1989   (1)  
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89.001 Fischerei + Bootsverleih
   
    • BayVGH, U, 11.01.89, - 8_B_83_A_1774 -
    • UPR_90,65 -66
    • (By) WG_§_59 Abs.1, WG_§_68 Abs.3; (By) (74) LBO_§_100, LBO_§_104 (82) LBO_§_82, LBO_§_87; BauGB_§_35 Abs.1
 

    1) Zur Abgrenzung von baurechtlichen und wasserrechtlichen Befugnisnormen für die Untersagung der Nutzung eines Bootslagerplatzes am Seeufer (nur LS)

    LF 2) Strukturelle Änderungen in der Nutzung eines Grundstücks als Bootslagerplatz werden vom Bestandsschutz nicht gedeckt.

    LF 3) Bootslagerplätze sind nicht grundsätzlich nach § 35 Abs.1 BBauG/BauGB privilegiert.

  

§§§


89.002 B-Plan-Bekanntmachung
   
    • BVerwG, B, 13.01.89, - 4_NB_33/88 -
    • BauR_89,303 -304
    • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_12
 

    1) Bei ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes reicht für die erforderliche schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes die bloße Angabe der Nummer des Bebauungsplans nicht aus.

    2) Planungsabsichten einer Gemeinde, die sich nicht in gültigen Bauleitplänen niedergeschlagen haben, begründen grundsätzlich keine Selbstbindung der Gemeinde.

  

§§§


89.003 Sportanlage-Tegelsbarg
   
    • BVerwG, U, 19.01.89, - 7_C_77/87 -
    • BVerwGE_81,197 - = NJW_89,1291 = JuS_89,845 -847 = BauR_89,172 = DVBl_89,463 -467 = DÖV_89,675 = ZfBR_89,127 = UPR_89,189
    • BImSchG_§_3 Abs.1; BImSchG_§_22 Abs.1 Nr.2; VwGO_§_40
 

    1) Die Sportausübung ist - auch als Freizeitbetätigung sowie als gesundheits- und sozialpolitisch förderungswürdige Angelegenheit - ebensowenig wie andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten von der Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis anderer Menschen, die in der Nachbarschaft von Sportanlagen wohnen, freigestellt.

    2) Im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Sportbetrieb kann es von Bedeutung sein, welche Nutzung eher vorhanden war.

    3) Die Frage, ob die von einem Sportplatz mit vielfältigen Sportarten und Formen der Sportausübung (zB Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe) ausgehenden Geräuschen eine erhebliche Belästigung sind, kann nicht schematisch durch Bildung von Mittelungspegeln, bezogen auf einen 16-Stunden-Tag (6 bis 22 Uhr), beurteilt werden.

    4) Es ist rechtlich nicht geboten, die Zumutbarkeit von Sportgeräuschen an Samstagnachmittagen nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als an sonstigen Werktagen.

    5) § 22 Abs.1 Nr.2 BImSchG fordert, daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindesmaß beschränkt werden. Beschränkungen, die der Minderung (nur) erheblicher Belästigungen dienen, dürfen nicht unverhältnismäßig sein.

    6) § 25 Abs.2 BImSchG begrenzt nicht die Befugnis der Immissionsschutzbehörde zum Einschreiten, sondern reduziert das ihr sonst zustehende Ermessen in Richtung auf ein grundsätzliches Gebot zum Einschreiten.

  

§§§


89.004 Getränkemarkt
   
    • BVerwG, B, 20.01.89, - 4_B_116/88 -
    • DVBl_89,371 = NVwZ_89,666 = UPR_89,226 = BauR_89,320 = ZfBR_89,229 = BRS_49_Nr.456
    • BauGB_§_34
 

    Eine Nachbarklage gegen einen gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen iS des § 22 Abs.1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt.

  

§§§


89.005 Getränkemarkt
   
    • BVerwG, B, 20.01.89, - 4_B_116/88 -
    • NVwZ_89,666 -667 = ESBImSchG_§_22-16
    • BauGB_§_34; BImSchG_§_5 Abs.1, BImSchG_§_22 Abs.1; TALärm
 

    1) Eine Nachbarklage gegen eine gemäß § 34 BBauG - BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben verursachten Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein.

    2) Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützte Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen im Sinne des § 22 Abs.1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TALärm nicht abschließend bestimmt.

  

§§§


89.006 Altlast
Renzension:
Hans-Jürgen Papier,  
 
    • BGH, U, 26.01.89, - 3_ZR_194/87 -
    • BGHZ_106,323 = DVBl_89,504 -508 = NJW_89,976
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_1
 

    1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ).

    2) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt.

    3) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind.

  

§§§


89.007 Gerätehütte
   
    • HessVGH, B, 27.01.89, - 4_TG_3800/88 -
    • GewArch_91,194 = ESVGH_41,131
    • (He) LBO_§_67
 

    Die Errichtung einer baugenehmigungs- und anzeigefreien Gerätehütte im Bauwich bedarf der Erteilung einer Befreiung. Vor Erteilung der Befreiung ist das Vorhaben formell illegal.

  

§§§


89.008 Langjährige Untätigkeit
   
    • OVG Berlin, U, 10.02.89, - 2_B_152/86 -
    • NVwZ_90,176 = NJW_90,1195 (L)
    • (Bl) LBO_§_70
 

    Langjährige Untätigkeit gegenüber der rechtswidrigen Entstehung eines städtebaulichen Problemgebietes hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, gegen die ungenehmigte Neuerrichtung von Bauwerken auch dann vorzugehen, wenn sie zuvor kein Konzept für eine flächendeckende Behebung der vorhandenen baurechtlichen Mißstände entwickelt hat.

  

§§§


89.009 Problemgebiete
   
    • OVG Berlin, U, 10.02.89, - 2_B_152/86 -
    • UPR_89,360
    • GG_Art.3 Abs.1; BauGB_§_34, BauGB_§_35; (Bl) (85) LBO_§_55 Abs.1, LBO_§_56 Abs.1 Nr.1 +4, LBO_§_69 Abs.1 Nr.1, LBO_§_70 Abs.1 S.1; VwVG_§_13 Abs.1 S.2
 

    Langjährige Untätigkeit gegenüber der rechtswidrigen Entstehung eines städtebaulichen Problemgebietes hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, gegen die ungenehmigte Neuerrichtung von Bauwerken auch dann vorzugehen, wenn sie zuvor kein Konzept für eine flächendeckende Behebung der vorhandenen baurechtlichen Mißstände entwickelt hat.

  

§§§


89.010 Nacherbfall
   
    • VGH BW, U, 27.02.89, - 5_S_3256/88 -
    • NJW_§_90,268 = NVwZ_90,176 (L)
 

    Die vom Vorerben übernommene Baulast ist mit dem Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln würde.

  

§§§


89.011 Kino-Spielhalle
   
    • BVerwG, B, 01.03.89, - 4_B_24/89 -
    • NVwZ_89,666 = DÖV_89,725 = BauR_89,308 = ZfBR_89,228 = UPR_89,426
    • BauGB_§_14 Abs.3, BauGB_§_29 S.1
 

    1) Ist die Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage als Nutzungsänderung iS von § 29 S.1 BauGB zu qualifizieren, so liegt keine Fortführung der bisher aus geübten Nutzung iS des § 14 Abs.3 BauGB vor.

    2) Die Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle ist eine Nutzungsänderung.

  

§§§


89.012 Grundflächenzahl
   
    • OVG Brem, B, 01.03.89, - 1_B_5/89 -
    • DÖV_89,732 (L-111)
    • BauNVO_§_19; BauGB_§_31 Abs.2; (Br) LBO_§_7
 

    1) Die Festsetzungen über die Grundflächenzahl sind nicht nachbarschützend; ihre Mißachtung kann vom Nachbarn auch nicht mit Hilfe des in § 31 Abs.2 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme abgewehrt werden.

    2) Der Nachbar, dessen rückwärtige Grundstücksgrenze an die seitliche Grenze eines in geschlossener Bauweise zu bebauenden Grundstück stößt, hat, wenn er selbst an der rückwärtigen Grundstücksgrenze den dort vorgeschriebenen (§ 7 Abs.1 S.1 BremLBO) Bauwich einhält, nach § 7 Abs.2 S.6 BremLBO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde darüber, ob auf dem angrenzenden Baugrundstück die Einhaltung eines Bauwichs verlangt werden soll.

  

§§§


89.013 Stadtkampfanlage
   
    • OVG Münst, B, 02.03.89, - 21_B_1861/88 -
    • ESBImSchG_§_60-2
    • BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_15, BImSchG_§_60; 4.BImSchV_Nr.10.18; BauGB_§_37 Abs.2; ZA - NTS_Art.49 Abs.3 S.2
 

    1) Die völkervertragsrechtliche Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte, bei Baumaßnahmen im Truppenbau - Verfahren die deutschen Bauvorschriften zu beachten (Art.49 Abs.3 S.2 ZA - NTS, Art.28 ABG 75), umfaßt bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S.d. §§ 4 ff BImSchG die Schutzpflicht aus § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG und das damit korrespondierende baurechtliche Gebot der Rücksichtsnahme.

    2) Auch bei Bauvorhaben der Stationierungsstreitkräfte kann der Nachbarschutz in Anwendung der Befreiungstatbestände nach § 60 Abs.1 BImSchG und § 37 Abs.2 BBauGB eingeschränkt werden.

    3) Grundsätzlich bietet das Stationierungsrecht erst im Verfahren nach Art.30.3 ABG 75 einen Ansatzpunkt dafür, den Nachbarschutz zu verwirklichen; die vorangehenden Verfahrensabschnitte - insbesondere auch das Quasi - Raumordnungsverfahren - sind hierzu ungeeignet.

  

§§§


89.014 B-Plan-Festsetzungen
   
    • BVerwG, B, 06.03.89, - 4_NB_8/89 -
    • NVwZ_89,960 -61 = DVBl_89,661 = BauR_89,306 = DÖV_89,724 = ZfBR_89,129
    • BauNVO_§_15
 

    Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht korrigiert werden.

  

§§§


89.015 Altanlage
   
    • BVerwG, B, 08.03.89, - 7_B_173/88 -
    • NVwZ_89,966 = DÖV_89,903 = NuR_89,387 = RdL_89,258 = UPR_89,229
    • AbfG_§_9 Abs.2 S.2, AbfG_§_2 Abs.1 S.1 Nr.5; BBauG/ BauGB_§_38 S.1, BBauG/ BauGB_§_29 ff, BBauG/ BauGB_§_30, BBauG/ BauGB_§_34, BBauG/ BauGB_§_35 BBauG/ BauGB_§_38 S.1
 

    § 38 S.1 BBauG/BauGB schließt auch für die Untersagung von ursprünglich legal errichteten oder betriebenen Altanlagen gemäß § 9 Abs.2 S.2 AbfG die (unmittelbare) Anwendung der §§ 29 ff BBauG/BauGB aus. Ein - nachträglich eingetretener - Widerspruch einer solchen Anlage zu bebauungsrechtlichen Anforderungen (§§ 30, 34, 35 BBauG/BauGB) ist aber als Belang des Städtebaus (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.5 AbfG) bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwGE_66,298 und BVerwGE_70,242 ).

  

§§§


89.016 Dachraum
   
    • OVG Berlin, U, 10.03.89, - 2_B_4/87 -
    • DVBl_89,1065 (L)
    • BauGB_§_31; BauNVO_§_18, BauNVO_§_20, BauNVO_§_25 f; (Bl) LBO_§_2
 

    1) Unter dem Dachraum eines Hauses ist der vom Dach, bestehend aus Tragwerk und Dachhaut, und der Decke des obersten Geschosses gebildete Raum zu verstehen. Unabhängig von der konstruktiven Notwendigkeit der dazu verwendeten Aufbauten scheidet die Qualifikation als Dachraum aus, wenn ein Vollgescho0 durch eine dachartige aussehende Verkleidung offensichtlich nur kaschiert werden soll.

    2) Ändert sich die nach § 18 BauNVO auch bei der planungsrechtlichen Beurteilung eines Vorhabens zugrunde zulegende landesrechtliche Regelung über die Bestimmung und die Anrechenbarkeit von Vollgeschossen, so hat diese Änderung keinen Einfluß auf die Ermittlungen des Inhalts von Festsetzungen über die zulässige Zahl von Vollgeschossen in zuvor erlassenen Bebauungsplänen.

    3) Im Geltungsbereich übergeleiteter planerischer Festsetzungen, in deren Rahmen die planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 anzuwenden sind, kommt der in § 7 Nr.15 Satz 1 BO 58 für die Baustufen jeweils festgesetzten Geschoßflächenzahl eine das Nutzungsmaß generell begrenzende Bedeutung zu.

  

§§§


89.017 Bebauungsgenehmigung
   
    • BVerwG, U, 17.03.89, - 4_C_14/85 -
    • NVwZ_89,963 = DÖV_90,37 = ZfBR_89,170 = DVBl_89,673 = BauR_89,454
    • BauGB_§_29
 

    1) Der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung muß in der Baugenehmigung erneut geregelt werden. Eine Baugenehmigung, die keinen anderslautenden Zusatz enthält, genügt diesen Anforderungen. Sie ist im Hinblick auf die Bebauungsgenehmigung ein Zweitbescheid.

    2) Eine schon bestandskräftige Bebauungsgenehmigung braucht hingegen aus bundesrechtlicher Sicht nur redaktionell in die Baugenehmigung übernommen zu werden.

  

§§§


89.018 Bodenschwellen
   
    • OLG Hamm, B, 11.04.89, - 9_W_91/88 -
    • NJW_90,2473 -2474
    • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_847
 

    LF: Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt.

  

§§§


89.019 B-Plan-Hafengebiet
   
    • BVerwG, U, 14.04.89, - 4_C_52/87 -
    • DVBl_89,1050 -51 = UPR_89,352 -354 = DÖV_89,772 -773
    • BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_6; BBauG/BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24, BBauG/ BauGB_§_30; BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_11 Abs.2, BauNVO_§_15; VwGO_§_113 Abs.4
 

    1) Die Gemeinde vermag durch Bauleitplanung gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG erheblich sind.

    2) Zur Kennzeichnung eines sonstigen Sondergebiets (Hafengebiete) durch immissionsschutzrechtliche Anforderungen.

  

§§§


89.020 Fassandenreparatur
   
    • BVerwG, B, 14.04.89, - 4_B_65/89 -
    • UPR_89,349 -350
    • (Bl) (79) LBO_§_110 Abs.1 S.1; (85) LBO_§_77 Abs.1 S.1; GG_Art.14 Abs.1
 

    1) Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt; deswegen ist eine weitergehende und detaillierte Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gerechtfertigt. Regelungen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung durch baulichen Anlagen abwehren sollen, sind mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar.

    2) Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlich Leistungsfähigkeit verantwortlich.

  

 Z-229  Gebäudeeigentümer: Unterhaltspflicht, Auszug aus: UPR_89,349,  S.350

    "... Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht aus seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Auch insoweit sind die hier einschlägigen bauordnungsrechtlichen Regelungen mit der Institutsgarantie des Art.14 Abs.1 S.1 GG vereinbar. Im übrigen ist bei ihrer Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er kann im Einzelfall dazu führen, daß dem Betroffenen die volle Last einer an sich erforderlichen Maßnahme nicht ohnw weiteres augebürdet werden darf und insbesondere in zeitlicher Hinsicht Nachsicht zu gewähren ist. ..."

  

§§§


89.021 Standortänderung
   
    • BayVGH, U, 18.04.89, - 20_B_88/585 -
    • DÖV_91,34 (L-7)
    • BauGB_§_36
 

    1) Hebt das Verwaltungsgericht eine rechtsaufsichtliche Maßnahme zur Erzwingung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben mit der Begründung auf, das Vorhaben sei rechtswidrig, so kann der beigeladene Bauherr zur Verhütung der ihn belastenden Rechtskraftwirkung Berufung gegen das Urteil einlegen.

    2) Wird der Standort des Vorhabens auf dem Baugrundstück während des bauaufsichtslichen Verfahrens wesentliche geändert, muß das gemeindliche Einvernehmen insgesamt neu erteilt werden.

    3) Sichert das Landratsamt ohne das notwendige Einvernehmen der Gemeinde die Erteilung einer Baugenehmigung zu, so ist die Zusicherung gegenüber der Gemeinde nicht nur anfechtbar, sondern unwirksam.

  

§§§


89.022 Spielplatz
   
    • OVG Kobl, U, 18.04.89, - 7_A_19/88 -
    • URP_89,360
    • GG_Art.2, GG_Art.14, GG_Art.20; (RP) LBO_§_17, LBO_§_93
 

    Bei der zweckentsprechenden Einrichtung eines (schlicht-) hoheitlich betriebenen Spielplatz unterliegt die öffentliche Hand auch dann den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage zu diesem Zweck keiner Baugenehmigung bedarf. Bei einer Verletzung dieser Anforderungen zu Lasten eines Nachbarn steht diesem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung aller fortdauernden Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Belangen durch die Nutzung der baulichen Anlage.

  

§§§


89.023 Straßenpflasterung
   
    • OVG Kobl, U, 19.04.89, - 10_C_20/88 -
    • ESBImSchG_§_41-7 = BauR_89,705 = NVwZ_90,281
    • BImSchG_§_41, BImSchG_§_50; 79 BBauG_§_1 Abs.7
 

    LF 1) Ein Bebauungsplan leidet unter einem Abwägungsfehler, wenn durch planerische Festsetzungen die Pflasterung einer innerörtlichen Durchgangsstraße zur Verkehrsberuhigung vorgesehen wird, obwohl eine schalltechnische Untersuchung ergeben hat, daß durch diese Maßnahme die an der Grenze der Zumutbarkeit liegende Lärmbelastung der Anlieger in erheblichem Umfang erhöht wird.

    LF 2) Das an sich billigenswerte Ziel einer Verlangsamung des Verkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt rechtfertigt nicht die Erhöhung des Verkehrslärms durch eine Pflasterung der Straße selbst wenn gleichzeitig passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen sind, weil der Verkehr auch mit anderen lärmneutralen Mitteln wirksam verlangsamt werden kann und deshalb der Lärmvorsorge Vorrang vor passiven Schallschutzmaßnahmen einzuräumen ist.

  

§§§


89.024 Einsichtsmöglichkeiten
   
    • BVerwG, B, 24.04.89, - 4_B_72/89 -
    • DÖV_89,860 = NVwZ_89,1060 = UPR_89,430
 

    Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben iS von § 34 Abs.1 BauGB einfügt.

  

§§§


89.025 Aparthotel
   
    • BVerwG, U, 08.05.89, - 4_B_78/89 -
    • DVBl_89,1064 (L) = DÖV_89,861 = NVwZ_89,1060 = ZfBR_89,225 = UPR_89,430 BauR_89,440 = UPR_89,430
    • BauNVO_§_11; BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2
 

    1) Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO ist die Gemeinde an den Katalog der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung nicht gebunden. Soweit sie einen Begriff aus diesem Katalog verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn anhand der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebietes abzuwandeln (wie BVerwG, B v 07.09.84 - 4_N_3/84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr.6, Urt v 14.04.89 - BVerwG 4_C_52/87 -).

    2) Ein Beherbergungsbetrieb liegt nur dann vor, wenn die Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne daß diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Vermieten von Appartments gehört nicht dazu.

    3) Auch die Befreiung nach § 31 Abs.2 Nr.2 BauGB ist ihrem Wesen nach stets auf eine besondere Berücksichtigung der Umstände des Einzefalls angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.

  

§§§


89.026 Negativattest
   
    • VGH BW, U, 11.05.89, - 5_S_3379/88 -
    • UPR_90,37 (L)
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.22, BauGB_§_30; BauNVO_§_23 Abs.5; (BW) LBO_§_4 Abs.1, (BW) StrG_§_16 Abs.6
 

    1) Eine Garage kann nur dann nicht gemäß § 23 Abs.5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder auf andere Weise, etwa durch Festsetzung einer Gemeindeschaftsanlage nach § 9 Abs.1 Nr.22 BauGB, eindeutig augeschlossen wird.

    2) Wird ein durch Bebauungsplan festgesetzter Fußweg durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den Anliegerverkehr freigegeben, findet § 16 Abs.6 StrG entsprechende Anwendung; damit ist den Anforderungen der §§ 30 BauGB, 4 LBO an die Zufahrt zu einem Bauvorhaben genüge getan.

  

§§§


89.027 Bauvoranfrage Ablehnung
   
    • BGH, U, 11.05.89, - 3_ZR_88/87 -
    • NJW_90,245 = DVBl_89,1094 -1097
    • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852
 

    1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung dr Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ_76,16 ).

    2) Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte.

  

§§§


89.028 Kernbrennstofflagerung
   
    • BVerwG, U, 11.05.89, - 4_C_1/88 -
    • BVerwGE_82,61 = NuR_90,116 = DVBl_89,1055
    • (NW) LBO_§_70
 

    Bundesrecht schließt nicht aus, daß für ein Gebäude zur Lagerung von Kernbrennstoffen eine landesrechtlich geregelte Baugenehmigung erteilt wird, in der die beabsichtigte Nutzung des Bauwerks (Aufbewahrung von Transportbehältern für abgebrannte Brennstäbe) unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung durch eine andere Behörde steht.

  

§§§


89.029 Bebauungsplan-Einwendungen
   
    • BVerwG, B, 16.05.89, - 4_NB_3/89 -
    • BauR_89,435 -436
    • BauGB_§_1 Abs.6; BauGB_§_214 Abs.1
 

    Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat.

  

§§§


89.030 B-Plan-Ausfertigung
   
    • BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 -
    • DVBl_89,1064 (L)
    • BauGB_§_214, BauGB_§_215 Abs.3
 

    1) Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" iS des § 215 Abs.3 BauGB.

    2) Soll nach der Nachholung der unterblieben Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses derr Gemeindevertretung.

  

§§§


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