BVerwG | 1981 | 1-30 |
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[ 1980 ][ ][ 1981 ] | [ ] |
81.001 Gemüsehandelsbetrieb |
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BVerwG, U, 23.01.81, - 4_C_83/77 -
DÖV_81,457 -59 = NJW_81,1224 = ZfBR_81,95 = BauR_81,246 = BRS_38_Nr.89
BBauG_§_29, BBauG_§_35 Abs.2 +3
1) Die Umwandlung eines im Außenbereich gelegenen Betriebes des Gemüsehandels in einen Betrieb zum Ausschlachten von Kraftfahrzeugen ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt.
2) Daß der frühere Betrieb wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen eingestellt worden ist, wirkt sich auf die Dauer des nach Betriebsaufgabe noch nachwirkenden Bestandsschutzes nicht zeitverlängernd aus.
§§§
81.002 Akteneinsicht |
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BVerwG, B, 10.02.81, - 7_B_26/81 -
NJW_81,2270
VwGO_§_42, VwGO_§_43; VwVfG_§_13, VwVfG_§_14, VwVfH_§_29; BRAO_§_1, BRAO_§_3
Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege kein eigenes Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren.
§§§
81.003 Organisationsverfügung |
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BVerwG, U, 12.02.81, - 2_C_42/78 -
DVBl_81,495 -497
GG_Art.33 Abs.5; BBG_§_26, BBG_§_27; VwGO_§_42 Abs.1, VwGO_§_86, VwGO_§_88, VwGO_§_144 Abs.4
1) Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Organisationsverfügung ist kein Verwaltungsakt.
2) Zu den Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Änderung des Aufgabenbereichs (Fortführung der Rspr zur Umsetzung eines Beamten, Urteil vom 22.05.80 - 2_C_29.78 und 2_C_30.78 - DVBl_80,882 ).
3) Anwendbarkeit des § 144 Abs.4 VwGO bei Abweisung der Klage in der Vorinstanz wegen Unzuverlässigkeit, wenn sich die Klage auf der Grundlage der vom Berufungsbericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als unbegründet erweist.
§§§
81.004 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, B, 27.02.81, - 6_B_19/81 -
DÖV_81,635 -636
VwGO_§_58 Abs.1, VwGO_§_70 Abs.1 S.1
Der unrichtige Zusatz in der Rechtmittelbelehrung, der Widerspruch sei schriftlich "bzw" zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, erschwert die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht und ist daher unschädlich.
Auszug aus: DÖV_81,635, S.636
§§§
81.005 Geschoßflächenzahl |
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BVerwG, U, 13.03.81, - 4_C_1/78 -
DVBl_81,928 = BauR_81,354
BauGB_§_34
1) Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen.
2) Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 BBauG 1976/1979; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an BVerwG, Urt vom 25.02.77 - 4_C_22/75 - BVerwGE_52,122 ).
§§§
81.006 Berichte + Auskünfte |
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BVerwG, U, 02.04.81, - 2_C_34/79 -
DÖV_82,78 -80
(NW) LBG_§_102 Abs.1, LBG_§_104 Abs.1; LRiG_§_4 Abs.1
Berichte und Auskünfte, die der zuständige Dienstvorgesetzte zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung einholen kann, müssen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.
§§§
81.007 Baggersee |
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BVerwG, U, 03.04.81, - 4_C_11/79 -
DVBl_81,930
BauGB_§_37 Abs.2 S.3; VwVfG_§_35
In einem landeswasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bedarf es unter den Voraussetzungen des § 38 S.1 und 2 BBauG des Einvernehmens mit der Gemeinde iSd § 36 Abs.1 BBauG auch dann nicht, wenn über die Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens (positiv) auch in bebauungsrechtlicher Hinsicht entschieden wird.
Eine überörtliche Planung iS des § 38 S.2 BBauG liegt ohne Rücksicht auf die räumliche Ausdehnung des Planvorhabens dann vor, wenn dem überörtlichen Träger der Planungshoheit nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Planungsrechts Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung obliegen.
§§§
81.008 Vorstellungsgespräch |
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BVerwG, U, 28.04.81, - 2_C_51/78 -
DVBl_81,1060 -
GG_Art.2, GG_Art.12, GG_Art.33; BRAO_§_3; VwVfG_§_1, VwVfG_§_2, VwVfG_§_14
Kein Anspruch auf anwaltlichen Beistand beim Vorstellungsgespräch (Anhörung) eines Beamtenbewerbers.
§§§
81.009 Beurteilungsrichtlinie |
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BVerwG, U, 30.04.81, - 2_C_8/79 -
DÖV_82,80
GG_Art.3 Abs.1 BLV_§_40, BLV_§_41
1) Der Dienstherr hat beim Erlaß von Beurteilungsrichtlinien eine große Gestaltungsfreiheit. Zur gleichmäßigen Anwendung solcher Richtlinien auf alle Beamte.
2) Änderungen von Verwaltungsvorschriften (Beurteilungrichtlinien) durch abweichende Praxis.
§§§
81.010 Einstellung |
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BVerwG, U, 07.05.81, - 2_C_42/79 -
DÖÖV_82,76 -77
BBG_§_8; VwVfG_§_39, VwVfG_§_45
Anforderung an die Begründung eines Verwaltungsaktes, durch den eine Behörde die Einstellung eines Beamtenbewerbers ablehnt.
§§§
81.011 Rechtsprechungsänderung |
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BVerwG, B, 25.05.81, - 8_B_89/80 -
NJW_81,2592
VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich der Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erweist.
§§§
81.012 Verwaltungsakt |
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BVerwG, U, 27.05.81, - 8_C_13/80 -
NJW_82,120
VwGO_§_44a; VwVfG_§_9, VwVfG_§_63 Abs.1, VwVfG_§_46, VwVfG_§_97 Nr.2; ZivildienstG_§_19 Abs.4
Von der Regelung in § 44a S.1 VwGO (Ausschluß von selbständigen Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen) ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil es sich um einen (angeblichen) Verfahrensfehler handelt, wegen dessen nach § 46 VwVfG eine Aufhebung des in dem Verfahren letztlich ergehenden Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann.
§§§
81.013 Dienstvergehen |
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BVerwG, U, 09.06.81, - 2_C_24/79 -
DÖV_82,73 -75
BBG_§_31 Abs.1 Nr.1
1) Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens gemäß § 31 Abs.1 Nr.1 BBG setzt eine einschlägige Rechtssprechung der Disziplinargerichte nicht zwingend voraus.
2) Zu der Beurteilung eines Dienstvergehens im Rahmen des § 31 Abs.1 Nr.1 Bei Fehlen einschlägiger Disziplinarrechtssprechung.
§§§
81.014 Bundesvorhaben |
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BVerwG, U, 16.07.81, - 4_B_96,81 -
BauR_81,661 = ZfBR_81,243 = BRS_38_Nr.375
BauGB_§_37 Abs.1
1) § 37 Abs.1 BBauG hat neben einer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch den materiellen Inhalt, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen gestattet sind.
2) Eine Abweichung ist durch § 37 Abs.1 BBauG materiell-rechtlich auch dann gestattet, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat. Die besonderen öffentlich Zweckbestimmungen für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes macht es dann erforderlich, von städtebaulichen Vorschriften abzuweichen, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der jeweiligen öffentlichen Zweckbestimmung vernüftigerweise geboten ist.
§§§
81.015 Wiederaufbau nach Brand |
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BVerwG, U, 21.08.81, - 4_C_65/80 -
BVerwGE_64,42 -46
BBauG_§_35 Abs.5 S.1 Nr.2
Zur rechtzeitigen Bekundung der Absicht, für ein zerstörtes Gebäude "alsbald" einen Neubau zu errichten:
Ob ein Grundstück für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Diese rechnet innerhalb eines Jahres nach Zerstörung eines Bauwerks durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse stets mit dem Wiederaufbau, in der Regel aber auch noch im folgenden Jahr. (Weiterführung von BVerwGE_58,124 (LS.3)
§§§
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§§§