1989  
 [ 80-88 ]       [ 1999 ][  ‹  ]
89.001 Privatdetektiv
 
  1. BGH,     U, 19.01.89,     – III_ZR_243/87 –

  2. JURION = NJW_89,1924 -26 = MDR_89,522 -23 = VersR_89,367 -69

  3. GG_Art.34; BGB_§_839 Abs.1; StPO_§_103 Abs.1

  4. Amtshaftung

 

Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltlicher Ermittlungen zu kündigen.

 

JURION-LS: Ein Polizeibeamter, der in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber eines Privatdetektivs ohne begründeten Anlaß empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen Störung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu kündigen, handelt amtspflichtwidrig.

§§§

89.002 Altlast I
 
  1. BGH,     U, 26.01.89,     – III_ZR_194/87 –

  2. JURION = BGHZ_106,323 -36 = DVBl_89,504 -508 = NJW_89,976 = JuS_93,280 -83

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; (60) BBauG_§_1 Abs.4; (76) BBauG_§_1 Abs.6

  4. Amtshaftung

 

1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ).

 

2) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt.

 

3) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind.

§§§

89.003 Bodenschwellen I
 
  1. OLG Hamm,     B, 11.04.89,     – 9_W_91/88 –

  2. NJW_90,2473 -2474 = NVwZ_90,1106 = NJW-RR_90,1248 (L)

  3. BGB_§_823, BGB_§_847

  4. Haftung

 

LF: Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt.

§§§

89.004 Bauvoranfrage Ablehnung
 
  1. BGH,     U, 11.05.89,     – III_ZR_88/87 –

  2. www-BGH.de = JURION = NJW_90,245 = MDR_90,31 = DVBl_89,1094 -97 = VersR_89,959 = WM_90,202

  3. GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852

  4. Amtshaftung

 

1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ_76,16 ).

 

2) Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte.

§§§

89.005 Vernichtung der Anschrift des Schädigers
 
  1. BGH,     B, 29.06.89,     – III_ZR_206/88 –

  2. JURION

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; ZPO_§_287

  4. Amtshaftung

6

LB 1) Zur Beweislasterleichterung im Amtshaftungsprozess

* * *

T-89-01Zur Beweislasterleichterung im Amtshaftungsprozess

6

"Ob bei pflichtmäßigem Verhalten des Polizeibeamten ein Verschulden des Schädigers an dem Unfall hätte festgestellt werden können, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen, denn es handelt sich hier nicht um das Verhalten des Polizeibeamten, sein Verschulden und die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht, sondern um die für den Kläger eingetretenen nachteiligen Folgen (vgl BGH Urteil vom 28. April 1982 - IVa_ZR_8/81 - VersR_82,756 ). Der Umstand, daß es sich hier nicht um die Schätzung der Schadenshöhe, sondern um die Feststellung eines schadensbegründenden Tatsachenablaufs handelt, steht der Anwendung des § 287 ZPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 7.Juli 1970 - VI_ZR_233/69 - JZ_71,228, 229). § 287 ZPO befreit den Richter im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; wie weit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO reichen, kann nur im Blick auf die konkret vorliegende Amtspflichtverletzung beantwortet werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III_ZR_46/75 - VersR_78,281 ).

7

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, die "theoretische Möglichkeit" eines anderen Tatsachenablaufs bei der Gewinnung seiner Überzeugung von dem Verschulden des Schädigers zu vernachlässigen.

8

b) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß ein pflichtgemäßes Verhalten des Polizeibeamten zur Feststellung der Person geführt hätte, durch deren Anprall der Kläger zu Boden gerissen und verletzt worden ist.

9

Soweit es um die Aufbewahrung des von dem Sanitäter der Polizei übergebenen Zettels mit Namen und Anschrift des Schädigers geht, kann dies nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; dafür, daß etwa die Angaben auf dem Zettel unzutreffend gewesen wären und die Ermittlung des Schädigers nicht ermöglicht hätten, fehlt jeder Anhalt.

10

c) Rechtlicher Nachprüfung hält das Berufungsurteil auch insoweit stand, als das Berufungsgericht die Unmöglichkeit, sicher festzustellen, daß der Schädiger in der Lage gewesen wäre, den Ersatzanspruch des Klägers zu befriedigen, zu Lasten des beklagten Landes gehen läßt.

11

Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 287 ZPO auch dazu bestimmt ist, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang ergeben können. Das bedeutet zwar nicht, daß die Unaufklärbarkeit einer Frage niemals zu seinen Lasten gehen dürfe; vielmehr muß nach dem Sinn der Vorschrift für einzelne Fallgruppen verschieden beurteilt werden, wie weit die Beweiserleichterung im einzelnen geht. Darüber hinaus kann es geboten sein, dem Kläger sogar einen Teil des Beweisrisikos abzunehmen und ihn dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser die Beweisschwierigkeiten des Klägers pflichtwidrig verursacht hat (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 a.a.O. S.284). Ist die Beweislage des Geschädigten durch eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn entscheidend verschlechtert worden, so können die Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast gehen (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III_ZR_34/82 - VersR_83,489, 490)..."

 

Auszug aus BGH B, 29.06.89, - III_ZR_206/88 -, JURION,  Abs.6 ff

§§§

89.006 Antragsbehandlung (Geva)
 
  1. OLG Saarb,     U, 30.06.89,     – 4_U_107/88 –

  2. nicht veröffentlicht

  3. BGB_§_839; BImSchG_§_15 Abs.1

  4. Amtspflicht

Abs.1

LB 1) Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden.

 

LB 2) Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt.

 

nachgehend BGH B 23.05.91 - III_ZR_253/89 =

* * *

T-89-01Änderungsgenehmigung - Prüfumgang

1

"... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, dh reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt beleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw zulässigen Werte überschritten werden (vgl Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl_77,771; VG Köln v 29.04.76 in Ule-Laubinger, BImSchG-Rspr, § 15 /8 ). Darüberhinaus sind nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei qualitativen Änderungen, etwa dann, wenn Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher, "in der Reichweite der Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen" unmittelbar Prüfungsgegenstand (BVerwG DVBl_77,770) . ..."

 

Auszug aus OLG Saarb U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -,

§§§

89.007 Altlast III
 
  1. BGH,     U, 06.07.89,     – III_ZR_251/87 –

  2. JURION = DVBl_90,354 -55 = JuS_90,498 = MDR_89,1084 -85

  3. GG_Art.34; BGB_§_839

  4. Amtshaftung

 

Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zu dem Senatsurteilen vom 26.01.89 - 3_ZR_194/87 -, BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504).

§§§

89.008 Wildschutzzaun
 
  1. BGH,     U, 13.07.89,     – III_ZR_122/88 –

  2. JURION = BGHZ_108,273 -77 = NJW_89,2808 -09 = NuR_90,94 -95

  3. BGB_§_823, BGB_§_839; (He) LStrG_§_3, LStrG_§_9, LStrG_§_41

  4. Verkehrssicherung

 

Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen.

§§§

89.009 Wohngebietsausweisung
 
  1. OLG Düssel,     U, 13.07.89,     – 18_U_42/89 –

  2. NVwZ_89,993 = JuS_90,240

  3. BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36

  4. Amtspflicht

 

Die Mitglieder des Rates einer Gemeinde verletzen die ihnen gegenüber einem Grundstückserwerber obliegenden Amtshaftungspflicht, wenn sie das Grundstück ohne Prüfung des Vorhandenseins sogenannter Altlasten als Wohngebiet einzonen.

§§§

89.010 Tuberkuloseerkrankung
 
  1. OLG Karlsr,     U, 19.07.89,     – 7_U_50/86 –

  2. NJW_90,2319 -21 = NVwZ_90,1005 = NJW-RR_90,1366

  3. GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_847; BSeuG_§_31

  4. Amtshaftung

 

LF: Das Gesundheitsamt verletzt seine Amtspflich, wenn es sich bei Auftreten eines Tuberkulosefalles in einer Schulklasse darauf beschränkt, Röntgenuntersuchungen durchzuführen, nicht aber Tuberkulinproben vornimmt und über eventuelle Syntome der Krankheit aufklärt.

§§§

89.011 Fehlerhafte Schätzung
 
  1. OLG Frankf,     U, 21.07.89,     – 25_U_96/88 –

  2. NJW_90,1486 = VwZ_90,693 (L)

  3. GG_Art.34; BGB_§_823, BGB_§_826, BGB_§_839 Abs.1; ZVG_§_74; OrtsgerichtsG § 6, 20, 27

  4. Amtspflicht

 

Mitglieder eines Ortsgerichts verletzen nur dann eine ihnen gegenüber Ersteigerern von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens obliegende Amtspflicht durch eine fehlerhafte Schätzung des versteigerten Grundstücks, wenn die beanstandete Schätzung eine sittenwidrige Schädigung iS des § 826 BGB darstellen würde.

§§§

89.012 Nachtragsbaugesuch
 
  1. BGH,     U, 21.09.89,     – III_ZR_41/88 –

  2. JURION = BRS_53_Nr.45

  3. GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_254; BBauG_§_14, BBauG_§_15; (SH) LBO_§_90, LBO_§_92 Abs.7; VwGO_§_75

  4. Amtshaftung

 

Die Verzögerung der Entscheidung über ein (Nachtrags-) Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen, wenn die Baubehörde das Baugesuch wegen des Bestehens der Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht bearbeitet, eine solche tatsächlich aber noch nicht beschlossen war, die Gemeinde auch nicht die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BBauG beantragt hatte und das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig war (vgl Urt v 24.01.72 - 3_ZR:9/70 - WM-IV_72,743 ).

 

JURION-LS 1) Die vermeidbare Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen und insbesondere dann zum Schadensersatz verpflichten, wenn ein ursprünglich planungsrechtlich zulässiges Vorhaben wegen einer zwischenzeitlichen Veränderungssperre unzulässig geworden ist.

 

JURION-LS 3) Ein Kläger, der eine zulässige Feststellungsklage erhoben hat, ist nicht gehalten, im Laufe des Rechtsstreits zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird.

§§§

89.013 Baugenehmigung Versagung
 
  1. BGH,     U, 21.09.89,     – III_ZR_219/88 –

  2. JURION = BGHR BGB § 852 I Fristbeginn

  3. GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852; AGBGB_Art.71 Abs.1 Nr.2 (By)

  4. Amtshaftung

 

1) Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung beginnt mit der Zustellung des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils, durch das der Geschädigte Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde sowie der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und des Schadens erhält. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens - in dem es darum geht, ob die Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen zu versagen ist, hat nicht die Folge, daß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen ist.

 

2) Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnimmt, daß seinem Bauantrag bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, kann und muß daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der Entscheidung über seinen Bauantrag und vor Ablauf des dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB eine Amtshaftungsklage erheben.

§§§

89.014 Regenwasserkanalisation
 
  1. BGH,     U, 05.10.89,     – III_ZR_66/88 –

  2. JURION = BGHZ_109,8 -15 = DVBl_90,431 = UPR_90,212 = DÖV_90,209

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; HpflG_§_2 (78)

  4. Amtshaftung

 

1) Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

 

2) Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist.

 

3) Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt.

§§§

89.015 Bodenschwellen II
 
  1. OLG Hamm,     U, 21.11.89,     – 9_U_106/89 –

  2. NJW_90,2474 = NVwZ_90,1106

  3. GG_Art.34; BGB_§_839

  4. Amtshaftung

 

LF: Wird ein tiefergelegtes Kraftfahrzeug durch zur Verkehrsberuhigung verlegte Bodenschwellen beschädigt, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht.

§§§

89.016 Grundstücksverkäufer
 
  1. BGH,     U, 23.11.89,     – III_ZR_161/88 –

  2. JURION = VersR_90,305 = NVwZ_90,501 = NJW_90,1791 (L)

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

  4. Amtshaftung

 

Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen.

§§§

89.017 Erstattungsbescheid
 
  1. VGH Mannh,     U, 13.12.89,     – 5_S_3807/88 –

  2. Justiz-BW = openJur = NVwZ_90,684 = NJW_90,2577 (L) = VBlBW_90,297

  3. VwGO_§_113 Abs.1 S.4

  4. Verwaltungsrechtsstreit

 

Trotz der Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch kann eine Klage gegen einen Erstattungsbescheid ohne Vorbehalt und Fristsetzung für die Erhebung einer zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage als unbegründet abgewiesen werden, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht.

§§§

89.018 Wohngebietsausweisung
 
  1. BGH,     U, 21.12.89,     – III_ZR_49/88 –

  2. JURION = BGHZ_110,1 .12 = NJW_90,1042 -45 = UPR_90,144 = DVBl_90,355

  3. BGB_§_839; BBauG_§_1 Abs.6 + 7; BBauG_§_39j; BBauG_§_39; VwVfG_§_48_Abs.3

  4. Amtshaftung

 

Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten. Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Betroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebaungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen, die das Wohnen auf dem bertroffenen Grundstück ausschließen. (hier Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ).

§§§

89.019 Altlasten II
 
  1. BGH,     U, 21.12.89,     – III_ZR_118/88 –

  2. JURION = BGHZ_109,380 -96 = NJW_90,1038 -42 = DVBl_90,358 -362 = UPR_90,148 -152 = DÖV_90,440 -42;

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) (80) OBG_§_39

  4. Amtshaftung

 

Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtiges" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504) und vom 06.07.89 - 3_ZR_251/87 - abgedruckt DVBl_90,354 ).

§§§

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