1972  
  1971                   1973 [ ‹ ]
72.001 Mutterschutz
 
  1. BVerfG,     B, 25.01.72,     – 1_BvL_3/70 –

  2. BVerfGE_32,273 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.4; MuSchG_§_9 Abs.1 S.1

 

1) Art.6 Abs.4 GG (Mutterschutz) enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber.

 

2) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die schwangere Arbeitnehmerin in den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung nicht bekannt war, jedenfalls dann verliert, wenn sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft die in § 9 Abs.1 S 1 MuSchG vorgesehene Mitteilungsfrist schuldhaft versäumt.

§§§

72.002 Kranzgeld
 
  1. BVerfG,     B, 26.01.72,     – 1_BvL_3/71 –

  2. BVerfGE_32,296 = www.dfr/BVerfGE

  3. BGB_§_1300; GG_Art.3 Abs.2

 

§ 1300 BGB ist vorkonstitutionelles Recht.

§§§

72.003 Steinmetz
 
  1. BVerfG,     B, 08.02.72,     – 1_BvR_170/71 –

  2. BVerfGE_32,311 = www.dfr/BVerfGE

  3. UWG_§_1; GG_Art.12 Abs.1

 

Zur Nachprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.

§§§

72.004 Ergänzungsabgabe
 
  1. BVerfG,     B, 09.02.72,     – 1_BvL_16/69 –

  2. BVerfGE_32,333 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, (aF) GG_Art.105 Abs.2 Nr.2, GG_Art.106 Abs.4

 

Die Ergänzungsabgabe ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

Das Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Ergänzungsabgabegesetz), enthalten in Artikel 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I.Teil -- Zweites Steueränderungsgesetz 1967 -- vom 21.Dezember 1967 (Bundesgesetzbl.I S.1254), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

72.005 Gemeindesatzung-Strafbestimmung
 
  1. BVerfG,     B, 23.02.72,     – 2_BvL_36/71 –

  2. BVerfGE_32,346 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1 S.1, GG_Art.103 Abs.2; GAG_§_16

 

Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art.103 Abs.2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind.

§§§

72.006 Ärztliche Schweigepflicht
 
  1. BVerfG,     B, 08.03.72,     – 2_BvR_28/71 –

  2. BVerfGE_32,373 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1,

 

Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Patienten zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG). Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat.

§§§

72.007 Strafgefangener
 
  1. BVerfG,     B, 14.03.72,     – 2_BvR_41/71 –

  2. BVerfGE_33,1 = www.dfr/BVerfGE = E-StA_91,18 -24

  3. GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.10 Abs.2 S.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.104

 

1) Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

 

2) Eingriffe in die Grundrechte von Strafgegangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen wrden.

 

3) Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgegangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckte gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.

 

4) Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.

§§§

72.008 Eidesverweigerung
 
  1. BVerfG,     B, 11.04.72,     – 2_BvR_75/71 –

  2. BVerfGE_33,23 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1; StP_§_70 Abs.1

 

1) Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.

 

2) Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art.4 Abs.1 GG geschützt.

 

3) § 70 Abs.1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als "gesetzlicher Grund", der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art.4 Abs.1 GG in Betracht kommt.

 

LB 4) Zur abweichenden Meinung des Richters Dr v Schlabrendorffm, siehe BVerfGE_33,35 ff = www.dfr/BVerfGE, Abs.30 ff.

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

1. Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1965 -- IV -- 186/65 (8 I KMs 6/65) - und der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.Juli 1966 -- 1 Ws 407/66 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

72.009 Deutscher Osten
 
  1. BVerfG,     B, 11.04.72,     – 2_BvF_2/72 –

  2. BVerfGE_33,42 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_13 Nr.6, BVerfGG_§_13 Nr.7, BVerfGG_§_13 Nr.8

 

LB: Der Antrag der "Vereinigten Landesregierungen ostdeutscher Länder an den Beratungen des Bundestages über die Verträge von Moskau und Warschau beteiligt zu werden wurden als unzulässig verworfen, da die Antragsteller offensichlich nicht zu denjenigen gehören, die Anträge im Organstreit oder nach § 13 Nr.6, 7 oder 8 BVerfGG stellen können.

§§§

72.010 Kinderfreibeträgen
 
  1. BVerfG,     B, 25.04.72,     – 1_BvL_38/69 –

  2. BVerfGE_33,90

  3. GG_Art.3 Abs.1; (65) (67) EStG_§_32 Abs.2 Nr.1, EStG_§_39 Abs.2 S.2

 

Es war mit Art.3 Abs.1 GG nicht vereinbr, daß das EStG 1965 und 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate des Besteuerungszeitraums geboren worden sind, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommenssteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE_23,1).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, daß § 32 Abs.2 Nummer 1 und § 39 Absatz 2 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes vom 10.Dezember 1965 - EStG 1965 (Bundesgesetzbl.I S.1901) und vom 27.Februar 1968 - EStG 1967 - (Bundesgesetzbl.1968 I S.145) die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die nach dem 31.August des Kalenderjahres geboren wurden, für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und für Lohnsteuerpflichtige verschieden regelten.

§§§

72.011 Vorzensur
 
  1. BVerfG,     B, 25.04.72,     – 1_BvL_13/67 –

  2. BVerfGE_33,52 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.3, GG_Art.5 Abs.2, GG_Art.5 Abs.3, GG_Art.73 Nr.5; ÜbwG_§_5 Abs.2

 

1) Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Warenverkehrs gemäß Art.73 Nr.5 GG umfaßt auch die Befugnis, Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen gründen zu erlassen.

 

2) Art.5 Abs.1 GG gebietet, § 5 Abs.1 des Überwachungsgesetzes vom 24.Mai 1961 (BGBl.I S.607) dahin auszulegen, daß nur die Einfuhr von Filmen verboten ist, deren Inhalt tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung gerichtet ist, und diese Schutzgüter gefährdet.

 

3) Zur Güterabwägung zwischen der Kunstfreiheitsgarantie (Art.5 Abs.3 GG) und den Belangen des Staatsschutzes bei der Einfuhr eines verfassungsfeindlichen Filmes, dem die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt.

 

4) a) "Zensur" im Sinne des Art.5 Abs.1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur.

b) Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art.5 Abs.2 GG zuläßt.

 

5) Die Vorlagepflicht nach § 5 Abs.2 des Überwachungsgesetzes verstößt nicht gegen das Zensurverbot.

 

LB 6) Zur abweichenden Meinung der Richter Rupp-v Brünneck und Dr Simon, siehe BVerfGE_33,78 ff = www.dfr/BVerfGE, Abs.89 ff.

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24.Mai 1961 (Bundesgesetzbl.I S.607) sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

72.012 Facharzt
 
  1. BVerfG,     B, 09.05.72,     – 1_BvR_518/62 –

  2. BVerfGE_33,125 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.74 Nr.19

 

1) Zur Regelung des Facharztwesens besitzt der Bund keine Gesetzgebungsfähigkeit nach Art.74 Nr.19 GG.

 

2) Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzung der Ärztekammern (Facharztordnungen) überlassen werden. Mindestens die "statusbildenden" Bestimmungen muß der Gesetgeber selbst treffen.

 

3) Zur Frage, ob der Facharzt seine ärztliche Tätigkeit auf sein Fachgebiet beschränken muß und nicht mehr als eine Facharztbezeichnung führen darf.

§§§

72.013 Honorarverteilung
 
  1. BVerfG,     B, 10.05.72,     – 1_BvR_286/65 –

  2. BVerfGE_33,171 = www.dfr/BVerfGE

  3. RVO_§_368f Abs.1 S.5; GG_Art.12 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1

 

Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Honorarverteilungsmaßstäben, durch die Honorarforderungen von Kassenärzten im Sinne der Vorschrift des § 368f Abs.1 Satz 5 RVO gekürzt werden.

§§§

72.014 Waffengesetz
 
  1. BVerfG,     B, 30.05.72,     – 2_BvO_1/69 –

  2. BVerfGE_33,206 = www.dfr/BVerfGE

  3. WaffG_§_26 Abs.1; GG_Art.123 Abs.1, GG_Art.125, GG_Art.74 Nr.1

T-72-02

LB 1) Eine Aufspaltung von bisher in einem Reichsgesetz geregelten Materien - teils in Bundesrecht und teils in Landesrecht - ist zulässig.

Abs.39

LB 2) Reichsrechtlich geregelte Gegenstände, die heute in die ausschließliche (Art.124 GG) oder in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art.125 GG) fallen, können in aller Regel auch nur als Bundesrecht fortgelten.

Abs.37

LB 3) § 26 Abs.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 (RGBl.I S.265), soweit darin das Veräußern, Überlassen, der Erwerb und das Führen von Waffen ohne Waffenerwerbsschein oder Waffenschein unter Strafe gestellt ist, gilt nicht als Bundesrecht fort.

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 (Reichsgesetzbl.I Seite 265), soweit darin das Veräußern, Überlassen, der Erwerb und das Führen von Waffen ohne Waffenerwerbsschein oder Waffenschein unter Strafe gestellt ist, gilt nicht als Bundesrecht fort.

* * *

T-72-02Fortgeltung als Bundes- oder Landesrecht

37

"§ 26 Abs.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 (RGBl.I S.265), soweit darin das Veräußern, Überlassen, der Erwerb und das Führen von Waffen ohne Waffenerwerbsschein oder Waffenschein unter Strafe gestellt ist, gilt nicht als Bundesrecht fort.

38

1. Nach Art.123 Abs.1 GG gilt Reichsrecht fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ob und inwieweit Reichsrecht mit dem Zusammentritt des Ersten Deutschen Bundestages am 7.September 1949 Bundesrecht geworden ist, bestimmen die Art.124 und 125 GG. Aus beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich als gemeinsame Regel für die Normqualifizierung, daß alles alte Recht nur dann als Bundesrecht fortgelten soll, wenn der Bundesgesetzgeber auch nach der in den Art.70 ff GG getroffenen Zuständigkeitsregelung zum Erlaß gleichartiger Vorschriften befugt war. Demgemäß können reichsrechtlich geregelte Gegenstände, die heute in die ausschließliche (Art.124 GG) oder in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art.125 GG) fallen, in aller Regel auch nur als Bundesrecht fortgelten.

39

Das vom Verfassungsgeber verfolgte Ziel, gleichartige Gegenstände alten und neuen Rechts demselben Gesetzgeber zur Regelung zuzuweisen, schließt es indessen nicht aus, daß verschiedenartige Gegenstände, die in einem einheitlichen Reichsgesetz geregelt waren, zum Teil in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers und zum Teil in diejenige der Landesgesetzgebung fallen. Der Begriff "Recht" in den Art.124 und 125 GG ist insoweit nicht gleichbedeutend mit einer zusammenfassenden Regelung verschiedener Materien in einem Gesetz. Daß eine Aufspaltung von bisher in einem Reichsgesetz geregelten Materien - teils in Bundesrecht und teils in Landesrecht - zulässig ist, wird auch dadurch bestätigt, daß die in Art.139 Abs.5 (Erste Variante) des Herrenchiemsee'er Entwurfs zunächst vorgeschlagene Lösung

40

Würde dasselbe Gesetz ... teils als Bundesrecht, teils als Landesrecht fortgelten, so gilt das ganze Gesetz als Landesrecht fort..."

41

in der endgültigen Fassung des an seine Stelle getretenen Art. 125 GG ersatzlos fortgefallen ist. Daraus folgt, daß ehemalige Reichsgesetze teilweise als Bundesrecht und teilweise als Landesrecht fortgelten können, sofern die in ihnen geregelten Materien nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes zum Teil in die Kompetenz des Bundes und zum Teil in diejenige der Länder fallen.

42

2. Das Waffengesetz vom 18.März 1938 wurde nach dem Zusammenbruch 1945, und zwar bis zum 7.September 1949 nicht geändert. Es hat zumindest innerhalb der damaligen amerikanischen Besatzungszone einheitlich gegolten und wurde von besatzungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch das Gesetz Nr.24 der Alliierten Hohen Kommission vom 30.März 1950 (AHK ABl S.251) lediglich zeitweise überlagert, jedoch nicht aufgehoben. Es enthält in seinen Abschnitten II (§§ 3 bis 6) und III (§§ 7 bis 10) Bestimmungen über die Herstellung von Schußwaffen und Munition sowie über den Handel mit Waffen und Munition. Diese Vorschriften sind nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden, weil sie Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art.74 Nr.11 GG: Recht der Wirtschaft) betrafen. Sie sind durch die Bestimmungen des Bundeswaffengesetzes vom 14.Juni 1968 (BGBl.I S.633) ersetzt worden und gemäß § 43 Abs.2 Nr.1 dieses Gesetzes am 1.Dezember 1968 außer Kraft getreten.

43

3. Dagegen sind diejenigen Vorschriften des Waffengesetzes, die im wesentlichen in Abschnitt IV (Erwerb, Führen, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition) enthalten sind, zB § 11 (Überlassen und Erwerb von Faustwaffen nur gegen Waffenerwerbsschein) und § 14 (Führen einer Schußwaffe nur mit Waffenschein), nach Art.125 GG nicht Bundesrecht geworden. Diese Vorschriften gelten vielmehr seit dem 7.September 1949 als Landesrecht fort, weil sie ausschließlich Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen, die nicht zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, sondern zur Gesetzgebung der Länder gehören (vgl BVerfGE_3,407 <433>; BVerfGE_8,143 <153>). Die §§ 11 und 14 WaffG sind deshalb auch nicht von der Aufhebungsvorschrift des § 43 Abs. 2 Nr.1 BWaffG erfaßt worden.

44

4. Der Abschnitt V des Waffengesetzes (§§ 26 und 27) enthält Vorschriften, die bestimmte, an anderer Stelle im Waffengesetz näher umschriebene Handlungen mit Strafe (Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen nach § 26 bzw. Geldstrafe oder Haft nach § 27) bedrohen. Grundsätzlich gehört das Strafrecht nach Art.74 Nr.1 GG zur Gesetzgebung des Bundes (vgl BVerfGE_13,367 <372>; BVerfGE_23,113 <124/125>).

45

§ 26 Abs.1 WaffG bewehrt jedoch in seiner Nr.1 sowohl Gebote und Verbote des Waffengesetzes, die heute zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehören (§§ 3 bis 10: Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung und gewerbsmäßiges Feilhalten von Waffen und Munition), als auch solche Normen, die wie § 11 WaffG zur Landesgesetzgebung gehören. Letzteres gilt auch für § 14 WaffG, auf den sich § 26 Abs.1 Nr.2 WaffG bezieht. § 26 Abs.1 WaffG enthält mithin keine selbständige und aus sich allein verständliche Regelung; er ist vielmehr ein unechtes Sanktionsblankett, das die in demselben Gesetz geregelten und insoweit fest umrissenen Tatbestände mit Strafe bewehrt, was sich schon aus den in seinem Eingangssatz verwandten Worten ("... wer ... den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider ...") ergibt. Anders als bei echten Blankettstrafvorschriften, umschreibt § 26 Abs. 1 WaffG einen Tatbestand als strafbar, der in demselben Gesetz als materielle Verhaltensnorm festgelegt ist. Verhaltensnorm und die sie bewehrende Strafvorschrift bilden also hier nach der Systematik des Gesetzes eine rechtliche Einheit, die bei der Überleitung von altem Reichsrecht nach Art.125 GG nicht aufgelöst werden darf, weil nur so dem besonderen Charakter von § 26 Abs.1 WaffG als einem unechten Sanktionsblankett hinreichend Rechnung getragen werden kann. § 26 Abs.1 WaffG ist deshalb. soweit sich die Strafandrohung auf solche Vorschriften des Waffengesetzes bezieht, die Bundesrecht geworden sind, selbst ebenfalls Bundesrecht geworden und insoweit durch § 43 Abs.2 Nr.1 BWaffG aufgehoben worden. Soweit dagegen § 26 Abs.1 WaffG die nach Art.125 GG Landesrecht gewordenen Vorschriften des Waffengesetzes (§§ 11 und 14) mit Strafdrohung bewehrt, ist er ebenfalls Landesrecht geworden und durch entgegenstehendes Bundesrecht nicht aufgehoben worden.

46

5. Mit dieser Qualifizierung des § 26 Abs.1 WaffG weicht der Senat nicht von seinen Entscheidungen vom 31.Januar 1962 (BVerfGE_13,367 <373>) und vom 22.Februar 1968 (BVerfGE_23,113 <125>) ab. In diesen Entscheidungen wird zwar ausgeführt, daß ein Blankettstrafgesetz des Bundes auch landesrechtliche Vorschriften mit Strafe bewehren, gleichwohl aber selbst als Bundesrecht fortgelten kann. In den den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen hatten indessen die ausfüllenden Normen schon immer zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gehört und sind nicht - wie im vorliegenden Fall - erst kraft Art.125 GG als altes Reichsrecht zu Landesrecht geworden.

47

6. Die Tatsache, daß § 26 Abs.1 WaffG als Höchststrafe Gefängnis bis zu drei Jahren androht, also einen Strafrahmen enthält, der die dem Landesgesetzgeber in § 5 EGStGB gezogenen Grenzen (Höchststrafe: zwei Jahre) überschreitet, steht der Überleitung der Strafvorschrift als - teilweises - Landesrecht nach Art.125 GG nicht entgegen. Das kann nur dazu führen, den Strafrahmen dahin auszulegen, daß er lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren hergibt. Diese Rechtslage kann im Einzelfall bei Anwendung des § 26 Abs.1 WaffG durch Nichtausschöpfung des Strafrahmens ebenso berücksichtigt werden, wie dies durch entsprechende Ländergesetze generell geschehen ist.

48

7. Die Fortgeltung des § 26 Abs.1 WaffG als Landesrecht, soweit er die §§ 1 und 14 WaffG mit Strafdrohung bewehrt, verstößt auch nicht gegen Art.103 Abs.2 GG (nullum crimen, nulla poena sine lege). Nach Art.103 Abs.2 GG soll gewährleistet sein, daß der Bürger die Strafbarkeit einer bestimmten Handlung kennt oder sie erkennen und sich dementsprechend verhalten kann. Deshalb muß die Strafbarkeit schriftlich in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung fixiert sein. Das ist hier der Fall. Denn durch die Überleitung bestehender Strafvorschriften, die niemals aufgehoben worden sind - im übrigen im Bewußtsein der Rechtsunterworfenen auch immer vorhanden waren -, wird die Strafbarkeit nicht neu oder erstmals begründet. Nach der Regel des Art. 125 GG sind die §§ 11 und 14 WaffG sowie § 26 Abs.1 WaffG, soweit er die vorgenannten Bestimmungen mit Strafdrohung bewehrt, Landesrecht geworden mit der Folge, daß sie als solches seit dem 7.September 1949 in den einzelnen Bundesländern fortgelten, ohne daß der Landesgesetzgeber diese Bestimmungen jeweils als Landesgesetz hätte neu beschließen und verkünden müssen.

49

(Abs.49) Das von dem normalen Gesetzgebungsverfahren abweichende, vom Verfassungsgeber in Art. 125 GG angeordnete automatische Fortgelten von altem Recht entweder als Bundesrecht oder als Landesrecht kann aber nicht gegen eine andere Verfassungsbestimmung von gleichem Rang verstoßen. Die verfassungsrechtliche Garantie, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, wird jedenfalls durch die Zuordnung der Strafvorschrift zur Landesgesetzgebung nicht verletzt."

 

Auszug aus BVerfG B, 30.05.72, - 2_BvO_1/69 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.37 ff

§§§

72.015 Bauordnungswidrigkeit
 
  1. BVerfG,     B, 30.05.72,     – 2_BvL_41/71 –

  2. BVerfGE_33,224 = www.dfr/BVerfGE

  3. (NW) LBO_§_101 Abs.1 Nr.3, LBO_§_101 Abs.3

T-72-01

LB: § 101 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 BauO NW nF ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel: § 101 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Bauordnung für d as Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl.S.96) ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.

* * *

T-72-01Vereinbarkeit § 101 Abs.1 Nr.3 + Abs.3 BauO NW

28

"3. § 101 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 BauO NW nF ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.

29

a) Die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des Art.164 EGOWiG sind unbegründet.

30

Art.164 EGOWiG bestimmt ua, daß § 367 Abs.1 Nr.15 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften diesen Tatbestand mit Geldbuße bedrohen. Dadurch hat der Bundesgesetzgeber die gemäß Art.72 Abs.1 GG im Bereiche des Strafrechts im Sinne von Art.74 Nr.1 GG bestehende Regelungssperre für die Länder teilweise aufgehoben. Daran war er verfassungsrechtlich nicht gehindert. Es steht grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Bundes, inwieweit er auf einem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt (vgl BVerfGE_2,213 <224 f>). Landesrechtliche Regelungen sind auch auf einem bundesrechtlich geregelten Gebiete insoweit zulässig, als ein Bundesgesetz einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl BVerfGE_20,238 <251>; BVerfGE_21,106 <115>; BVerfGE_24,367 <386>).

31

Die bundesrechtliche Ermächtigung in Art.164 EGOWiG verstößt auch nicht -- wie das Amtsgericht Bielefeld meint -- gegen Art.3 Abs.1 GG. Art.164 EGOWiG läßt zwar zu, daß Landesgesetze in ihrem Geltungsbereich Bauen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohen, während der gleiche Tatbestand in anderen Ländern noch als Übertretung gemäß § 367 Abs.1 Nr.15 StGB mit Strafe geahndet wird. Hierfür lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe anführen.

32

(Abs.32) Art.164 EGOWiG ist eine Übergangsvorschrift, die das Verhältnis der von ihr erfaßten Übertretungstatbestände des Strafgesetzbuchs zu entsprechenden Bußgeldtatbeständen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht des Bundes und der Länder regelt. Sie rechtfertigt sich aus der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgesetzgebers, im Zuge der Strafrechtsreform die Übertretungen -- soweit diese nicht zu Vergehen aufgewertet werden -- allmählich in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln. Art.1 Nr.30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4.Juli 1969 (BGBl.I S.717) -- 2. StrRG -- sieht vor, daß der - 29.Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - der die Übertretungen betrifft -- mit Wirkung vo 1.Oktober 1973 aufgehoben wird (vgl Art.7 diese Gesetzes).

33

Die Übergangsregelung dient dem Zweck, solche Tatbestände, die in der Zukunft voraussichtlich als Ordnungswidrigkeiten in das Landesrecht aufgenommen werden, schon jetzt dem Landesgesetzgeber zur Regelung zu überlassen und damit die vollständige Beseitigung der Übertretungen zu beschleunigen und zu erleichtern (vgl dazu BTDrucks.V/1319 S.137 f zu Art.154 sowie BTDrucks.V/4094 S.57 zu Art.60).

34

Beim Erlaß des EGOWiG sah sich der Bundesgesetzgeber noch nicht imstande, sogleich das gesamte Recht der Übertretungen zu ändern. Er hat zur Ahndung der von ihm bezeichneten Sachverhalte die Ausschöpfung seiner aus Art.74 Nr.1 GG folgenden Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nicht mehr für erforderlich gehalten, jedoch als unvertretbar angesehen, daß diese Zuwiderhandlungen mit der Aufhebung der Sperre des Art.72 Abs.1 GG bis zur Schaffung neuer landesrechtlicher Bußgeldnormen sanktionslos bleiben. Deshalb sind gemäß Art. 164 EGOWiG die dort genannten Übertretungsstrafbestimmungen nur insoweit nicht mehr anzuwenden, als schon andere Vorschriften die gleichen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen. Dieser Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber hat nur bis zum Wegfall der Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs am 1.Oktober 1973 Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Willkürverbot nicht die Rede sein.

35

b) Da Art.164 EGOWiG nicht verfassungswidrig ist, hatte der Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlaß des § 101 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 BauO NW nF. Diese Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie Bauen ohne die erforderliche Erlaubnis in anderer Art und Weise ahndet, als dies nach dem als Bundesrecht fortgeltenden § 367 Abs.1 Nr.15 StGB oder in einer landesrechtlichen Ordnungswidrigkeitenregelung in anderen Bundesländern der Fall sein mag. In der Tatsache allein, daß ein Landesgesetz von verwandten Regelungen in sonstigen Ländern oder des Bundes abweicht, liegt noch kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_10,354 <371>; BVerfGE_12,139 <143>; BVerfGE_12,319 <324>; BVerfGE_17,319 <331>; BVerfGE_27 175 <179>; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Februar 1972 -- 2 BvL 36/71 -- S.17 d Ausfertigung). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Landesgesetzgeber nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren. Steht einem Land die Gesetzgebungsbefugnis zu, so hängt die Gültigkeit einer von ihm erlassenen Vorschrift nicht davon ab, ob andere Landesgesetzgeber oder der Bund eine gleichartige Regelung getroffen haben.

36

Die Ausgestaltung des Tatbestandes und der Sanktion der Ordnungswidrigkeit in § 101 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 BauO NW nF läßt weder Willkür des Landesgesetzgebers noch Verletzung eines rechtsstaatlichen Grundsatzes erkennen.

37

c) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts schließlich, der Landesgesetzgeber habe "nicht einfach durch eine Neubekanntmachung der im Kern inhaltlich unveränderten Norm, die verfassungswidrig war, wirksames Recht schaffen" können, geht offensichtlich fehl.

38

Das Bundesverfassungsgericht hat § 101 Abs.1 Nr.3 BauO NW aF nicht wegen seines materiell-rechtlichen Inhalts, sondern im Hinblick auf Art.72 Abs.1 GG in Verbindung mit § 367 Abs.1 Nr.15 StGB für nichtig erklärt, der denselben Tatbestand wie die landesrechtliche Bußgeldnorm bereits bundesrechtlich geregelt hatte. Diese Entscheidung stand dem erneuten Erlaß einer entsprechenden gesetzlichen Regelung -- sei es mit gleichem, sei es mit verändertem Inhalt -- nicht mehr entgegen, nachdem Art.164 EGOWiG mit Wirkung vom 1.Oktober 1968 für die Ahndung des Bauens ohne die erforderliche Genehmigung die Sperre des Art.72 Abs.1 GG für den Landesgesetzgeber beseitigt hatte. Von dieser ihm durch Art.164 EGOWiG eröffneten Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1969 -- also durch ein förmliches Gesetz -- Gebrauch gemacht. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es gibt keinen Verfassungssatz, der es dem Landesgesetzgeber untersagt, eine früher kompetenzlos erlassene und aus diesem Grunde für nichtig erklärte Rechtsnorm kraft einer inzwischen erworbenen Gesetzgebungskompetenz erneut zu erlassen."

 

Auszug aus BVerfG B, 30.05.72, - 2_BvL_41/71 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.28 ff

§§§

72.016 Klagestop-Kriegsfolgen
 
  1. BVerfG,     B, 28.06.72,     – 1_BvR_105/63 –

  2. BVerfGE_33,247 = www.dfr/BVerfGE

  3. AKG_§_3 Abs.2; GG_Art.3, GG_Art.14 Abs.3 S.4, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.34 S.3

 

1) Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.

 

2) Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs.2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.

§§§

72.017 Numerus-clausus
 
  1. BVerfG,     U, 18.07.72,     – 1_BvL_32/70 –

  2. BVerfGE_33,303 = www.dfr/BVerfGE = NJW_1561 -1571

  3. GG_Art.12, GG_Art.3, GG_Art.91a, GG_Art.109, GG_Art.75; (Hb) UniG_§_17, UniG_§_67<, (By) ZulG_§_2, ZulG_§_3, ZulG_§_4

 

1) Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter Numerus clausus für das Medizinstudium).

 

2) Aus dem in Art.12 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.

 

3) Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und b) wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsort es erfolgen.

 

4) Die wesentlichen Entscheidungen über die Veraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.

 

5) § 17 Hamb UniG v 25.04.69 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.

 

6) Art.3 Abs.2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 08.07.70 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerber mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird.

 

7) Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien.

§§§

72.018 Sozialarbeiter
 
  1. BVerfG,     B, 19.07.72,     – 2_BvL_7/71 –

  2. BVerfGE_33,367 = www.dfr/BVerfGE

  3. StPO_§_53 Abs.1 Nr.3

 

Über die Regelung des § 53 Abs.1 Nr.3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.

§§§

72.019 Besoldungsvereinheitlichung
 
  1. BVerfG,     U, 26.07.72,     – 2_BvF_1/71 –

  2. BVerfGE_34,9 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.72 Abs.1, GG_§_74a Abs.1, GG_Art.20 Abs.1

 

1) Was immer im einzelnen zum unentziehbaren "Hausgut" der Länder im Bundesstaat gehören mag, jedenfalls muß dem Land die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundsatzentscheidungen sowie die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben.

 

2) Die Ausübung der Kompetenz gemäß Art.74a Abs.1 GG ist gebunden durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art.20 Abs.1 GG) entspringt. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar.

 

3) Künftig ist ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15.November 1971 ( BVerfGE_2,199 <212>) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig.

 

4) Hat der Bundesgesetzgeber begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen, so schließt Art.72 Abs.1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln übernommen hat.

 

5) Der Landesgesetzgeber ist auch nach Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes nicht gehindert, ein neues Amt im Landesdienst entsprechend dem Amtsinhalt am richtigen Ort innerhalb des Besoldungsgefüges unterzubringen.

 

6) Der Grundsatz der Bundestreue ist keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann.

 

LB 7) Zur abweichenden Meinung der Richter Seuffert und Hirsch, siehe BVerfGE_34,46 f = www.dfr/BVerfGE, Abs.136 ff.

 

LB 8) Zur abweichenden Meinung des Richters Dr Geiger, siehe BVerfGE_34,47 = www.dfr/BVerfGE, Abs.141.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1) Artikel 4 Nr.6 Buchst.b, Nr.7 Buchst.b, Nr.11 Buchst.b, soweit er Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen im Sinne des hessischen Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969 betrifft, Nr.17 Buchst.a, Nr.18, Nr.19 und Nr.20 Buchst.a des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl.I S.113) sind mit dem Bundesrecht unvereinbar.

2) Artikel 4 Nr.1 Buchst.d, Absatz 1, soweit er sich auch auf Beamte bezieht, die nach anderen Vorschriften eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 28,89 DM erhalten, Nr.12 Buchst.a, soweit er das Amt des Schulrats betrifft, Nr.13 Buchst.a, soweit er das Amt des Oberschulrats betrifft, Nr.14 Buchst.b, soweit er das Amt des Akademischen Direktors und des Oberschulrats betrifft, Nr.15 Buchst.b, soweit er Kammermusiker betrifft, Nr.17 Buchst.b sowie Nr.21 Buchst.b bb) und Nr.21 Buchst.c bb), soweit sie das Amt des Magistratsdirektors betreffen, des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24.Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl.I S.113) sind mit dem Bundesrecht vereinbar.

§§§

72.020 Hessisches Richtergesetz
 
  1. BVerfG,     B, 10.10.72,     – 2_BvL_51/69 –

  2. BVerfGE_34,52 = www.dfr/BVerfGE

  3. (He) LVerf_Art.107, LVerf_Art.118; GG_Art.28 Abs.1 S.1; (He) LRiG_§_93 Abs.2 S.1

 

1) Die Artikel 107 und 118 der Hessischen Verfassung in der Auslegung des Hessischen Staatsgerichtshofs sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG vereinbar.

 

2) Soweit der Exekutive die Befugnis zur Normsetzung übertragen ist, muß sich der Inhalt der vorordnungsrechtlichen Norm an dem Willen des Gesetzgebers orientieren und auch orientieren können.

§§§

72.021 Wahlgleichheit
 
  1. BVerfG,     B, 11.10.72,     – 2_BvR_912/71 –

  2. BVerfGE_34,81 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; (RP) LWG_§_42 Abs.3 S.2

 

1) Die Verfassungsbeschwerde ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsberichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen ist, zulässig.

 

2) Der Grundsatz der gleichen Wahl ist verletzt, wenn im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren der Wahlschlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 v.H.-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfalt.

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

1) Das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland- Pfalz vom 8.November 1971 über die Prüfung der Landtagswahl vom 21.März 1971 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird zu Ziffer 1 und 3 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Wahlprüfungsgericht zurückverwiesen.

2) § 42 Absatz 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 12.Januar 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.23) war unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und daher nichtig.

3) Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

72.022 Fahrbahndecke
 
  1. BVerfG,     B, 08.11.72,     – 1_BvL_15/68 –

  2. BVerfGE_34,139 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.74 Nr.18; BBauG_§_128 Abs.3 Nr.2

 

Die Herausnahme der Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten aus dem Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs.3 Nr.2 des Bundesbaugesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

72.023 Wahlsendung NPD
 
  1. BVerfG,     B, 17.11.72,     – 2_BvR_820/72 –

  2. BVerfGE_34,160 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_32 Abs.2; GG_Art.3 Abs.1

T-72-03

LB 1) Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet.

 

LB 2) Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich, daß die jeweilige politische Bedeutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird. Dabei sind unter anderem die jeweilige Bedeutung der Parteien, ihre Vertretung im Parlament, ihre Beteiligung an den Regierungen in Bund und Ländern sowie die Ergebnisse der vorhergehenden Wahlen zu berücksichtigen (BVerfGE_14,121 <134 ff>).

* * *

Beschuss

Entscheidungsformel:

Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.November 1972 - VS V 206/72 - und des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.November 1972 - VS V 206/72 - wird bis zur Entscheidung über die von dem Antragsteller eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Solange sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik (ARD) zusammengefaßten Landesrundfunkanstalten, nämlich der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk, der Norddeutsche Rundfunk, Radio Bremen, der Saarländische Rundfunk, der Süddeutsche Rundfunk, der Südwestfunk und der Westdeutsche Rundfunk sowie das Zweite Deutsche Fernsehen nicht verpflichtet, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands über die im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" bereits gewährten 5 Minuten hinaus zusätzliche Sendezeit für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen.

* * *

T-72-03Wahlpropaganda politischer Parteien

10

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs.1 BVerfGG). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

11

Die Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen gehört heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien. Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten zur Wahlpropaganda muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen. Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, die ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders eng gezogenen Grenzen beachten. Ihr ist jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE_14,121 <133> mit weiteren Nachweisen). Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, daß allen an der Wahl beteiligten Parteien die gleiche Sendezeit einzuräumen ist. Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich vielmehr, daß die jeweilige politische Bedeutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird. Dabei sind unter anderem die jeweilige Bedeutung der Parteien, ihre Vertretung im Parlament, ihre Beteiligung an den Regierungen in Bund und Ländern sowie die Ergebnisse der vorhergehenden Wahlen zu berücksichtigen (BVerfGE_14,121 <134 ff>).

12

In Anbetracht dessen liegt - auch bei Berücksichtigung des Vortrags der NPD im Ausgangsverfahren - die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen durch die Rundfunkanstalten nicht sehr nahe. Offenkundig ist indessen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen zu einer nicht mehr vertretbaren Ungleichbehandlung führen würde. Da die Zuteilung weiterer Sendezeiten an die übrigen Parteien praktisch nicht mehr möglich wäre, würde die Gewährung von weiteren 10 Minuten Sendezeit an die NPD dazu führen, daß diese Partei, obwohl sie bei der letzten Bundestagswahl die 5 vH-Sperrklausel nicht zu überwinden vermochte und ihr Stimmenanteil bei späteren Wahlen erheblich zurückgegangen ist, mehr als 14% der Gesamtsendezeit für Wahlwerbung zur Verfügung hätte, während beispielsweise die nach den maßgeblichen Kriterien sehr viel "bedeutendere" FDP auf einen Anteil dieser Sendezeit von 13,1% beschränkt bliebe.

13

Bei dieser Sachlage ergab eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die angegriffenen Entscheidungen vollzogen würden, gegen die Nachteile, die entstehen, wenn deren Vollzug ausgesetzt wird, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung zum gemeinen Wohl dringend geboten ist."

 

Auszug aus BVerfG B, 17.11.72, - 2_BvR_820/72 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.10 ff

§§§

72.024 Förderstufe
 
  1. BVerfG,     U, 26.11.72,     – 1_BvR_230/70 –

  2. BVerfGE_34,165 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.2 S.1, GG_Art.7 Abs.1, GG_Art.7 Abs.4; BVerfGG_§_93 Abs.2; (He) SchulPflG_§_5 Abs.2

 

1) Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs.2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

 

2) Das Elternrecht nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.

 

3) Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art.7 Abs.1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.

 

4) Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.

 

5) Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.

 

6) Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.

 

7) Art.7 Abs.4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.

 

8) Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs.2 Satz 2 mit Art.6 Abs.2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.

§§§

[ 1971 ] RS-BVerfG - 1972 [ 1973 ]     [  ›  ]

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§§§