1956  
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56.001 Sitzzuteilung
 
  1. BVerfG,     U, 06.02.56,     – 2_BvH_1/55 –

  2. BVerfGE_4,375 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.93 Abs.1 Nr.4

 

1) Ist durch die - für das Bundesverfassungsgericht bindende - Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ein Antragsteller, der nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG als"Beteiligter" in einer "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit innerhalb eines Landes" zu betrachten ist, als nicht zur Anrufung des Landesverfassungsgerichts aktiv legitimiert abgewiesen worden, so kann er das Bundesverfassungsgericht anrufen.

 

2) Die Durchführung des Verhältnisausgleiches innerhalb eines Landesteils schließt nicht aus, daß die Zuteilung von Sitzen an eine Partei davon abhängig gemacht wird, daß sie mindestens 5% der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

 

3) In Wahlkreisen mit durchschnittlich 67.000 Wählern dürfen von Parteien, die noch nicht im Landtag vertreten waren, höchstens 150 Unterschriften je Wahlkreisvorschlag gefordert werden.

§§§

56.002 Gesetzlicher Richter
 
  1. BVerfG,     U, 20.03.56,     – 1_BvR_479/55 –

  2. BVerfGE_4,412 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2

 

1) Art.101 Abs.1 Satz 2 GG gilt nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

 

2) Art.101 Abs.1 Satz 2 GG ist auch dann verletzt, wenn ein ausgeschlossener Kammervorsitzender durch seine Autorität die Terminsanberaumung eines anderen Richters maßgeblich beeinflußt.

 

3) Beruht ein Urteil auf einer solchen Terminsanberaumung, so verstößt es selbst gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG. Das Urteil beruht auf der Terminsanberaumung, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei verfassungsmäßiger Terminsanberaumung anders besetzt gewesen wäre.

§§§

56.003 Frauenarbeitszeit
 
  1. BVerfG,     B, 25.05.56,     – 1_BvR_53/54 –

  2. BVerfGE_5,9 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.1; GG_Art.3 Abs.2, GG_Art.3 Abs.3; AZO_§_17 Abs.2, AZO_§_19

 

1) Ein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat.

 

2) Arbeitszeitbeschränkungen zugunsten der Frau, wie zB §§ 17 Abs.2 und 19 AZO, sind mit Art.3 Abs.2 und 3 GG vereinbar.

§§§

56.004 Blutgruppenuntersuchung
 
  1. BVerfG,     B, 25.05.56,     – 1_BvR_190/55 –

  2. BVerfGE_5,13 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.1 S.2

 

Art.19 Abs.1 Satz 2 GG findet keine Anwendung auf solche, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen.

§§§

56.005 Apothekenerrichtung
 
  1. BVerfG,     U, 30.05.56,     – 1_BvF_3/53 –

  2. BVerfGE_5,25 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.74 Nr.11

 

1) Die Zuständigkeit des Bundes, die Errichtung von Apotheken zu regeln, ergibt sich aus Art.74 Ziff.11 GG.

 

2) Wenn ein Gesetz auf andere Normen verweist, so muß es, um den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit zu genügen, klar erkennen lassen, welche Normen gelten sollen.

§§§

56.006 Baden-Abstimmung
 
  1. BVerfG,     U, 30.05.56,     – 2_BvP_1/56 –

  2. BVerfGE_5,34 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.29 Abs.2 -6, Art.29 Abs.7

 

1) a) Art.29 GG kennt zwei grundsätzlich verschiedene Formen einer Änderung der Grenzen der Länder: den Weg der Neugliederung gemäß Art.29 Abs.2-6 und den Weg nach Art.29 Abs.7. Art.29 Abs.2-6 hat eine "einmalige" Neugliederung im Auge; eine Grenzänderung nach Art.29 Abs.7 ist so oft möglich, als sich ein Bedürfnis danach herausstellt.

b) Die einmalige Neugliederung ist erst abgeschlossen, wenn auch der letzte Teil des Gesamtraumes der Bundesrepublik auf seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art.29 Abs.1 GG überprüft und, soweit nötig, mit ihnen in Einklang gebracht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine vorweggenommene Neugliederung eines Teiles des Bundesgebietes "endgültig", unantastbar und dem Verfahren nach Art.29 Abs.2-6 GG entzogen.

 

2) Von dem Initiativrecht, im Wege eines Volksbegehrens eine Änderung der Landeszugehörigkeit zu fordern, kann die dazu legitimierte Bevölkerung nur einmal Gebrauch machen.

 

3) Der Ablauf der in Art.29 Abs.2 GG bestimmten Jahresfrist war so lange gehemmt, als die dortgenannte Bevölkerung aus Gründen, die ihrer Einflußnahme entzogen waren, ihr Initiativrecht nicht wahrnehmen konnte; denn eine Frist kann sinnvollerweise vom Gesetzgeber nur gesetzt werden für eine Zeit, in der sie auch tatsächlich genutzt werden kann.

§§§

56.007 Auslegung Art.80 GG
 
  1. BVerfG,     B, 13.06.56,     – 1_BvL_54/55 –

  2. BVerfGE_5,71 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.2

 

Zur Auslegung des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG.

§§§

56.008 Wählergruppen
 
  1. BVerfG,     B, 13.06.56,     – 1_BvR_315/53 –

  2. BVerfGE_5,77 = www.dfr/BVerfGE

  3. BWG_§_9 Abs.2, BWG_§_9 Abs.4, BWG_§_29; GG_Art.9, GG_Art.21 Abs.1 S.3

 

1) Die Vorschrift, daß Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen von 500 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, verletzt weder die Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl.

 

2) Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher parteiloser Bewerber verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit.

§§§

56.009 KPD-Verbot
 
  1. BVerfG,     U, 17.08.56,     – 1_BvB_2/51 –

  2. BVerfGE_5,85 = www.dfr/BVerfGE

  3. Präambel, GG_Art.5 Abs.3, GG_Art.21 Abs.2; BVerfGE_§_43; StGB_§_85; PräA

 

1) Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht.

 

2) Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will.

 

3) Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen.

 

4) Art.21 Abs.2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE_2,1 <13 f>).

 

5) Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl BVerfGE_2,1 <12 f>) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.

 

6) Art.21 Abs.2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.

 

7) Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art.5 Abs.3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art.21 Abs.2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.

 

8) Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.

 

9) Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art.21 Abs.2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.

 

10) Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen: Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, dh als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.

Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.

Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.

§§§

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§§§