88.001 | | Kommunale Baunachbarklage |
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- OVG NW , B, 09.02.88, - 11_B_2505/87 -
- DÖV_88,843 -45
- BauGB_§_1, BauGB_§_2, BauGB_§_4; VwGO_§_42
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| 1) Zur Klagebefugnis der Nachbargemeinde, die sich mit der Behauptung einer Verletzung der Planungshoheit gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes wendet.
3) Für die sonst gebotene substantiierte Darlegung der die Verletzung der Planungshoheit begründenden Auswirkungen einer Einzelgenehmigung sind - jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - der Nachbargemeinde unter Berücksichtigung der Wertungen in § 11 Abs.3 S.2 BauNVO und § 24 Abs.5 des Landesentwicklungsprogramms NW Darlegungs- und Nachweiserleichterungen einzuräumen.
4) Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle des Gebotes der interkommunal rücksichtsvollen Abstimmung.
4.1) Je gewichtiger die dem eigenen Wirkungskreis entwachsenden Bedürfnisse sind, die zur Planung drängen, desto weniger muß die überörtlich wirkende Planung seiner Gemeinde zurückstehen; umgekehrt muß sie um so eher Einschränkungen hinnehmen, je weiter sie ihren Wirkungskreis verläßt und je nachhaltiger sie in einen fremden Wirkungskreis eindringt.
4.2) Die Zielsetzungen des § 24 Abs.2 Landesentwicklungsprogramms NW sind für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle mit heranzuziehen.
5) Es bleibt offen, ob bei gegebener Verletzung der Planungshoheit ein Erfolg der kommunalen Nachbarklage gegen eine baurechtliche Einzelgenehmigung noch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts voraussetzt, die den Schutz der Nachbargemeinde bezwecken.
6) Hat der Bauherr Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, so muß die gegen diese Genehmigung gerichtete kommunale Nachbarklage auch bei Verletzung der Planungshoheit erfolglos bleiben.
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| | §§§
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88.002 | | TA-Luft |
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- BVerwG, B, 15.02.88, - 7_B_219/87 -
- NuR_89,34 -35
- BImSchG_§_1, BImSchG_§_3, BImSchG_§_5, BImSchG_§_21 Abs.1 Nr.3, BImSchG_§_48, BImSchG_§_51
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| | §§§
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88.003 | | Einseitig bebaute Straße |
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- BVerwG, B, 16.02.88, - 4_B_19/88 -
- BauR_88,315 = BRS_48_Nr.44
- BauGB_§_34
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| Auch eine Regelvermutung für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innenbereich und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig.
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| | §§§
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88.004 | | Asphalt-Mischanlage |
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- BVerwG, B, 22.02.88, - 7_B_28/88 -
- DVBl_88,540
- BauGB_§_29, BauGB_§_35
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| 1) Es bestehen Zweifel, ob der Landesgesetzgeber die Aufstellung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Asphalt-Mischanlage (hier: für eineinhalb Jahre), mag sie auch die Funktion einer Baustelle haben, von der bauaufsichtlichen Genehmigung, Anzeige und Zustimmung mit der Folge freistellen darf, daß die §§ 30 bis 37 BauGB nicht anwendbar sind (im Anschluß an BVerwGE_72,300 ).
2) Zum Drittschutz des § 35 BauGB im Hinblick auf Immissionen (im Anschluß an BVerwG, Urt v 30.09.83 - 4_C_74/78 - Buchholz_406.25_§_5_BImSchG_Nr.7) .
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| | §§§
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88.005 | | Schornsteinerhöhung |
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- BVerwG, B, 09.03.88, - 7_B_34/88 -
- NJW_88,2552 -53 = DVBl_88,541 = ESBImSchG_§_24-7 = NuR_89,35
- BImSchG_§_3, BImSchG_§_22, BImSchG 24; (BW) VwVfG_§_48, VwVfG_§_49
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| Zur Befugnis der Immissionsschutzbehörde, zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen nachträglich die Erhöhung des Schornsteins eines bauaufsichtlich genehmigten Wohnhauses anzuordnen.
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| | §§§
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88.006 | | Altersheim |
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- BVerwG, U, 25.03.88, - 4_C_21/85 -
- NVwZ_89,667 = BRS_48_Nr.138 = ZfBR_88,15 = BauR_88,569 = BRS_48_Nr.138 = NuR_89,128
- BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3: VwGO_§_43 Abs.1; BGB_§_839; GG_Art.14 Abs.1 S.1
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| 1) Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
2) Ein Altersheim im Außenbereich beeinträchtigt unter dem Gesichtspunkt unerwünschter Zersiedelung öffentliche Belange.
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| | §§§
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88.007 | | Bebauungsplan |
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- BVerwG, B, 15.04.88, - 4_N_4/87 -
- DVBl_88,958 -60
- BauGB_§_1, BauGB_§_10; VwGO_§_47
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| 1) Im Vorlageverfahren ist auch für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorfragen die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht handgreiflich fehlerhaft ist.
2) Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG/BauGB) gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderräte - nach Landesrecht - rechtswidrig sind.
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| | §§§
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88.008 | | Sommerbad |
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- OVG Berlin, U, 22.04.88, - 2_A_1/87 -
- BauR_89,51 -53
- VwGO_§_47 Abs.2 S.1; BauGB_§_1 Abs.4, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.8
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2) Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn bei der Planung einer Erweiterung des Sommerbades ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstücksituation der Badebetrieb unter Eingriff in das private, bisher der Abschirmung dienende Grundeigentum bis auf 8 m und 20 m an eine seit Jahrzehnten bestehende Wohnbebauung herangeführt wird.
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| | §§§
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88.009 | | Teilungsgenehmigung |
Renzension: Rudolf Streinz, | |
- BVerwG, B, 27.04.88, - 4_B_67/88 -
- NJW_88,2056
- BauGB_§_19; VwGO_§_42 Abs.2
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| Durch die dem einem Miteigentümer erteilte Teilungsgenehmigung werden Rechte der anderen Miteigentümer nicht verletzt.
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| | §§§
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88.010 | | Kiesabbau-ortsgebundener |
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- BVerwG, U, 04.05.88, - 4_C_22/87 -
- NuR_89,35 -36
- BBauG_§_35 Abs.1 Nr.4, BBauG_§_29 ff, BBauG_§_38 S.2, BBauG_§_36 Abs.1; WHG_§_6, WHG_§_31
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| 1) Eine überörtliche Planung iSd § 38 Satz 2 BBauG (= § 38 Satz 2 BauGB) ist regelmäßig dann gegeben, wenn das planfestzustellende Vorhaben das Gebiet von zumindest zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Die "überörtliche" Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist dagegen für sich allein nicht entscheidend (Abweichung von BVerwG, Urteil vom 03.04.81 (NuR_81,130).
2) Ist von einer überörtlichen Planung iS des § 38 Satz 2 BBauG (= § 38 Satz 2 BauGB) auszugehen, bestimmt das jeweilige Fachplanungsrecht, welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms (noch) zukommt (Präzisierung von BVerwG, Urt vom 10.02.78 (NuR_79,28) im Anschluß an BVerwG, Urt vom 09.11.84, (NuR_85,112).
3) Entgegenstehende öffentliche Belange von Gewicht iS von § 35 Abs.1 BBauG (=35 Abs.1 BauGB) lassen sich regelmäßig einem Flächennutzungsplan nicht entnehmen, wenn dieser keine konkreten standortbezogenen Aussagen enthält (hier: ortsgebundener Kiesabbau).
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| | §§§
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88.011 | | Kiesabbau |
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- BVerwG, U, 04.05.88, - 4_C_22/87 -
- BVerwGE_79,318 = NJW_89,242
- BauGB_§_37 Abs.2 S.3; VwVfG_§_35
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| Eine überörtliche Planung iS des § 38 BBauG (§ 38 S.2 BauGB) ist regelmäßig dann gegeben, wenn das planfestzustellende Vorhaben das Gebiet von zumindest zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Die "überörtliche" Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist dagegen für sich allein nicht entscheidend (Abweichung BVerwG, Urt 03.04.81 - 4_C_11/79 - Buchholz 406.11 § 38 BBauG Nr.1).
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| | §§§
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88.012 | | Einzelhandelsbetrieb |
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- BVerwG, U, 04.05.88, - 4_C_34/86 -
- BVerwGE_79,309 = NJW_88,3199 = DÖV_88,839 = DVBl_89,848 = NVwZ_89,50 (L) = BauR_88,440 = ZfBR_88,234 = GewArch_88,309 = UPR_88,442
- BauNVO_§_6 Abs.2 Nr.3, BauNVO_§_15 Abs.1 S.1
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| In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs.2 Nr.3 BauNVO) können im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebietes widersprechen (§ 15 Abs.1 S.1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde.
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| | §§§
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88.013 | | Vorkaufsrecht |
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- VGH Kassel, U, 04.05.88, - 4_UE_1250/87 -
- NJW_89,1626 = NVwZ_89,676 (L)
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| 1) Das durch die Anfechtung des Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts seitens des ursprünglichen Käufers, des sogenannten Drittkäufers, begonnene Verfahren erledigt sich weder durch eine Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Gemeinde noch durch Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Vierten in der Hauptsache.
2) Der Verkäufer ist zur Klage des Drittkäufers gegen den Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht notwendig beizuladen.
3) Einzelfall einer begründeten Klage des Drittkäufers gegen den nach Ablauf von zwei Monaten verspätet zugegangenen Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts.
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| | §§§
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88.014 | | Vorkaufsrechtsanfechung |
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- BGH, U, 15.05.88, - 3_ZR_105/87 -
- NJW_89,37 = NJW-RR_89,520 = BauR_88,580 = BayVBl_88,634 = MDR_88,940 = ZfBR_88,288 = BRS_48_Nr.85 = BRS_51_Nr.1021 = BRS_53_Nr.68
- BauGB_§_24
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| Wenn die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde (§ 24 BauGB) von dem Käufer des Grundstück vor den Verwaltungsgerichten angefochten wird, stehen dem Verkäufer ggen die Gemeinde keine Entschädigungsansprüche aus enteignenden Eingriff wegen verspäteter Erlangung des Kaufpreises zu.
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| | §§§
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88.015 | | Nebenanlagen |
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- BVerwG, B, 20.06.88, - 4_B_91/88 -
- RzB_Nr.956
- BauNVO_§_14
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| Nicht nur allseits umschlossene Räume, sondern auch andere bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugrundstücks und der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind wie etwa Schwimmbecken, Fahnenstangen usw können Nebenanlagen iS von § 14 BauNVO sein (vgl BVerwG, Urt v 17.12.76 - 4_C_6/75 ). Das gilt auch für eine 5,30 m tiefe Kellergarage sowie für einen etwa 5 m² großen verschließbaren Raum für einen Müllcontainer.
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| | §§§
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88.016 | | Bebauungsgenehmigung |
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- BGH, U, 30.06.88, - 3_ZR_232/86 -
- BauR_88,712 = BRS_48_Nr.136 = UPR_90,70 = NVwZ_88,1161 (L-45)
- GG_Art.34; BGB_§_839;
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| Werden im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes gemacht, kann deren Ersatz verlangen, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zu Versagung des Bescheides hätten führen können.
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| | §§§
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88.017 | | Akteneinsicht |
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- OVG Münst, U, 22.07.88, - 20_A_1063/87 -
- NJW_89,544 -45
- VwVfG_§_29
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| Der im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Nachbar hat nach Abschluß des Verfahrens Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, wenn er die Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bauherrn benötigt.
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| | §§§
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88.018 | | Spielhalle |
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- BVerwG, B, 28.07.88, - 4_B_119/88 -
- NVwZ_89,50 = BauR_88,693 = DVBl_89,378 = UPR_89,75 = BRS_48_Nr.40
- BauNVO_§_6
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| Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Hier: Spielhalle mit über 200 m² Nutzfläche) sind nicht nur im Mischgebiet, sondern auch im Gewerbegbiet nicht allgemein zulässig.
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| | §§§
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88.019 | | Weisung Widerspruchsbehörde |
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- BVerwG, U, 10.08.88, - 4C_20/84 -
- NVwZ_89,6 = DÖV_89,686 (L) = BauR_88,604 = ZfBR_89,39 = BRS_48_Nr.144 = NuR_89,344 -345
- BauGB_§_36 Abs.1
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| Weist die Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich an, zu dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat, so verletzt dies das Beteiligungsrecht der Gemeinde, sofern nicht der Widerspruchsbehörde die Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt ist.
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| | §§§
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88.020 | | Wochenendhauserweiterung |
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- BVerwG, B, 13.09.88, - 4_B_21/88 -
- DÖV_89,732 (L-105)
- BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.5
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2) Die Erweiterung eines Wohnhauses ist nur dann angemessen im Sinne von § 35 Abs.4 S.1 Nr.5 BauGB, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient (wie Beschluß vom 12.02.88 - 4_B_21/88 -).
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| | §§§
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88.021 | | Trinkhalle |
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- BVerwG, U, 04.10.88, - 1_C_72/86 -
- BVerwGE_80,259 = NJW_89,1233 = NVwZ_89,258 = DÖV_89,353 = DVBl_89,372 = BRS_48 Nr.140 = BayVBl_89,344 = JuS_89,675
- GastG_§_4, GastG_§_6; BauNVO_§_15
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| 1) Durch die bestandskräftige Baugenehmigung für eine Trinkhalle ist nicht nur deren Vereinbarkeit mit den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs.1 S.2 BauNVO bindend festgestellt, sondern auch, daß sich die von der Nutzung der Trinkhalle typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs.1 Nr.3 GastG halten.
2) Die in § 5 Abs.1 Nr.3 GastG formulierte Voraussetzungen für eine Auflage sind bezüglich des zulässigen Maßes an Lärmimmissionen dieselben wie die in § 4 Abs.1 Nr.3 (2.Hs) GastG genannten, die - sofern das mildere Mittel der Auflage nicht ausreicht - zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen.
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| | §§§
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88.022 | | Spielhalle mit Gaststätte |
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- BVerwG, U, 04.10.88, - 1_C_59/86 -
- DVBl_89,374 = NVwZ_89,51
- BauNVO_§_6; SpielV_§_3 Abs.1 S.1; SpielV__3 Abs.2
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| Spielhallen mit Speisen- und Getränkeangebot - also Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Gaststättenleistungen angeboten werden, fallen nicht unter § 3 Abs.1 S.1 SpielVO. Diese Vorschrift betrifft nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben. In Spielhallen, in denen Speisen und alkoholfreie Getränke verabreicht werden, darf gemäß § 3 Abs.2 SpielV je 15 m² Grundfläche ein Spielgerät aufgestellt werden.
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| | §§§
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88.023 | | Freisitznutzung |
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- BVerwG, B, 20.10.88, - 4_B_195/88 -
- BRS_48_Nr.141
- GastG_§_3_Abs.1_S.2
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| LF Ist die Zulässigkeit der Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage von einer weiteren Genehmigung abhängig, können Einzelheiten der Nutzungsausübung in dem ohnehin weiteren ( gaststättenrechtlichen ) Verfahren geregelt werden (hier: Nutzung des Freisitzes eines Sporthallenrestaurants).
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| | §§§
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88.024 | | Einzelhandelsbetrieb |
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- OVG Münst, U, 03.11.88, - 11_A_2310/86 -
- NVwZ_89,676
- BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_11 Abs.3
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| 1) Bei vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist § 11 Abs.3 BauNVO auf der Tatbestandsseite des § 34 Abs.2 BauGB insoweit zu berücksichtigen, als es die Ermittlung des Gebietscharakters der näheren Umgebung betrifft; lediglich bei der Abgrenzung der näheren Umgebung müssen die sogenannten Fernwirkungen außer Betracht bleiben.
3) Funktionseinheiten mehrerer Einzelhandelsbetriebe, auch wenn sie teilweise oder gar jeder Betrieb für sich unter der Schwelle der Großflächigkeit bleiben, können bei einer Addition ihrer Geschoß- und Verkaufsflächen nach ihren städtebaulichen Auswirkungen in der Gesamtheit als ein (kleines) Einkaufszentrum oder aber wie ein einheitlicher großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu behandeln sein.
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| | §§§
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88.025 | | Prüfgebühren |
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- OLG Hamm, U, 24.11.88, - 21_U_7/88 -
- NVwZ_89,502 -03
- GVG_§_13, GVG_§_17 Abs.3; VwGO_§_40 Abs.1
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| LF: Aus dem öffentlichrechtlchen Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Prüfingenieur und der beauftragenden Bauaufsichtsbehörde iS eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses folgt notwendigerweise, daß auch der Vergütungsanspruch als natürlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses eine öffentlichrechtliche Forderung darstellt, für dessen Geltendmachung wie auch für dessen Rückforderung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
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| | §§§
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88.026 | | Bebauungsplan |
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- OVG RP, U, 30.11.88, - 10_C_8/88 -
- DÖV_89,687 (L-104)
- BauGB_§_1, BauGB_§_10; < KSVG_§_27 >
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| 1) Ein Bebauungsplan ist weder nach Bundesrecht noch nach rheinland-pfälzischem Landesrecht deshalb nichtig, weil an Ratsbeschlüssen, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§ 10 BauGB/BBauG) gefaßt worden sind, wegen Sonderinteresses ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (im Anscvhluß an BVerwG, Beschluß vom 15.04.88 - 4_N_4/87 -, NVwZ_88,916; Aufgabe der bisherigen st.Senatsrspr vgl zB 17.01.78 - 10_C_7/77 - AS_15,777 ).
2) Bei der Planung von Wohngebieten in der Nähe von emittierenden Tierhaltungsbetrieben ist gundsätzlich zu fordern, daß der Plangeber Ermittlungen darüber anstellt, auf welche Weise Immissionen auf das zu verplanende Gebiet soweit als möglich vermieden werden können. Von der hierbei regelmäßig gebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nur dann abgesehen werden, wenn sich zu der beabsichtigten Planung im Bebauungsplanverfahren die zuständigen Fachbehörden oder andere fachlich qualifizierte Stellen aufgrund eingehender Prüfung der betreffenden Fragen zustimmeng geäußert haben.
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| | §§§
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88.027 | | Bebauungsplan-Straße |
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- BVerfG, B, 30.11.88, - 1_BvR_1301/84 -
- ESBImSchG_§_43-1
- BImSchG_§_3, BImSchG_§_41 ff, BImSchG_§_50; BBauG_§_1 Abs.6 Nr., BBauG_§_10; VwGO_§_47; GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.14 Abs.1 S.1
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| 1) Von der Festsetzung einer öffentlichen Straße in einem Bebauungsplan werden die Eigentümer der Anliegergrundstücke in ihrer Rechtsstellung gegenüber Verkehrslärmimmissionen unmittelbar betroffen.
3) Schreibt der Gesetzgeber die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vor, bleibt der Verordnungsgeber jedoch untätig, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht stets verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden.
4) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Verkehrslärmschutz für Anliegergrundstücke an öffentlichen Straßen.
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| | §§§
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88.028 | | Spielplatzunterhaltung |
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- OLG Frankf, U, 05.12.88, - 1_U_5/87 -
- UPR_89,359
- LBO
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| 1) In Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan kann eine Gemeinde in der Umlegung die Beteiligten zur dauerhaften Unterhaltung einer (hier: zunächst von ihr errichteten) Grünanlage mit einem Kinderspielplatz verpflichten.
2) Sie kann dazu den beteiligten Eigentümer/innen auch gegen deren Willen die erforderlichen Grundstücksflächen als Gemeinschaftflächen zu Miteigentum zuteilen und damit anlagebezogene Unterhaltsauflagen verbinden.
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| | §§§
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88.029 | | Baugenehmigung-Rücknahme |
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- BayObLG, U, 07.12.88, - 2_Z_32/88 -
- NVwZ_89,692 -93
- BGB_§_839 Abs.3; BGB_§_249, BGB_§_254; (By) LBO_§_96; (By) VwVfG_§_48
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| 1) Die Bestimmungen des Art.96 BayBauO 1974 gehen als Sondervorschriften über die Zurücknahme einer Baugenehmigung den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in Art.48 BayVwVfG vor.
2) Wird gegen die Zurücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung Anfechtungsklage erhoben und sodann die Bauabsicht aufgegeben und das Grundstück verkauft, bevor der Bescheid über die Zurücknahme für rechtswirdig erklärt wird, ist die nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurücknahme nicht unmittelbar ursächlich für den Schaden in Form von nutzlos gewordenen Aufwendungen zu Durchführung des Bauvorhabens.
3) der Zurücknahmebescheid kann aber in zurechenbarer Weise mitursächlich für den Schaden sein, wenn der Grundstücksverkauf durch ihn herausgefordert wurde und nicht als ungewöhnliche Reaktion angesehen werden kann. In diesem Fall kann eine schuldhafte Mitverursachung seitens des Geschädigten wegen des Grundstücksverkaufs bei einer Abwägung nach § 254 BGB unter Berücksichtigung des in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausschließen.
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| | §§§
|
88.030 | | Bahnanlage |
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- BVerwG, U, 16.12.88, - 4_C_48/86 -
- BVerwGE_81,111 = DVBl_89,458 = NVwZ_89,655 = DÖV_89,637 = GewArch_89,304 ZfBR_89,123 = UPR_89,264 = NuR_90,366 = BRS_49_Nr.6
- BauGB_§_1 ff, BauGB_§_29 ff, BauGB_§_38 Abs.1 S.3;
|
| Der Vorbehalt zugunsten der Fachplanungen gemäß § 38 Abs.1 BauGB betrifft nicht nur die Anwendbarkeit der §§ 29 ff BauGB, sondern beschränkt auch die Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit (§ 1 ff BauGB) in bezug auf die vorhandene Anlage der Fachplanung.
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| | §§§
|
88.031 | | Nachbarklage-Mieter |
| |
- BVerwG, B, 11.07.89, - 4_B_33/89 -
- NJW_89,2766 -67 = GewArch_89,351 -352
- GG_Art.14; VwGO_§_42 Abs.2; BauGB_§_29 ff
|
| Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung)
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| | Z-227 Nachbarschutz: bauplanungsrechtlicher, Auszug aus: GewArch_89,351, S.351 f
"... Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarsschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt. Hierzu heißt es in dem Senatsurteil vom 10.05.89 - 4_C_1/88 -: "Das Bebauungsrecht ... ist grundstücks-, nicht personenbezogen.... Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl Breuer DVBl_83,431 (435)), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl OVG Berlin, NVwZ_86,848 (859)). - Dem Eigentüner gleichgestellt ist, wer in eigentümerähnlichen Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl hierzu Beschluß vom 11.01.88 - 4_CB_49/87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.75) oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen ist (vgl Urteile vom 29.10.82 - BVerwG 4_C_51/79 - aaO sowie vom 03.07.87 - BVerwG 4_C_12/84 - NJW_88,1228 ). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (mieter, Pächter usw), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl OVG Berlin, NVwZ_89,267 ). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispeielweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessen ausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit geschützt auf ihr Grundrecht aus Art.2 Abs.2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können. ..."
gegenüber dem Eigentümer geltend machen.
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| | §§§
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88.032 | | Baugenehmigungserteilung |
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- BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_145/88 -
- VersR_90,789 = BRS_53_Nr.58
- GG_Art.34; BGB_§_839;
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| Der Bauaufsichtsbehörde obliegt auch gegenüber dem Bauherrn als geschützten "Dritten" die Verpflichtung, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen (vgl BGH, Urt v 25.01.73 - 3_ZR_256/68 - BGHZ_60,112 und BGH, Urt v 30.06.88 - 3_ZR_232/86 - BGHZ_195,52 ).
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| | §§§
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88.033 | | Reitplatz |
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- BVerwG, B, 06.03.92, - 4_B_35/92 -
- Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149
- BauGB_§_34 Abs.1
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| | Z-212 Bebauung: zusammenhängende, Auszug aus: Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149,
"... § 34 Abs.1 BauGB geht von einer zusammenhängenden Bebauung aus. Mit dem Begriff der Bebauung ist nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Scheunen oder Ställe), sind für sich genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Urt vom 17.02.84 - 4_C_55/91 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.97 ). Danach ist nicht zweifelhaft, daß auch ein (befestigter) Reitplatz keine Bebauung iS von § 34 Abs.1 BauGB ist. Eine zusammenhängende Bebauung setzt andererseits allerdings auch keine ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Auch unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verlorengeht. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht. läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Vielmehr bedarf es einer am konkreten Sachverhalt orientierten Wertung und Bewertung (vgl BVerwG, Urt vom 06.11.68 - 4_C_2/66 - BVerwGE_31,20 und Urt vom 01.12.72 - 4_C_6/71 - BVerwGE_41,227, BVerwG, B vom 16.02.88 - 4_B_19/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.123 und B vom 27.05.88 - 4_B_71/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr.127). Können selbst Flächen, die keinerlei bauliche Nutzung
aufweisen, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden, so gilt dies nicht minder für Grundstücke, auf denen sich zwar keine Hochbauten befinden, auf denen sich aber, wie dies für den Reitplatz der Fall ist eine Bautätigkeit immerhin in einer sichtbaren Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat. Welche Folgerungen sich hieraus für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich ergeben, läßt sich nicht losgelöst von den konkreten örtlichen Gegebenheiten in verallgemeinerungsfähiger Weise bestimmen. ..."
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| | §§§
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88.034 | | Negativattest |
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- HessVGH, B, 04.06.92, - 4_TG_2815/91 -
- DVBl_92,1449 (L-19)
- BauNVO_§_22; (He) LBO_§_7, LBO_§_109
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2) Durch eine Baulast nach § 109 HBO werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten begründet.
3) Aus § 109 Abs.3 HBO ergibt sich, daß die Baulast - jedenfalls in der Regel - dem Begünstigten auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektives-öffentliches Recht vermittelt.
4) Der Begünstigte kann von der Behörde allein gestützt auf die Baulast kein Tätigwerden zur Durchsetzung der mit der Baulast übernommenen Pflichten beanspruchen.
5) Beeinträchtigt die Nichterfüllung der durch Baulast übernommenen Pflicht den Begünstigten in anderweitig bestehenden subjektiven Rechten (zB Recht auf Leben und Gesundheit), so steht ihm ein Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchsetzung der Baulast und eventuell sogar ein unmittelbarer Anspruch auf Einschreiten zu.
6) Kann der Betroffene ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu seinen Gunsten gegen eine ungenehmigte Maßnahme oder gegen einen gefährlichen Zustand verlangen, so hat er erst recht einen Anspruch darauf, daß die Behörde die Genehmigung für ein ihn oder sein Eigentum gefährdendes Vorhaben nicht erteilt, sondern versagt (im Anschluß an HessVGH, Urteil vom 15.12.88 - 4_UE_2318/88 -).
7) Es ist zu erwägen, von einer Ermessensbindung der Bauaufsichtsbehörde und einem Anspruch des Begünstigten auf eine entsprechende Ermessensbetätigung im Baugenehmigungsverfahren auch dann auszugehen, wenn und soweit Grundstücke durch Baulasten wechselseitig in der Weise belastet und begünstigt werden, daß nachbarlich erhebliche Belange gesichert werden, die auch durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geschützt werden könnten, falls der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich dieser Gesichtspunkte eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist (vgl OVG NW, Urtei vom 17.11.86 - 7_A_2169/85 -, BauR_87,550 bezüglich der "Vereinigungsbaulast" nach § 4 Abs.2 BauO NW 84).
8) Die durch Baulast übernommene Verpflichtung, ein spiegelbildliches Gebäude oder ein Gebäude gleicher Kubatur und Gestaltung an ein vorhandenes Nachbargebäude anzubauen, könnte nicht mit nachbarschützender Wirkung durch einen Bebauungsplan auferlegt werden. Insoweit scheidet ein Anspruch des Nachbarn auf Wahrung seiner Interessen mittels Durchsetzung der Baulast durch Bauaufsichtsbehörde aus.
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| | §§§
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88.035 | | Normenkontrolle |
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- BVerfG, U, 12.07.92, - 1_BvR_1536/91 -
- NVwZ_92,972 = NJW_93,51 1
- VwGO_§_47; BVerfGG_§_93 Abs.2; GG_Art.19 Abs.4
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| 1) Ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtlicher Rechtsweg zu erschöpfen, dessen Beschreiten - wie im Falle von § 47 VwGO - nicht an eine Antragsfrist gebunden ist, so ergibt sich aus Sinn und Zweck von § 93 Abs.2 BVerfGG, daß das fachgerichtliche Verfahren, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, innerhalb der in § 93 Abs.2 BVerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingeleitet werden muß (vgl BVerfG, B v 23.06.87 - 2_BvR_826/83 - BVerfGE_76,107 (115f)). Gesetze, die iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl BVerfG, B v 30.11.88 - 1_BvR_1301/84 - BVerfGE_79,174 (191f)
2) Die Frage der Wirksamkeit dieser den Inhalt des Eigentums bestimmenden Vorschriften, einschließlich der Frage, ob die Rechtswidrigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans, dessen teilweise oder vollständig Nichtigkeit zur Folge hat, gehört zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und ist damit der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
3) Der Rechtsschutzgarantie von Art.19 Abs.4 GG läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten eines Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen.
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| | §§§
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