1989 | ||
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[ 80-88 ] [ 1999 ] | [ ] |
89.001 | Privatdetektiv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltlicher Ermittlungen zu kündigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JURION-LS: Ein Polizeibeamter, der in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber eines Privatdetektivs ohne begründeten Anlaß empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen Störung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu kündigen, handelt amtspflichtwidrig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ |
89.002 | Altlast I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ |
89.003 | Bodenschwellen I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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LF: Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ |
89.004 | Bauvoranfrage Ablehnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ_76,16 ). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ |
89.005 | Vernichtung der Anschrift des Schädigers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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T-89-01 | Zur Beweislasterleichterung im Amtshaftungsprozess | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Ob bei pflichtmäßigem Verhalten des Polizeibeamten ein Verschulden des Schädigers an dem Unfall hätte festgestellt werden können, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen, denn es handelt sich hier nicht um das Verhalten des Polizeibeamten, sein Verschulden und die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht, sondern um die für den Kläger eingetretenen nachteiligen Folgen (vgl BGH Urteil vom 28. April 1982 - IVa_ZR_8/81 - VersR_82,756 ). Der Umstand, daß es sich hier nicht um die Schätzung der Schadenshöhe, sondern um die Feststellung eines schadensbegründenden Tatsachenablaufs handelt, steht der Anwendung des § 287 ZPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 7.Juli 1970 - VI_ZR_233/69 - JZ_71,228, 229). § 287 ZPO befreit den Richter im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; wie weit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO reichen, kann nur im Blick auf die konkret vorliegende Amtspflichtverletzung beantwortet werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III_ZR_46/75 - VersR_78,281 ). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, die "theoretische Möglichkeit" eines anderen Tatsachenablaufs bei der Gewinnung seiner Überzeugung von dem Verschulden des Schädigers zu vernachlässigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß ein pflichtgemäßes Verhalten des Polizeibeamten zur Feststellung der Person geführt hätte, durch deren Anprall der Kläger zu Boden gerissen und verletzt worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Soweit es um die Aufbewahrung des von dem Sanitäter der Polizei übergebenen Zettels mit Namen und Anschrift des Schädigers geht, kann dies nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; dafür, daß etwa die Angaben auf dem Zettel unzutreffend gewesen wären und die Ermittlung des Schädigers nicht ermöglicht hätten, fehlt jeder Anhalt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Rechtlicher Nachprüfung hält das Berufungsurteil auch insoweit stand, als das Berufungsgericht die Unmöglichkeit, sicher festzustellen, daß der Schädiger in der Lage gewesen wäre, den Ersatzanspruch des Klägers zu befriedigen, zu Lasten des beklagten Landes gehen läßt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 287 ZPO auch dazu bestimmt ist, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang ergeben können. Das bedeutet zwar nicht, daß die Unaufklärbarkeit einer Frage niemals zu seinen Lasten gehen dürfe; vielmehr muß nach dem Sinn der Vorschrift für einzelne Fallgruppen verschieden beurteilt werden, wie weit die Beweiserleichterung im einzelnen geht. Darüber hinaus kann es geboten sein, dem Kläger sogar einen Teil des Beweisrisikos abzunehmen und ihn dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser die Beweisschwierigkeiten des Klägers pflichtwidrig verursacht hat (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 a.a.O. S.284). Ist die Beweislage des Geschädigten durch eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn entscheidend verschlechtert worden, so können die Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast gehen (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III_ZR_34/82 - VersR_83,489, 490)..." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus BGH B, 29.06.89, - III_ZR_206/88 -, JURION, Abs.6 ff | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§§§ |
89.006 | Antragsbehandlung (Geva) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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LB 1) Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LB 2) Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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T-89-01 | Änderungsgenehmigung - Prüfumgang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, dh reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt beleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw zulässigen Werte überschritten werden (vgl Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl_77,771; VG Köln v 29.04.76 in Ule-Laubinger, BImSchG-Rspr, § 15 /8 ). Darüberhinaus sind nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei qualitativen Änderungen, etwa dann, wenn Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher, "in der Reichweite der Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen" unmittelbar Prüfungsgegenstand (BVerwG DVBl_77,770) . ..." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus OLG Saarb U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -,
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