BVerwG | 1980 | 1-30 |
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[ 70-79 ][ ][ 1981 ] | [ ] |
80.001 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 17.01.80, - 7_C_32/79 -
NJW_80,1797 = DÖV_80,918 -919 = BayVBl_80,305
VwGO_§_58, VwGO_§_74 Abs.1, VwGO_§_81 Abs.2
Ein Rechtsmittelbelehrung, die den unrichtigen Zusatz enthält, der Klage seien, wenn sie schriftlich erhoben werde, vier Abschriften beizufügen, erschwert die Rechtsmitteleinlegung und setzt die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf.
Auszug aus: DÖV_80,918 -919, S.918
§§§
80.002 Dienstpostenbeschreibung |
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BVerwG, B, 15.02.80, - 6_P_80/78 -
PersV_81,294 -296
(Bu) PersVG_§_75 Abs.3 Nr.8, PersVG_§_76, Abs.2 Nr.2; ArbGG_§_93 Abs.1
Ein als "Dienstposten- (Arbeitsplatz-)beschreibung" bezeichneter Fragebogen, der von den Beschäftigten die Angabe ihres Namens und eine Äußerung darüber verlangt, welche Berufs- und Verwaltungserfahrungen nach Auffassung des befragten Stelleninhabers zu anforderungsgerechten Erfüllung der auf ihrem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben erforderlich sind, ist ein Personalfragebogen, an dessen inhaltlicher Gestaltung dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
§§§
80.003 Umsetzung |
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BVerwG, U, 22.05.80, - 2_C_30/78 -
NJW_81,67 -69 = DÖV_81,98 -101 = BVerwGE?? = VerwRspr ??,37 -45
GG_Art.33 Abs.5; BBG_§_26 BBG_§_27; VwGO_§_42, VwGO_§_88
1) Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt.
2) Die mangelnde Verwaltungsaktqualität einer Umsetzung schmälert nicht den Rechtsschutz. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann gewährleitstet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (mangels eines Verwaltungsaktes) schließt die Unzulässigkeit einer anderen Klageart nicht ein. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagerbegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln.
3) Ein Verwaltungsakt iS des § 42 Abs.1 VwGO ist die rechtsverbindliche hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde. Die getroffene Maßnahme muß Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus.
4) Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatiorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist.
5) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art.33 Abs.5 GG gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionnellen Amtes im absrakten Sinne (untrer anderem durch versetzung) rechtlich geschützt. Bei Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höhrer bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Ermessensentscheidung kann bei einer Umsetzun deshalb im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob die durch eine Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt ist.
§§§
80.004 Kellerschächte |
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BVerwG, U, 13.06.80, - 4_C_98/76 -
NJW_81,412 -13
GG_Art.14 Abs.1; (NW) StrG_§_14, StrG_§_18, StrG_§_64
Die Benutzung öffentlicher Straßen durch unterirdisch in den Gehweg hineinragende Kellerschächte (Licht-, Luft- oder Ladeschächte) kann je nach den Umständen in den eigentumsrechtlich nach Art.14 Abs.1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs fallen.
Auszug aus: NJW_81,412, S.412
§§§
80.005 Beihilfe |
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BVerwG, U, 18.06.80, - 6_C_19/79 -
DÖV_81,101
(BW) LBG_§_101 Abs.1
1) Ein Beihilfeberechtigter kann nicht die Verpflichtung des Dienstherrn verlangen, daß für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein höherer Bemessungssatz angewandt wird, als er in den Beihilfevorschriften festlgelegt ist.
2) Das Gericht kann nur auf Anfechtung der Ablehnung eines höheren Bemessungssatzes prüfen, ob die Beihilfevorschriften hinsichtlich der von ihr festgelegten Bemessungssätze den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und ungültig sind.
3) Der Vergleich zwischen privat- und sozialversicherten Beamten sowie der Hinweis auf die steuerrechtliche Belastungsgrenze sind wegen der grundsätzlichen Unterschiede dieser Regelungsbereiche zur Beihilfe für die Beurteilung der Frage ungeeignet, ob und inwiefern die Beihilfebemessungssätze für Versorgungsempfänger die Fürsorgepflicht im Wesenskern antasten.
4) Bei der Festlegung der Bemessungssätze steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu; er hat dabei auch die Haushaltslage zu berücksichtigen.
§§§
80.006 Beurteilung |
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BVerwG, U, 26.06.80, - 2_C_8/78 -
BVerwGE_61,245 -253 = DVBl_81,497 = DÖD_206 -209
GG_Art.19 Abs.4; <1970> BLV_§_34, BLV_§_35, <1978> BLV_§_40, BLV_§_41
Tatsächliche Grundlagen dienstlicher Beurteilungen.
§§§
80.007 Erlaß |
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BVerwG, U, 16.09.80, - 1_C_52/75 -
NJW_81,535
GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1, GGArt.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3; BRAO_§_1 ff; VwVfG_§_25, VwVfG_§_29
1) Es verletzt nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung eines mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwalts, daß der Senator für Inneres in Berlin seinen Erlaß über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten vom 10.03.72 nebst Änderungen und Ergänzungen nicht veröffentlicht hat.
2) Rechtsanwälte haben keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung dieses Erlasses, ihren Informationsinteressen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß aus Anlaß von ihnen zu bearbeitender Einzelfälle Auskünfte über die einschlägigen Regelungen des Erlasses und damit die Verwaltungspraxis erteilt werden.
§§§
80.008 Geheimhaltungspflicht |
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BVerwG, U, 16.09.80, - 1_C_89/79 -
BayVBl_81,59
VwVfG_§_25
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien.
§§§
80.009 Streikähnliche Maßnahme |
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BVerwG, U, 03.12.80, - 1_D_86/79 -
DVBl_81,500
GG_Art.5, GG_Art.9 Abs.3, GG_Art.33; BDO_§_38, BDO_§_64; BBG_§_2, BBG__54, BBG_§
1) Zur Frage der Verbindlichkeit einer pauschalen Zusage, laufende förmliche Disziplinarverfahren und Vorermittlungen ohne Sanktionen für die Betroffenen einzustellen.
2) Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) rechtfertigt keine kollektiven unzulänglichen Arbeitsleistungen von Beamten, das Recht der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1, Abs.2 GG) keine Beihilfe zu einem solchen Verhalten.
3) Ein Streik oder eine streikähnliche, kollektive Maßnahme von Beamten, die sich in der verabredeten Herabsetzung der Arbeitsleistung oder in unbegründeten Krankmeldungen äußert, verstößt auch dann gegen die Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zur Hingabe an den Beruf, zu vertrauensgerechtem innerdienstlichen Verhalten und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien des Vorgesetzten, wenn damit nicht wirtschaftliche oder soziale Ziele der Beteiligten erzwungen werden sollen, sondern - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.
4) Die volle Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) erordert - zumindest in verantwortungsvollen Positionen, in die man nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen Einsatz.
5) Zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des beamteten Vorsitzenden eines Beamtenverbandes für öffentliche Erklärungen, die objektiv geeignet sind, den Willen von Beamten zur Durchführung rechtswidriger kollektiver Maßnahmen streikähnlichen Charakters zu stärken oder zu erhalten.
6) Zur Disziplinarmaßnahme bei der Unterstützung streikähnlicher Aktionen von Beamten durch einen beamteten Verbandsvorsitzenden unter Berüchsichtigung des Interessenkonflikts zwischen der Wahrung eigener Beamtenpflichten und der Verfolgung von Forderungen der in dem Verband organisierten Kollegen (hier: Degradierung)
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