88.031 | | Nachbarklage-Mieter |
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- BVerwG, B, 11.07.89, - 4_B_33/89 -
- NJW_89,2766 -67 = GewArch_89,351 -352
- GG_Art.14; VwGO_§_42 Abs.2; BauGB_§_29 ff
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| Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung)
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| | Z-227 Nachbarschutz: bauplanungsrechtlicher, Auszug aus: GewArch_89,351, S.351 f
"... Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarsschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt. Hierzu heißt es in dem Senatsurteil vom 10.05.89 - 4_C_1/88 -: "Das Bebauungsrecht ... ist grundstücks-, nicht personenbezogen.... Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl Breuer DVBl_83,431 (435)), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl OVG Berlin, NVwZ_86,848 (859)). - Dem Eigentüner gleichgestellt ist, wer in eigentümerähnlichen Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl hierzu Beschluß vom 11.01.88 - 4_CB_49/87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.75) oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen ist (vgl Urteile vom 29.10.82 - BVerwG 4_C_51/79 - aaO sowie vom 03.07.87 - BVerwG 4_C_12/84 - NJW_88,1228 ). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (mieter, Pächter usw), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl OVG Berlin, NVwZ_89,267 ). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispeielweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessen ausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit geschützt auf ihr Grundrecht aus Art.2 Abs.2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können. ..."
gegenüber dem Eigentümer geltend machen.
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| | §§§
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88.032 | | Baugenehmigungserteilung |
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- BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_145/88 -
- VersR_90,789 = BRS_53_Nr.58
- GG_Art.34; BGB_§_839;
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| Der Bauaufsichtsbehörde obliegt auch gegenüber dem Bauherrn als geschützten "Dritten" die Verpflichtung, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen (vgl BGH, Urt v 25.01.73 - 3_ZR_256/68 - BGHZ_60,112 und BGH, Urt v 30.06.88 - 3_ZR_232/86 - BGHZ_195,52 ).
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| | §§§
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88.033 | | Reitplatz |
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- BVerwG, B, 06.03.92, - 4_B_35/92 -
- Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149
- BauGB_§_34 Abs.1
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| | Z-212 Bebauung: zusammenhängende, Auszug aus: Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.149,
"... § 34 Abs.1 BauGB geht von einer zusammenhängenden Bebauung aus. Mit dem Begriff der Bebauung ist nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Scheunen oder Ställe), sind für sich genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Urt vom 17.02.84 - 4_C_55/91 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.97 ). Danach ist nicht zweifelhaft, daß auch ein (befestigter) Reitplatz keine Bebauung iS von § 34 Abs.1 BauGB ist. Eine zusammenhängende Bebauung setzt andererseits allerdings auch keine ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Auch unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verlorengeht. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht. läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Vielmehr bedarf es einer am konkreten Sachverhalt orientierten Wertung und Bewertung (vgl BVerwG, Urt vom 06.11.68 - 4_C_2/66 - BVerwGE_31,20 und Urt vom 01.12.72 - 4_C_6/71 - BVerwGE_41,227, BVerwG, B vom 16.02.88 - 4_B_19/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.123 und B vom 27.05.88 - 4_B_71/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr.127). Können selbst Flächen, die keinerlei bauliche Nutzung
aufweisen, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden, so gilt dies nicht minder für Grundstücke, auf denen sich zwar keine Hochbauten befinden, auf denen sich aber, wie dies für den Reitplatz der Fall ist eine Bautätigkeit immerhin in einer sichtbaren Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat. Welche Folgerungen sich hieraus für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich ergeben, läßt sich nicht losgelöst von den konkreten örtlichen Gegebenheiten in verallgemeinerungsfähiger Weise bestimmen. ..."
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| | §§§
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88.034 | | Negativattest |
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- HessVGH, B, 04.06.92, - 4_TG_2815/91 -
- DVBl_92,1449 (L-19)
- BauNVO_§_22; (He) LBO_§_7, LBO_§_109
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2) Durch eine Baulast nach § 109 HBO werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten begründet.
3) Aus § 109 Abs.3 HBO ergibt sich, daß die Baulast - jedenfalls in der Regel - dem Begünstigten auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektives-öffentliches Recht vermittelt.
4) Der Begünstigte kann von der Behörde allein gestützt auf die Baulast kein Tätigwerden zur Durchsetzung der mit der Baulast übernommenen Pflichten beanspruchen.
5) Beeinträchtigt die Nichterfüllung der durch Baulast übernommenen Pflicht den Begünstigten in anderweitig bestehenden subjektiven Rechten (zB Recht auf Leben und Gesundheit), so steht ihm ein Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchsetzung der Baulast und eventuell sogar ein unmittelbarer Anspruch auf Einschreiten zu.
6) Kann der Betroffene ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu seinen Gunsten gegen eine ungenehmigte Maßnahme oder gegen einen gefährlichen Zustand verlangen, so hat er erst recht einen Anspruch darauf, daß die Behörde die Genehmigung für ein ihn oder sein Eigentum gefährdendes Vorhaben nicht erteilt, sondern versagt (im Anschluß an HessVGH, Urteil vom 15.12.88 - 4_UE_2318/88 -).
7) Es ist zu erwägen, von einer Ermessensbindung der Bauaufsichtsbehörde und einem Anspruch des Begünstigten auf eine entsprechende Ermessensbetätigung im Baugenehmigungsverfahren auch dann auszugehen, wenn und soweit Grundstücke durch Baulasten wechselseitig in der Weise belastet und begünstigt werden, daß nachbarlich erhebliche Belange gesichert werden, die auch durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geschützt werden könnten, falls der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich dieser Gesichtspunkte eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist (vgl OVG NW, Urtei vom 17.11.86 - 7_A_2169/85 -, BauR_87,550 bezüglich der "Vereinigungsbaulast" nach § 4 Abs.2 BauO NW 84).
8) Die durch Baulast übernommene Verpflichtung, ein spiegelbildliches Gebäude oder ein Gebäude gleicher Kubatur und Gestaltung an ein vorhandenes Nachbargebäude anzubauen, könnte nicht mit nachbarschützender Wirkung durch einen Bebauungsplan auferlegt werden. Insoweit scheidet ein Anspruch des Nachbarn auf Wahrung seiner Interessen mittels Durchsetzung der Baulast durch Bauaufsichtsbehörde aus.
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| | §§§
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88.035 | | Normenkontrolle |
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- BVerfG, U, 12.07.92, - 1_BvR_1536/91 -
- NVwZ_92,972 = NJW_93,51 1
- VwGO_§_47; BVerfGG_§_93 Abs.2; GG_Art.19 Abs.4
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| 1) Ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtlicher Rechtsweg zu erschöpfen, dessen Beschreiten - wie im Falle von § 47 VwGO - nicht an eine Antragsfrist gebunden ist, so ergibt sich aus Sinn und Zweck von § 93 Abs.2 BVerfGG, daß das fachgerichtliche Verfahren, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, innerhalb der in § 93 Abs.2 BVerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingeleitet werden muß (vgl BVerfG, B v 23.06.87 - 2_BvR_826/83 - BVerfGE_76,107 (115f)). Gesetze, die iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl BVerfG, B v 30.11.88 - 1_BvR_1301/84 - BVerfGE_79,174 (191f)
2) Die Frage der Wirksamkeit dieser den Inhalt des Eigentums bestimmenden Vorschriften, einschließlich der Frage, ob die Rechtswidrigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans, dessen teilweise oder vollständig Nichtigkeit zur Folge hat, gehört zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und ist damit der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
3) Der Rechtsschutzgarantie von Art.19 Abs.4 GG läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten eines Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen.
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| | §§§
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