1990 | ||
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[ 80-89 ] [ 1991 ] | [ ] |
90.001 | TÜV-Hauptuntersuchung III | |
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Zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tätigkeit bei einer Untersuchung nach § 29 StVZO und Verkehrssicherungspflichten des TÜV. | ||
LF: Auch wenn die Prüf- und Gutachtertätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als hoheitliche Tätigkeit aufgefaßt wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß der hoheitliche Bereich iS des § 839 BGB iV mit Art.34 GG betroffen ist, sobald der Halter eines Kraftfahrzeugs das Gelände des TÜV betritt, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. | ||
§§§ |
90.002 | Razzia | |
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LF: Zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch Polizeibeamte anläßlich einer Razzia. | ||
§§§ |
90.003 | Konkursantrag | |
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1) Der Konkursantrag einer Gemeindefinanzbehörde wegen rückständiger Gemeindesteuern ist eine Amtshandlung, deren Pflichtmäßigkeit nach § 839 BGB zu beurteilen ist. Er ist amtspflichtwidrig, wenn ein Konkursgrund nicht vorliegt. | ||
2) Im Amtshaftungsprozeß trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Konkursgrundes der säumige Steuerschuldner. | ||
§§§ |
90.004 | Lichtzeichenanlage | |
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1) Zu den Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde bei der Programmierung von Lichtzeichenanlagen an Fußgängerüberwegen (hier: zeitversetzte Phasierung der für den Kraftfahrzeugverkehr maßgebenden Ampeln ). | ||
2) Zur Anbringung von Warnzeichen bei Änderung der Verkehrsregelung. | ||
§§§ |
90.005 | Baugenehmigungserteilung | |
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Der Bauaufsichtsbehörde obliegt auch gegenüber dem Bauherrn als geschützten "Dritten" die Verpflichtung, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen (vgl BGH, Urt v 25.01.73 - 3_ZR_256/68 - BGHZ_60,112 und BGH, Urt v 30.06.88 - 3_ZR_232/86 - BGHZ_195,52 ). | ||
§§§ |
90.006 | Regenabfallrohr | |
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1) Das Regenfallrohr einer Autobahnbrücke ist keine Rohrleitungsanlage iS des § 2 HpflG. | ||
2) Die Verschuldensvermutung des § 836 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verkehrsicherungspflicht aus § 839 BGB iVm Art.34 GG. | ||
3) Hat das erstinstanzliche Gericht den Kern des Parteivorbringens verkannt und infolgedessen eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann darin ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen, der zur Zurückverweisung der Sache führt. | ||
§§§ |
90.007 | Mindermeinung | |
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1) Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung ist für den Amtshaftungsprozeß bindend. | ||
2) War die beantragte Baugenehmigung aus baurechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, so ist die Verweigerung des Einvernehmens für die Ablehnung des Bauantrages nicht ursächlich. | ||
3) Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch §§ 2 Abs.3, 1 Abs.3 BBauG. § 1 Abs.3 BBauG verpflichtet die Gemeinde zwar zur Bauleitplanung. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde aber nicht im - individuellen - Interesse einzelner Bürger, sondern nur im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und einer sozial gerechten Bodennutzung; ein Anspruch einzelner Bürger auf eine bestimmte Vorhaben ermöglichende oder begünsitgende Planung würde überdies zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Verkürzung der Abwägung (§ 1 Abs.5 S.6 BBauG) führen. | ||
4) Auch der Umstand, daß der betroffene Grundbesitz des Klägers im Flächennutzungsplan bereits als reines Wohngebiet usgewiesen war, verschafft keinen Anspruch auf Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplanes. | ||
5) Dieser allgemeine Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß den zuständigen Amtsträgern der Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über den Inhalt auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Bürgern obliegen. Dazu gehört auch die Pflicht, die Planungshoheit nicht zur Verwirklichung zweckfremder Gesichtspunkte zu mißbrauchen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ). | ||
6) Unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Bauantragsteller aus der Weigerung der Gemeinde, einen Bebauungsplan zu erlassen, keinen Entschädigungsanspruch herleiten, denn das bloße Unterlassen der Aufstellung eines Bauleitplans kann grundsätzlich einen Eingriff in das Grundeigentum nicht darstellen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ). | ||
§§§ |
90.008 | Rehabilitationsinteresse | |
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1) Im Fall einer durch späteren Laufbahnaufstieg erledigten Nichtbeförderung begründet die bloße Tatsache der Nichtbeförderung kein Rehabilitationsinteresse. | ||
2) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse scheidet aus, wenn lediglich eine Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung vor den Verwaltungsgerichten vorbereitet werden soll. | ||
3) Zum "Kollegialprinzip" bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, wenn eine zivilgerichtliche Schadensersatzklage beabsichtigt ist. | ||
JOS: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse scheidet aus, wenn die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschulden der Behörde offensichtlich aussichtslos ist. Ein Schuldvorwurf scheidet aus, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig angesehen hat. | ||
§§§ |
90.009 | KFZ-Zulassungsstelle | |
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1) In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat das Land, unabhängig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreiskommunalen oder staatlichen Aufgaben erfolgte (vgl. BGH vom 15.1.1987 BGHZ_99,326 = VersR_87,761 ). | ||
2) Verletzt ein Bediensteter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall versacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen. | ||
§§§ |
90.010 | BImSchG-Belange | |
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Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten". | ||
§§§ |
90.011 | Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem Zivildienstleistenden | |
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1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Fürsorgepflichten im Zivildienstverhältnis sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. | ||
2) Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegen eine nach § 4 ZDG anerkannte Beschäftigungsstelle wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus dem durch die Anerkennung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis ergeben, sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. | ||
3) Zur Verweisung des Rechtsstreits bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für die teils der ordentliche und teils der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (hier: Zivildienst). | ||
§§§ |
90.012 | Falscher Sachverhalt | |
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1) Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. | ||
2) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs.2 945 ZPO schadensersatzpflichtig. | ||
3) Hat das VG ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bediensteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht in ohne weiteres, wenn das VG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. | ||
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T-90-01 | Rehabilitationsinterresse | |
"Ein wegen Unzuverlässigkeit erfolgender Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis kann auch dann, wenn seine Begründung keine "ehrenrührige Formulierungen" aufweist, nach seiner Erledigung noch geeignet sein, den Betroffenen in nach seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen; dies gilt um so mehr, als eine solche Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorzuhebt, gem § 149 Abs.2 Nr.1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (vgl BVerwGE_81,74 (76) = NVwZ_89,453; BVerwG, Buchholz § 113 VwGO Nr.51). Ein darauf gestütztes berufliches Rehabilitierungsinteresse, entfällt aber, wenn der Betroffene ohnehin aus dem Berufsleben ausgeschienden ist. | ||
Unabhängig vom etwaigen beruflichen Auswirkungen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, wenn der Erlaubniswiderruf ehrenrührig, dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (vgl. dazu BVerwGE_53,134 (138 f.); BVerwG, Buchholz 232 § 8 BGB Nr.21). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dies beim Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit jedoch nicht stets und ohne weiteres der Fall. Insbesondere enthält ein derartiger Widerruf, wie gerade der angefochtene Bescheid zeigt nicht notwendig den Vorwurf eines Verschuldens oder eines Charaktermangels. Ob dennoch eine Rufschädigung eingetreten ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallfrage, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigt. | ||
2. Ferner stellt die Beschwerde die Frage, "ob die Behörde nach dem Rechtsgedanken des § 945 ZPO schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes anordnet, der später im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat". Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie ist mit der herrschenden Meinung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zu verneinen. Zu dieser Beurteilung ist der Senat im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO) auch dann befugt, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch, gäbe es ihn, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre (vgl. dazu einerseits BGHZ_78,127 | ||
Schließlich wirft die Beschwerde die Rechtsfrage auf, ob die Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Amtshaftungsklage wegen fehlenden Verschuldens auch dann anzunehmen ist, wenn das erstinstanzliche Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt zwar für rechtmäßig erklärt hat, dabei aber von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Auch diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß die in der Frage enthaltene Voraussetzung - das Verwaltungsgericht habe sich in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblich geirrt - im vorliegenden Fall erfüllt ist. Danach schließt der Umstand, daß ein Kollegialgericht ein Verwaltungshandeln gebilligt hat, die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht stets, sondern nur in der Regel aus (vgl zB BVerwG, Buchholz 406.16 Nr.47 = NVwZ_89,667 ). Die Regel ist unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.64). Dies kann zB der Fall sein, wenn das Kollegialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. ..." | ||
Auszug aus BVerwG B, 09.08.90, - 1_B_94.90 -, JURION, Abs.6 ff | ||
§§§ |
90.013 | Sofortvollzug | |
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1) Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. | ||
2) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht augrund des Rechtsgedankens der §§ 117 Abs.2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig. | ||
3) Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bedienteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (wie Urteil vom 15.12.72, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.64). | ||
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T-90-01 | Rehabilitationsinterresse | |
"Ein wegen Unzuverlässigkeit erfolgender Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis kann auch dann, wenn seine Begründung keine "ehrenrührige Formulierungen" aufweist, nach seiner Erledigung noch geeignet sein, den Betroffenen in nach seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen; dies gilt um so mehr, als eine solche Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorzuhebt, gem. § 149 Abs.2 Nr.1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (vgl BVerwGE_81,74 (76) = NVwZ_89,453; BVerwG, Buchholz § 113 VwGO Nr.51). Ein darauf gestütztes berufliches Rehabilitierungsinteresse, entfällt aber, wenn der Betroffene ohnehin aus dem Berufsleben ausgeschienden ist." Unabhängig vom etwaigen beruflichen Auswirkungen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, wenn der Erlaubniswiderruf ehrenrührig, dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (vgl dazu BVerwGE_53,134 (138 f); BVerwG, Buchholz 232 § 8 BGB Nr.21). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dies beim Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit jedoch nicht stets und ohne weiteres der Fall. Insbesondere enthält ein derartiger Widerruf, wie gerade der angefochtene Bescheid zeigt nicht notwendig den Vorwurf eines Verschuldens oder eines Charaktermangels. Ob dennoch eine Rufschädigung eingetreten ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles. ..." | ||
"... Danach schließt der Umstand, daß ein Kollegialgericht ein Verwaltungshandeln gebilligt hat, die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht stets, sondern nur in der Regel aus (vgl zB BVerwG, Buchholz 406.16 Nr.47 = NVwZ_89,667). Die Regel ist unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, BUchholz 310 § 113 VwGO Nr.64). Dies kann zB der Fall sein, wenn das Kollegialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. ..." | ||
Auszug aus BVerwG B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -, NVwZ_91,270, S.270 | ||
§§§ |
90.014 | Schulbuß | |
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1) Die öffentlichrechtliche Verpflichtung des Schulträgers, die Fahrtkosten der Schüler einer von ihm getragenen Schule zu übernehmen, begründet gegenüber dem durch Beförderungsvertrag berufenen privaten Unternehmer nicht die Amtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß der gestellte Schulbus nicht durch die beförderten Schüler beschädigt wird. | ||
2) Zum Inhalt der sich aus einem solchen Beförderungsvertrag ergebenden Pflichten, Beschädigungen des Schulbusses durch mitfahrende Schüler zu verhindern. | ||
§§§ |
90.015 | Weisung-rechtswidrige | |
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Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und rechtswidrige Weisungen an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen). | ||
§§§ |
90.016 | Standsicherheit | |
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Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu verhindern, daß Bauten errichten werden, die in iherer Standsicherheit gefährdet sind, hat nicht die Schutzrichtung, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. Im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (vgl BGH, Urt v 26.01.89 - 3_ZR_194/87 - BGHZ_106,323 ). | ||
§§§ |
90.017 | Rechtsänderung | |
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Zu den Pflichten von Amtsträgern bei der Behandlung von Anträgen auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn eine Rechtsänderung bevorsteht, die sich auf die Genehmigungsfähigkeit der gestellten Anträge auswirken kann. | ||
LB 2) Ist ein Antrag auf eine gewerberechtliche Erlaubnis entscheidungsreif, dann, handelt die Behörde pflichtwidrig wenn sie die Entscheidung bis zum Inkraftreten einer Rechtsänderung die dem Antrag seine Genehmigungsfähigkeit nimmt, hinauszögert. | ||
LB 3) Auch bei sich abzeichnender die Genehmigungsfähigkeit ausschließender Rechtsänderung hat der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß seinem Begehren zum Erfolg verholfen wird. Die Amtsträger sind deshalb verpflichtet alles erforderliche dazu beizutragen, damit der Antragsteller sein Ziel noch erreicht. | ||
LB 3) Sind in einem sochen Fall Auskünfte von einem anderen Amt einzuholen ist besonders auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. | ||
§§§ |
90.018 | Einvernehmensversagung | |
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1) Die Gemeinde ist an ihr früheres, im Rahmen einer Bauvoranfrage erteiltes Einvernehmen gebunden und darf daher dem Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung widersprechen, daß sich der Bau in Bebauung der Umgebung und in das Landschaftsbild nicht einfüge. | ||
2) Daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann, ist anerkannt (so auch BGH, Urt v 26.04.79 - 3_ZR_100/77 - NJW_80,387 ). | ||
3) Dabei ist unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. | ||
§§§ |
90.019 | VA-bestandskräftiger | |
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1) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3_ZR_76/82 - NJW_83,2823 ). | ||
2) Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. | ||
§§§ |
90.020 | Ölheizungsanlage | |
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Die turnusmäßige Überwachung einer Ölheizungsanlage durch Angestellte eines Technischen Überwachungsvereins ist hoheitliche Tätigkeit und führt zur Amtshaftung des Landes. | ||
§§§ |
90.021 | Gehwegsperrung wegen Baustelle |
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Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle). | |
JURION-LS 1) Zur Ableitung der Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand, welche durch Landesgesetze geregelt und als Amtspflicht ausgestaltet ist, aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht | |
JURION-LS 2) Zu Inhalt, Grenzen und Umfang der Streupflicht, auch gegenüber Fußgängern. | |
JURION-LS 3) Die erforderliche Sicherung des fahrbahnüberquerenden Fußverkehrs ist auf belebte und unentbehrliche Überwege beschränkt. | |
§§§ |
Amtshaftung - 1990 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2015
Haftung + Amtshaftung (RS-Amtshaftung)
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§§§