80-88 | ||
---|---|---|
[ 70-79 ] [ 1989 ] | [ ] |
80.001 | Grundwasserabsenkung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Die Verpflichtung der Bauordnungsbehörde, eine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, besteht nicht gegenüber dem Bauunternehmer ( Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_60,112, 116 f = NJW_ 73,616; BGH, NJW_69,234, 235 = Warn_68_Nr.271; BGH, NJW_75,1968 = DVBl_76,176 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zu den Pflichten der Bauordnungsbehörde, wenn im Zuge eines Bauvorhabens eine Grundwasserabsenkung vorgenommen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.002 | Mündliche Auskunft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Zur Haftung einer Gemeinde für eine unrichtige mündliche Auskunft über die (künftige) bauliche Nutzung von Grundstücken nach dem derzeitigen Stand der Bauleitplanung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zur Mitverantwortung eines Architekten für Schäden (nutzlose Planungsaufwendungen), die ihm infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft einer Gemeinde über die zulässige Geschoßzahl eines Wohngebäudes entstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.003 | Stationierungsstreitkräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vorschrift des § 839 Abs.1 S.2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutsche Zulassungsvorschriften grundsätzliche nicht gelten, im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.004 | Bürgermeisterauskunft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erteilung einer Auskunft über die Bebauubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Eine Verpflichtung der Beamten, den Antragsteller, der die Rechtslage verkennt, über seinen Irrtum aufzuklären, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Wenn der Beamte es mit einer besonders schutzwürdigen Person zu tun hat, muß er bei der Erteilung der Auskunft besondere Vorsicht und Sorgfalt beobachten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4) Durch Erteilung einer unvollständigen und mißverständlichen Auskunft macht sich der Beamte einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung schuldig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* * * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
T-80.01 | Auskunftserteilung: Amtspflichten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"... Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der Senat in st Rspr folgende Grundsätze aufgestellt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (LM_BGB_§_839_Ca_Nr.20; LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19; je mwN). Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19)." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"... Der Senat hatte sich bereits in früheren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Beamter verpflichtet ist, einen Gesuchsteller über Rechtslage und sonstige Umstände zu belehren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
... Der Senat hat eine solche Amtspflicht bejaht und ausgeführt, der Beamte solle seine Amtstätigkeit nicht "beziehungslos" zu dem ihm vorgebrachten Anliegen ausüben inbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger einen Schaden erleide, den zu vermeiden der Beamte durch einen kurzen Hinweis oder eine entsrechende Aufklärung in der Lage sei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
... Aus den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen kann jedoch wie der Senat im Urteil vom 21.10.77 3_ZR_142/75 -, WM_78,37, dargelegt hat, nicht der Schluß gezogen werden, ein Beamter habe einen Antragsteller der die Rechtslage verkennt, unter allen Umständen über seinen Irrtum aufzuklären. Eine solche Verpflichtung kann vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt werden." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus BGH U, 10.07.80, - III_ZR_23/79 -, DVBl_81,96, S,96 ff | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.005 | Scientology | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Der ordentliche Rechsweg ist eröffnet, wenn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung lediglich als Hilfs- und Nebenanspüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zur Frage, ob amtspflichtwidrig in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten eingegriffen wird, wenn nicht gesicherte amtliche Erkenntnisse über ehrenrühriges oder strafbares Verhalten des Dritten an Behörden und Stellen außerhalb der öffentlichen Hand weitergegeben werden und auf diesem Wege an die Öffentlichkeit gelangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.006 | Fußgängerverletzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vorschrift des § 839 Abs.1 S.2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Streupflicht die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht (Ergänzung zu BGHZ_75,134). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.007 | Ausländer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Erfordernis der Verbürgerung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates ( oder sonstigen Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht ) gegenüber Ausländern verstößt nicht gegen das GG (vgl BGHZ_76,376 ). Es gilt auch dann, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt mehrere Jahre, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck, in der Bundesrepublik Deutschland hatte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.008 | Stationierungsstreitkräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vorschrift des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anzuwenden, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ_68,217 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS: Verursacht ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, einen Verkehrsunfall, findet § 839 Abs.1 Satz 2 BGB keine Anwendung. Anders OLG Celle v. 25.06.79, VersR_80,562; siehe aber BGHZ_68,217 und VerkMitt_80,92. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
81.001 | UBA-Haftung Rheinland-Pfalz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Rheinland - Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
81.002 | Naßauskiesung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4) Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* * * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss | Entscheidungsformel: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
81.003 | Veräußerung-Hausgrundstück | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Veräußert der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück, bevor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat, so wird die Herstellung mit der Folge unmöglich, daß der Anspruch aus § 249 Abs.2 BGB erlischt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
82.001 | Wiedereinweisung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Für die Bestimmung des Klagegegenstandes ist nicht die Fassung des Klageantrages, sondern das nach dem Gesamtvorbringen erkennbare wirkliche Begehren maßgeblich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses, dessen Vorbereitung die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen soll, ist nur zu bejahen, wenn eine mangelnde Erfolgsaussicht ohne jeden vernünftigen Zweifel eindeutig erkennbar ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Anläßlich einer vom Hauseigentümer betriebenen Zwangsräumung seines Hauses ist die polizeiliche Wiedereinsetzung der Räumungsverpflichteten zur Behebung drohender Obdachlosigkeit nur zulässig, wenn die Polizeibehörde bei Aufbietung aller ihr zumutbaren Mittel und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit auf andere Weise abzuwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
82.002 | Staatshaftung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Art.34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Senat über § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art.34 die haftungsverlagernde Norm darstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschriften enthält nur eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiteten, über die er aber hinausgehen darf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4) Art.34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Köperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als bürgerliches Recht begriffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6) Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des Beamten über Art.34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 830 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7) Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
82.003 | Einschaltung Regierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bediensteten der Stadt haben die Beantwortung der Bauvorangfrage nicht pflichtwidrig verzögert, wenn sie im Rahmen der Prüfung nach § 34 BBauG die Regierung als höhere Planungsbehörde eingeschaltet haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
83.001 | Schadensersatzanspruch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beruht die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung auf der Verletzung baurechtlicher Vorschriften, die keinen nachbarschützenden Charakter haben, so kann der "betroffene" Nachbar Schadensersatz weder nach § 41 Abs.1b OBG NW (heute § 39 OBG NW) noch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art.34 GG) verlangen (Abgrenzung BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_162/76 - NJW_79,34 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.001 | Tagespreisklausel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Die Lücke in einem Vertrag, der durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, wenn konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den typischen Interessen des Klausel-Verwenders und des Kunden Rechnung tragenden Lösung führt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Die unwirksame Tagespreisklausel in Nr.II 2 der im Kraftfahrzeughandel verwendeten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ist danach durch eine Regelung zu ersetzen, die den Käufer zwar grundsätzlich zur Zahlung des bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreises verpflichtet, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, die ihm aber andererseits ein Rücktrittsrecht einräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 3) Die Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, ist gemäß § 6 AGBG mit dem dispositiven Gesetzesrecht zu füllen. Fehlen solche konkreten gesetzlichen Regelungen, so kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 4) Die Tagespreisklausel in Nr.II 2 der im Kraftfahrzeughandel verwendeten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ist unwirksam. Sie ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den Käufer zwar grundsätzlich zur Zahlung des bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreises verpflichtet, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, die ihm aber andererseits ein Rücktrittsrecht einräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.002 | Aufrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Im Verwaltungsrechtsstreit kann mit einer Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung, die nicht rechtskräftig festgestellt und die bestritten wird, nicht aufgerechnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Forderung aus Amtspflichtverletzung ist nicht unbedingt geboten, wenn ein entsprechender Zivilprozeß noch nicht anhängig ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.003 | Rückgriffsanspruch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Der ordentliche Rechtsweg ist nicht nur für den beamtenrechtlichen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, sondern auch für dessen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegeben, die entstanden sind, weil er aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Im Rückgriffsprozeß kann der Beamte nicht geltend machen, der Dienstherr dürfe sich auf die Bindungswirkung aus Streitverkündung nicht berufen, weil er entgegen seiner Fürsorgepflicht den Vorprozeß nachlässig geführt habe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.004 | Submissionsabsprachen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Frage der Verjährung einer Aufsichtspflichtverletzung bei Submissionsabsprachen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.005 | Aufsichtspflicht der Eltern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Es stellt eine Überspannung der Aufsichtspflicht der Eltern dar, von ihnen zu verlangen, ihren achteinhalb Jahre alten Jungen so zu kontrollieren, daß ihnen das Entfachen eines Feuers auf dem zu ihrer Gastwirtschaft gehörenden Gelände nicht hätte entgehen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zu den Anforderungen an die allgemeine Aufklärungspflicht über Gefahren von Feuer. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.006 | Teilungsgenehmigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Haftung einer Gemeinde gegenüber einem Bauwilligen, der im Vertrauen auf die Gültigkeit einer rechtswidrigen Teilungsgenehmigung nutzlose Aufwendungen macht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84.007 | Einvernehmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Baugenehmigungsverfahren besteht die Amtspflicht der Beamten der beteiligten Gemeinde, das nach § 36 Abs.1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht gesetzwidrig zu versagen, auch gegenüber demjenigen, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85.001 | Rücknahme Baugenehmigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Schadensursächlichkeit der in der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung liegenden Amtspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rücknahmebescheid im Widerspruch bestätigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85.002 | Fiktive Reparaturkosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kfz verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ_66,239 = VersR_76,874 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85.003 | Anlage in Mietraum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Der Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gemieteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen läßt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85.004 | Ablehnung Baugenehmigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung einer Baubehörde bei Ablehung eine Baugnehmigungsantrages ist kein Raum, wenn nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu denselben Ergebnis gelangt wäre (Festhaltung BGH, Urt v 17.02.85 - 3_TR_212/83 - VersR_85,588; Urt v 21.01.82 3_ZR_3/37/81 - VersR_82,275 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85.005 | Mindermeinung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzögert eine Gemeinde durch ihren auf die Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 BBauG gestützten Widerspruch die Erteilung einer Baugenehmigung, weil sie einer von zwei Bundesgerichten abgelehnten Mindermeinung folgt, muß sie die daraus entstehenden Haftungsrisiken unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86.001 | Einvernehmenserteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LF: Die rechtwidrige Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß §§ 34, 36 BBauG stellt keine von der Gemeinde dem Bauherrn gegenüber begangene Amtspflichtverletzung dar. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 1) Hat ein Anwohner durch den von ihm privat erstellten Anschluss seines Grundstücks an die gemeindliche Abwasseranlage eine der Gemeinde obliegende dem Bereich der Daseinsvorsorge und der schlicht hoheitlichen Verwaltung zuzuordnende öffentliche Aufgabe wahrgenommen, so ist für die Geltendmachung entsprechender Ersatzansprüche nur der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg gegeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 2) Bei dem Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BBauG handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, bei dem die Gemeinde als Träger der Planungshoheit hoheitlich tätig wird und an das die Genehmigungsbehörde insoweit gebunden ist, als sie sich nicht über die Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 3) Ob einer Gemeinde bei der Ausgestaltung des Einvernehmens bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen nach § 36 BBauG Amtspflichten gegenüber einem Dritten obliegen bzw. oblegen haben, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art.34 GG begründet, beantwortet sich nach der Natur der Amtspflicht und insoweit danach, ob der Zweck und die rechtliche Bestimmung des Amtsgeschäfts zumindest auch zum Inhalt hat, das Interesse gerade des Bauherrn wahrzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 4) Was das der Gemeinde nach § 36 BBauG obliegende Amtsgeschäft angeht, so dient die dort vorgesehene Beteiligung der Gemeinde vornehmlich der Wahrnehmung der Planungsziele der Gemeinde. Ihr Einvernehmen versagen darf die Gemeinde, wie sich aus § 36 BBauG ergibt, jedoch nur aus den Gründen der §§ 33 bis 35 BBauG. Dies hat dann auch entsprechende Amtspflichten gegenüber dem Baubewerber zur Folge. Der Baubewerber hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Baugenehmigung erteilt wird, wenn seinem Vorhaben öffentliche-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS 5) Die der Gemeinde obliegende allgemeine Erschießungspflicht kann sich zwar zu einer aktuellen Erschließungspflicht zugunsten bestimmter Vorhaben verdichten mit der Folge eines Anspruches auf Erschließung, dessen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung dann auch Schadensersatzansprüche auslösen kann. Wann eine aktuelle Erschließungspflicht in diesem Sinne gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86.002 | Granulat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LF: Wird in einer Gemeinde bei Schnee- und Eisglätte statt Salz Granulat gestreut, ist das Granulat so sorgfältig aufzubringen, daß die abstumpfende Wirkung in den Zeiten des normalen Tagesverkehrs anhält. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86.003 | Bebauungsplan-unwirksamer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Der Inhalt eines Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen, den ihm beigegebenen Erläuterungen und der maßgebenden Baunutzungsverordnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Zur Abgrenzung zwischen einem Wochenendhaus und einem Ferienhaus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Zu den Amtspflichten der Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde bei Nichtigkeit eines Bebauungsplans. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* * * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
T-86-01 | Bebauungsplan: unwirksamer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"... Die Bediensteten der Genehmigungsbehörde handeln amtspflichtwidrig, wenn sie einen unwirksamen Bebauungsplan anwenden. Sie haben einen Bauwilligen auf die Bedenken, die gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bestehen, hinzuweisen (Senat WM_78,37). Wie sie sich weiter zu verhalten haben, insbesondere was der Planungsträger - die Gemeinde - zu veranlassen hat, ist umstritten (vgl dazu Gierke, ZfBR_85,14 ff und 62 ff mwN; Jung, NVwZ_85,790 ). Der Senat hat dazu bislang nicht Stellung genommen (auch nicht im Urteil vom 24.06.82, BGHZ_84,292 = NJW_83,215 ). Eine abschließende Stellungnahme ist auch jetzt nicht veranlaßt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Nr.40.3.2 des Runderlasses des Nds Sozialministers vom 31.10.80, NdsMBl_80,1513) ist die Genehmigungsbehörde von sich aus nicht befugt, die Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Bauleitplans anzunehmen und diese Annahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Hält sie einen Bebauungsplan für unwirksam, so hat sie vielmehr die Gemeinde und die Kommunalaufsicht zu unterrichten (Nr.40.3.1). Gegen diese Regelung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Diese Regelung ist zwar zeitlich erst nach der Ablehnung des Bauanträge durch den Beklagten erlassen worden. Doch ist eine Pflicht, in dieser Weise zu verfahren, auch schon für die vorhergende Zeit anzuerkennen. Das bedeutet hier, daß die Bediensteten des Beklagten erst nach Anhörung der Gemeinde und der Kommunalaufsicht über die Anträge der Kläger hätte entscheiden dürfen. ..." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus BGH U, 10.04.86, - III_ZR_209/84 -, NVwZ_87,168, S.169 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86.004 | Parkplatz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Gemeinde ist verpflichtet, auf einem von ihr betriebenen öffentlichen Parkplatz bei winterlichen Verhältnissen zumindest einen Fußpfad bis zum nächsten Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung besteht auch bei leichtem Schneefall, falls gleichzeitig an an anderen, weniger vorrangigen Stellen Winterdienst verrichtet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86.005 | Enteignungsgleicher Eingriff | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Hat ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß die Ablehnung eines Bauvorbescheids rechtswidrig war, ist der Zivilrichter im Entschädigungsrechtsstreit an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch im Verhältnis zu der im Verwaltungsrechtsstreit beigelandenen Gemeinde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides stellt auch eine zur Entschädigung verpflichtende "Maßnahme" iSd § 39 Abs.1b OBG NW dar (so auch BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_9/77 - BGHZ_72,273 ). Diese Beurteilung wird durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG, 15.07.81, 1_BvL_77/78, BVerfGE_58,300 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) In der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG ist ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff zu sehen. Dabei hat grundsätzlich die öffentliche Hand das Risiko der objektiv falschen Rechtsanwendung zu tragen; es kommt also nicht darauf an, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage vertretbar war (so auch BGH Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4) Während der zeitweisen Verhinderung der baulichen Nutzung gebührt dem Grundstückseigentümer eine Bodenrente. Diese ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der bauwillige Eigentümer bei richtiger Sachbehandlung hätte bauen können, bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
87.001 | Polizeiliche Erkenntnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LB: Sogenannte "polizeiliche Erkenntnisse" dürfen im Regelfall nicht ohne sorgfältige Überprüfung und Abwägung an Firmen weitergegeben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* * * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
T-87-01 | Auskunftserteilung: Amtspflicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"... Die durch § 34a GewO begründeten gesetzlichen Aufgaben haben die dafür zuständigen Stellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten in erster Linie zum Schutz der Allgemeinheit wahrzunehmen. Erteilt eine Behörde dabei einem Bewachungsunternehmen auf die nach § 5 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe für die Beschäftigung von Wachpersonen vorgeschriebene Meldung eine Auskunft über eine für die Beschäftigung in Aussicht genommene Person, dann geschieht das nicht "auf Antrag oder im Interesse dieser Person" und ist diese insoweit mithin nicht Dritter iS § 839 BGB (zur Drittbezogenheit im Falle unrichtiger behördlicher Auskunft ua BGH NJW_80,2573 ff). Unabhängig davon, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber die Amtspflicht zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft im Einzelfall obliegt oder nicht, hat er aber in jedem Fall, in dem er als Verwaltungshandlung eine Auskunft erteilt, die ihm jedem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, nicht unnötig in dessen Rechte einzugreifen (BGHZ_14,319, 323 = NJW_55,97; BVerfG_19,394, 396 = NJW_66,771 )." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus OLG Oldenb U, 06.02.87, - 6_U_183/86 -,
§§§ BGH, U, 27.05.87, V_ZR_59/86
JURION = BGHZ_101,106 -13 = NJW_87,2810 -12 = JuS_88,313
BGB_§_830 Abs.1 S.2, BGB_§_906 Abs.2 S.2 Grundstück Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermutung) nach § 830 Abs.1 S.2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessen Ausgleich schuldet oder wegen enteignender oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist. LB 4) Zur Haftung für Vibrationsschäden gemä0 § 823 Abs.1 iVm §_906 BGB * * * "2. Das Berufungsgericht hat § 830 Abs.1 Satz 2 BGB in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewendet. Nach dieser Vorschrift ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. Die Vorschrift setzt mithin voraus, daß (a) bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten - abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit - gegeben war, (b) eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß, und (c) nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat ( BGHZ_72,355, 358). a) Nicht für alle Beteiligten hat das Berufungsgericht ein anspruchsbegründendes Verhalten rechtsfehlerfrei festgestellt. aa) Für den Beklagten bejaht es ein solches Verhalten nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB.
(1) Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, soweit das Berufungsgericht eine schuldhafte Vertiefung durch den Beklagten im Grundwasserentzug bei dem Aushub der Baugrube und als Folge der ständigen Fortwirkung der Drainanlage sieht. Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ist jede Einwirkung auf das Grundstück, die zur Folge hat, daß der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder daß dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 375, 378 m. w. Nachw.). Das kann auch - wie hier - durch Entzug des Grundwassers geschehen (BGHZ 63, 176, 180). Die Vertiefung ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, rechtswidrig. § 909 BGB verbietet unter Nachbarn jede Vertiefung, wenn die erforderliche Stütze des Bodens des Nachbargrundstücks nicht gewährleistet ist. Ob eine Stütze erforderlich ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks. Unzulässig ist eine Vertiefung demnach z. B. auch, wenn das Nachbarhaus auf ungünstigem Baugrund steht und seine Beeinträchtigungen durch weniger tragfähige Fundamente begünstigt werden (BGHZ 44, 130, 136 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64 "(2) Für Schäden am Haus des Klägers, die durch unzulässige Bodenerschütterungen verursacht worden sind, scheidet ein Anspruch nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB aus, denn insoweit handelt es sich nicht um die Folgen einer unzulässigen Vertiefung. Als Grundlage für einen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung kommt hier nur § 823 Abs.1 BGB in Betracht (vgl. BGHZ_85,375, 381). Voraussetzung dafür wäre u. a. die - nach § 909 BGB zu beurteilende (BGHZ_90,255, 258) - Rechtswidrigkeit dieser Immissionen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen." ... Auszug aus BGH U, 27.05.87, - V_ZR_59/86 -, www.BVerwG.de, Abs.16 ff §§§ BGH, U, 10.07.87, V_ZR_285/85
JURION = BGHZ_101,290 -96 = NJW_87,2808 -10 = JuS_88,229
BGB_§_823, BGB_§_909, BGB_§_242, BGB_§_906 Abs.2 Nachbargrundstück Ist ein Grundstücksnachbar im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Duldung einer nach § 909 BGB an sich unzulässigen Vertiefung durch den anderen Nachbarn verpflichtet, so handelt der Architekt, der im Auftrag dieses anderen Nachbarn die Vertiefung plant und durchführt, nicht rechtswidrig. JURION-LS 1) Das Verbot schadensverursachender Grundstücksvertiefungen gilt auch gegenüber dem mit Bauplanung und -leitung beauftragten Architekten. JURION-LS 2) Zu den Kriterien für Ausnahmen, dh Duldungspflicht des Nachbarn, aufgrund nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben. JURION-LS 3) Danach verhält sich der Architekt rechtmäßig, der die schädigende, aber zu duldende Vertiefung plant und ausführt. §§§ BGH, U, 17.09.87, III_ZR_200/86
BGH-DAT-Zivil GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34 Abs.1 Amtshaftung 1) Liegt ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einer Gemeinde und besteht ein Bebauungsplan nicht, so ist es nach § 34 Abs.1 BBauG dann zulässig, wenn es sich nach Art. und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden oll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 2) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Bauvorhaben ein Nachbargebäude "vollständig erdrücken" würde und so das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Ein Vorhaben, das es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt, fügt sich nicht in der Weise in seine Umgebung ein, wie sie § 34 Abs.1 BBauG verlangt (vgl BVerwG, 26.05.78, 4_C_9/77, BVerwGE_55,369 ). Vorliegend würde zudem ein zum Ortsbild gehöriger Hügel entweder abgetragen oder überbaut werden müßte. 3) Bei derartigen Gegebenheiten ist von einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen, so daß die Ablehnung einer Bauvoranfrage nicht geeignet ist, Amtshaftungsansprüche auszulösen. §§§ BGH, U, 29.10.87, III_ZR_251/86
JURION = BGH-DAT-Zivil
GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36 Abs.1 Amtshaftung 1) Aus der Tatsache allein, daß das Verwaltungsgericht in erster Instanz die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Bauvorhabens bestätigt hat, folgt nicht, daß ein Verschulden von Gemeinderatsmitgliedern an der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG (und damit ein Amtshaftungsanspruch des Antragstellers gegen die Gemeinderatsmitglieder) entfiele. 2) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verschulden der Amtsträger entfällt, wenn ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl BGH Urt v 14.12.78 - 3_ZR_77/76 - BGHZ_73,161 ); bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die diese selbst nicht erwogen hat (vgl BGH, Urt v 11.06.81 - 3_ZR_34/80 - NJW_82,36 ).
§§§ BGH, U, 10.12.87, III_ZR_220/86
JURION = BGHZ_102,350 -68 = NJW_88,478 = DÖV_88,341 = DVBl_88,232 = MDR_88,294 = NuR_88,98 = UPR_88,96 ESBImSchG_§_14-3
GG_Art_14; BGB_§_839; BImSchG_§_14 S.2, BImSchG_§_5 Nr.2 Amtshaftung Die öffentliche Hand haftet nach geltendem Recht nicht für die neuartigen ( emittentenfernen ) Waldschäden. JURION-LS: Gegenüber der Öffentlichen Hand bestehen keine Ansprüche auf Entschädigung für Schäden an Forstkulturen, hervorgerufen durch ein neuartiges Waldsterben unter folgenden Kriterien: * * * "... Die Ersatzvorschrift des § 14 S.2 BImSchG, die auf die Regelung der Rechtsbeziehungen der Rechtsbeziehungen in der Nachbarschaft angelegt ist und individualisierbare Kausalbeziehungen zu einem oder mehreren bestimmten Emittenten voraussetzt, bietet jedenfalls keine geeignete Grundlage für den Ausgleich emittentenferner, auf summierten Immissionen beruhenden Waldschäden. Eine derartige Ausdehnung des Tatbestandes der Schadensersatzvorschrift würde die Grenzen einer methodisch zulässigen Analogie überschreiten...."
"... Die öffentliche Hand haftet für die neuartigen Waldschäden den betroffenen Eigentümern auch nicht aus dem enteigenden Eingriffs ( zum Fortbestand dieses Rechtsinstitute Senat, BGHZ_90,17 = NJW_84,1169 Und BGHZ_91,20 = NJW_84,1876 ) Beide Haftungsinstitute, die aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 Einl: ALR hergeleitet werden, setzen einen umittelbaren hoheitliche Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtspositionvoraus voraus. Auszug aus BGH U, 10.12.87, - III_ZR_220/86 -,
§§§ BGH, U, 31.05.88, VI_ZR_275/87
JURION = MDR_88,952 -53 = NVwZ-RR_89,38 -39 = VersR_88,957 -58
BGB_§_823 Abs.1; (RP) LFG_§_34, LFG_§_37, Haftung Das Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz (Fassung vom 2. Februar 1977) hat die Zuständigkeit der Wirtschaftsführung im Gemeindewald und damit die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr bei der Gemeinde gelassen, auch wenn die Gemeinde den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt. §§§ BGH, U, 30.06.88, III_ZR_232/86
JURION = BGHZ_105,52 -59 = BRS_48_Nr.136 = UPR_90,70 = NVwZ_88,1161 = BauR_88,712
GG_Art.34; BGB_§_839 Abs.1; Amtshaftung Werden im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes gemacht, kann deren Ersatz verlangen, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zu Versagung des Bescheides hätten führen können. §§§ BGH, U, 05.07.88, IV_ZR_346/87
JURION = SKZ_88,237 = NJW_88,2019 -20 = MDR_88,1047
StVG_§_7 Abs.1 + 2 Halterhaftung LB 1) Schäden, die durch das Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug entstehen, werden von der Halterhaftung erfaßt. LB 2) Für Schäden, die sich nach dem Schadensbild auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen, ist gem § 7 Abs.2 StVG die Haftung demgegenüber ausgeschlossen. §§§ BGH, U, 18.10.88, VI_ZR_94/88
JURION = BGHZ_
BGB_§_823, BGB_§_844 Abs.1, BGB_§_846; Haftung Bei einem Baggersee hat der Verkehrssicherungspflichtige, wenn er erkennen kann, daß der See zum "wilden" Baden benutzt zu werden pflegt, jedenfalls an Stellen, die trotz erheblicher Untiefen durch ihre Beschaffenheit auch Nichtschwimmern Gefahrlosigkeit vortäuschen, zumindest durch auch für kleinere Kinder einprägsame Warnschilder der besonders gesteigerten Gefahr eines Ertrinkens zu begegnen. §§§ BGH, U, 27.10.88, III_ZR_23/88
JURION = NVwZ_90,297 -98 = VersR_89,207 = NJW_90,1289
BGB_§_1004; GVG_§_17 Amtshaftung 1) Nach § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, dh für den Klageanspruch, mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist; ist dagegen der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft. 2) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bewachsenes Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß der Baumbestand so angelegt ist, daß er nach Möglichkeit gegen Windbruch und Windwurf, aber auch gegen Umstürzen gesichert ist. 3) Ist das Schadensereignis ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden und weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist. Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen nur das allgemeine Lebensrisiko des Betroffenen, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann. §§§ BayObLG, U, 07.12.88, 2_Z_32/88
NVwZ_89,692 -93 = NJW_89,2479 (L) BGB_§_839 Abs.3; BGB_§_249, BGB_§_254; (By) LBO_§_96; (By) VwVfG_§_48 Amtshaftung 1) Die Bestimmungen des Art.96 BayBauO 1974 gehen als Sondervorschriften über die Zurücknahme einer Baugenehmigung den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in Art.48 BayVwVfG vor. 2) Wird gegen die Zurücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung Anfechtungsklage erhoben und sodann die Bauabsicht aufgegeben und das Grundstück verkauft, bevor der Bescheid über die Zurücknahme für rechtswirdig erklärt wird, ist die nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurücknahme nicht unmittelbar ursächlich für den Schaden in Form von nutzlos gewordenen Aufwendungen zu Durchführung des Bauvorhabens.
3) der Zurücknahmebescheid kann aber in zurechenbarer Weise mitursächlich für den Schaden sein, wenn der Grundstücksverkauf durch ihn herausgefordert wurde und nicht als ungewöhnliche Reaktion angesehen werden kann. In diesem Fall kann eine schuldhafte Mitverursachung seitens des Geschädigten wegen des Grundstücksverkaufs bei einer Abwägung nach § 254 BGB unter Berücksichtigung des in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausschließen. §§§ OLG Köln, U, 16.12.88, 6_U_83/88
JURION = NJW_89,2065 -66 = JuS_90,139 = VersR_89,1196 -97 = NVwZ-RR_89,528
GG_Art_34; BGB_§_839; StVZO_§_29 StVZO_§_31 Abs.2 Amtshaftung Der Sachverständige des Technischen Überwachungsvereins übt im Rahmen der Untersuchung eines Fahrzeugs nach § 29 StVZO hoheitliche Tätigkeit aus. Für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei dieser Tätigkeit hat daher nicht der technische Überwachungsverein, sondern der Staat einzustehen. §§§ OLG Bamb, U, 19.12.88, 4_U_173/88
NVwZ-RR_89,526 = NuR_90,95 (By) WG_§_42; BGB_§_839, BGB_§_823 Amtspflicht 1) Die Gewässerunterhaltspflicht ( Art.42 BayWG ) begründet keine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, sondern obliegt dem Pflichtigen nur gegenüber der Allgemeinheit. 2) Die Verletzung der Gewässerunterhaltspflicht begründet für sich allein noch keine Haftung wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht. §§§ |
Amtshaftung - 80-88 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2015
Haftung + Amtshaftung (RS-Amtshaftung)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§