.89 - 3 ZR 194/87 - BGHZ 106,323 ). (vgl BGH, U 25.10.90 - 3 ZR 102/88 - Standsicherheit, RzB Nr.1010)


  3. Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind.(vgl. BGH, U 21.10.93 - 3 ZR 68/92 - Rechtskenntnisse, ZBR 94,156 -158)


  4. Die Verpflichtung der Bauordnungsbehörde, eine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, besteht nicht gegenüber dem Bauunternehmer ( Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 60,112, 116 f = NJW 73,616; BGH, NJW 69,234, 235 = Warn 68 Nr.271; BGH, NJW 75,1968 = DVBl 76,176 ). Zu den Pflichten der Bauordnungsbehörde, wenn im Zuge eines Bauvorhabens eine Grundwasserabsenkung vorgenommen wird. (vgl BGH, U 08.05.80 - 3 ZR 27/78 - Baunternehmer, NJW 80,2578 = DVBl 81,93)


  5. Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 06.05.93 3 ZR 2/92) (vgl. BGH, U 23.09.93 - 3 ZR 139/93 - Bauvorbescheid, DVBl 94,281 -283 = NJW 94,130 = NVwZ 94,309 (L))


  6. Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten". (vgl. BGH, U 05.07.90 - 3 ZR 190/88 - BImSchG-Belange, DVBl 90,1106 -08 = BayVBl 91,285)


  7. Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von einem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage). Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht. (vgl BGH, U 06.06.91 - 3 ZR 221/90 - Drittschadensliquidation, DVBl 91,1140 -42)

    Z-336 Amtshaftung: Drittschadensliquidation


  8. Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. (vgl. BGH, U 23.11.89 - 3 ZR 161/88 - Grundstücksverkäufer, NVwZ 90,501)

  9. Zur Frage der Amtshaftung für eine rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung. Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" iS von § 839 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sogenannten Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen. Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs.1 S.1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht. Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen. Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist. (vgl BGH, U 16.01.97 - 3 ZR 117/95 - KKW-Mühlheim-Kärlich, NVwZ 97,714 -727 = DÖV 97,420 -24)


  10. Die Amtspflicht, das gemeindliche Vorkaufsrecht nur rechtmäßig auszuüben, besteht auch gegenüber dem Verkäufer des betroffenen Grundstücks. (vgl OLG Hamm, U 29.05.96, - 11_U_217/95 - Vorkaufsrecht, NVwZ-RR_98,354 -56)


  11. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen. (vgl BGH, B 09.07.92, - 3_ZR_87/91 - Altlasten, NJW_93,384 = NVwZ_93,299 (L)
  12. Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12,06.86 - 3_ZR_192/85 -, VersR_86,1100, und 09.06.94 - 3_ZR_126/93 - VersR_95,533). (vgl BGH, U, 18.04.02, - 3_ZR_159/01 - Pflanzenschutzdienst - DVBl_02,115 -16 = SörS-Nr.02.000)

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