BVerwG | 1987 | 1-30 |
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[ 1986 ][ ][ 1988 ] | [ ] |
87.001 Bauvorbescheid |
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BVerwG, U, 03.04.87, - 4_C_41/84 -
DVBl_87,903 = BauR_87,538 = ZfBR_87,260 = BRS_47_Nr.63
BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_22; (SL) LBO_§_65
1) Ein Bauvorhaben kann auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.
2) Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs.1 BBauG einfügen muß, richtet sich grundsätzlich nach den in der BauNVO für die einzelnen Baugebiete typisierenden Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorzufinden sind.
3) Ob ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden kann, daß es den Anforderungen des § 22 BImSchG genügt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.
§§§
87.002 Einzelhandelsbetrieb |
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BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_10/85 -
DVBl_87,1006 = BauR_87,528 = NVwZ_87,1076 = DÖV_87,1013 = BRS_47_Nr.56 ZfBR_87,254 = GewArch_88,35
(77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2,
Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1000 m² Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für Verkaufsflächen von 951 m² und 838 m² ).
§§§
87.003 Einzelhandelsbetrieb |
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BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_30/86 -
BVerwGE_68,352 = DVBl_84,637 = BauR_84,377 = ZfBR_87,256 = NVwZ_87,969
(77) BauNVO_§_8, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; (62) BauNVO_§_8, BauNVO_§_9, BauNVO_§_15 BauGB_§_34 Abs.1; VwVfG_§_35
1) Lehnt die Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den beantragten Verwaltungsakt ab, so hat die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Hat das Verwaltungsgericht versäumt, der Widerspruchsbehörde gemäߧ 75 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen, so darf es die Klage nicht mangels eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen. Für die inzwischen eingetretene Verzögerung de Widerspruchsverfahrens gibt es dann in der Regel keinen zureichenden Grund mehr.
2) Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1000 m² Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sein (bejaht für eine Verkaufsfläche von 991 m² - wie im Urt v 22.05.87 - 4_C_10/85 -).
§§§
87.004 Einzelhandelsbetrieb |
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BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_6/85 -
NVwZ_87,1078 = ZfBR_87,257 = BauR_87,531 = BRS_47_Nr.67 = GewArch_88,37
(77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1; BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_5 Nr.1
Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sich iS des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart seiner diffus geprägten Umgebung einfügt, ist nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Die in § 11 Abs.3 BauNVO 1977 bezeichneten, über die nähere Umgebung hinausreichenden städtbaulichen Auswirkungen sind für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs.1 BBauG nicht maßgebend. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, würde ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belasten, so verursacht das Vorhaben Spannungen (BVerwGE_55,369 ) mit der Folge seiner Unzulässigkeit nach § 34 Abs.1 BBauG, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms iS des § 5 Nr.1 BImSchG ankäme.
§§§
87.007 Verbrauchermarkt |
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BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_77/84 -
BVerwGE_77,317 = NVwZ_87,1074 = ZfBR_87,251 = BauR_87,524 = BRS_47_Nr.58 = GewArch_88,34 = DÖV_87,1011 = DVBl_87,1004 = BayVBl_88,52
(77) BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9;
1) Nach § 1 Abs.5 BauNVO 1977 können im Baugebiet auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden.
2) § 1 Abs.9 BauNVO 1977 gestattet, über § 1 Abs.5 BauNVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsfläche von Handelbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden.
3) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe nach § 1 Abs.4 BauNVO 1977 sind Festsetzung nicht notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, daß es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs.5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung gibt.
4) Zur Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrags.
§§§
87.008 Werbeanlage |
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BVerwG, B, 22.05.87, - 4_N_4/86 -
BVerwGE_77,308 = DVBl_87,1001 = ZfBR_87,249 = BauR_87,520 = BRS_47_Nr.54 = NVwZ_87,1072
VwGO_§_47 Abs.5; (77) BauNVO_§_1 Abs.5
1) Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach § 47 Abs.5 VwGO und zur Erheblichkeit der Vorlagefrage.
2) Nach § 1 Abs.5 BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefaßte Nutzungen ausgeschlossen werden.
§§§
87.009 B-Plan-Projektentwurf |
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BVerwG, B, 28.08.87, - 4_N_1/86 -
DVBl_87,1273 = ESBBauG_§_1 - 10 UPR_88,71 = ESFStrG_§_17-14
BBauG_§_1 Abs.7 Nr.; BauGB_§_1 Abs.6 Nr.; BImSchG_§_41; StVO_§_45 Abs.1 S.2 Nr.3 FStrG_§_17; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1
1) Ein Bebauungsplan ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Planes verwirklicht werden soll. Das gilt auch, wenn die Gemeinde weder vom künftigen BAuherrn alternative Projektentwürfe sich hat vorlegen lassen noch solche selbst angefertigt hat.
2) Ein auf der Grundlage eines - einzigen - Projektentwurfs des künftigen Bauherrn aufgestellter Bebauungsplan ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, wiel die Gemeinde über die Erforderlichkeit alternativer Projektentwürfe keine selbständige Entscheidung getroffen hat, obgleich Dienststellen oder Gremien der Gemeinde solche Alternativen "gefordert" haben.
3) Die unter Nrn. 1 und 2 genannten Umstände können im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten.
4) Ein Bebauungsplan, der ein (Groß - )Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen zuläßt und zugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbaren Verkehrslärm für die Umgebung ermöglichen, ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln überläßt.
§§§
87.010 Stadtteilpark + Bolzplatz |
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BVerwG, B, 28.08.87, - 4_N_3/86 -
JuS_88,576 = NJW_88,839 = DÖV_88,32 = NVwZ_88,348 =
VwGO_§_42, VwGO_§_47 Abs.2, VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_70; BGB_§_242
LF 1) Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu verliert nach Maßgabe der im Urteil BVerwGE 44,294 = JuS_74,806 Nr.14 aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 iV mit § 58 Abs.2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.
LF 2) Im Einzelfall sind für den Verlust der Anfechtungsbefugnis des Nachbarn des Nachbarn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die jeweiligen Umstände und Gegenbenheiten auf beiden Seiten des nachbarlichen Gemeindschaftsverhältnisses maßgebend
3) Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungplans, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, so fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann.
§§§
87.011 Beherbergungsbetrieb |
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BVerwG, U, 27.11.87, - 4_B_230/87 -
BauR_88,184 = UPR_88,149 = ZfBR_88,143 = BRS_47_Nr.36
BauNVO_§_3
Zu den Merkmalen eines Betriebes im bebauungsrechtlichen Sinne gehört die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Zum Begriff des kleinen Beherbergungsbetriebs.
§§§
87.012 Naturschutzverband |
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BVerwG, U, 18.12.87, - 4_C_9/87 -
NJW_88,1863 (LS) = NVwZ_88,527 = DVBl_88,492 = DÖV_88,560 = NuR_88,241 = UPR_88,177 = BVerwGE_78,347 = JuS_89,67 (LS)
(Bl) NatSchG_§_39a; VwGO_§_42 Abs.2
1) Art.3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 04.07.85 (BGBl_I,S.1274) stellt für das Inkrafttreten der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nicht auf die Zustellung eines Widerspruchsbescheids, sondern auf die Bekanntgabe des (ursprünglichen) Verwaltungsakts ab.
2) Eine von § 42 Abs.2 VwGO abweichende Regelung über die Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände kann auch der Landesgesetzgeber treffen, er darf dabei die Reichweite der Verbandsklage auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschrift begrenzen und sie auch gegen solche Verwaltungsakte zulassen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren ergehen.
3) Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Gericht der Vorinstanz bei der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung betrachtet hat (hier: § 39a Bl NatSchG).
4) Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Amtsträgers am Zustandekommen eines Planfeststellungsbeschlusses hat, soweit eine konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Fehlers auf die Sachentscheidung besteht, zugleich auch eine Verletzung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden naturschutzrechtlichen Belange zur Folge.
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