1991 | ||
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[ 1990 ] [ 1992 ] | [ ] |
91.001 | Architektenkammer | |
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Die Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts setzt nicht voraus, daß diese die beamtenrechtliche Dienstherrnfähigkeit besitzt. | ||
§§§ |
91.002 | Freizeitausgleich | |
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Werden Beamte über die Vergütungshöchstgrenze von 40 (früher zeitweise bis 80) Stunden im Monat hinaus ohne Freitzeitausgleich zu Mehrarbeit herangezogen, so können sie dafür keinen Schadensersatz in Geld beanspruchen. | ||
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T-91-01 | Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich | |
"... Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den § 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12.März 1987 - BVerwG 2_C_43.85 - | ||
An dieser Begrenzung des in Geld zu ersetzenden Schadens muß im vorliegenden Zusammenhang gerade auch mit Rücksicht auf den ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluß einer Vergütung für über die Höchstgrenzen hinaus geleistete Mehrarbeit festgehalten werden. Diese gesetzliche Regelung steht einer rechtlichen Bewertung entgegen, die auf dem Wege über den Schadensersatzanspruch zum gleichen Ergebnis wie die gesetzlich ausgeschlossene Vergütung führen würde. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird. Durch die zeitliche Begrenzung der vergütungsfähigen Mehrarbeit hat der Gesetzgeber einerseits den Willen zum Ausdruck gebracht, daß darüber hinausgehende Mehrarbeit allein durch Freizeit ausgeglichen werden soll, und andererseits auch ein etwaiges finanzielles Interesse der betroffenen Beamten selbst an der Leistung weitergehender Mehrarbeit und an einer dazu führenden Diensteinteilung von vornherein und generell ausgeschlossen. Dabei muß es auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verbleiben...." | ||
Auszug aus BVerwG U, 21.02.91, - II_C_48.88 -, JURION, Abs.21 | ||
§§§ |
91.003 | Altlast | |
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1) Der Gemeinde obliegt bei der Aufstellung und Verabschiedung von Bebauungsplänen keine Amtspflicht zum Schutz vor Altlasten gegenüber denjenigen Eigentümern, deren Grundstücke schon bebaut waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigen. | ||
2) Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans kommt die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht zu Lasten des Bauherrn durch Nichtausweisung von Altlasten nicht in Betracht, weil dieser Plan keine verbindlichen Festsetzungen enthält und somit keine "Verläßlichkeitsgrundlage" für Entscheidungen des Bauherrn darstellt. | ||
3) Wird ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung bebaut, so ist der Gewerbetreibende Dritter i.S.d. Rechtsprechung zur Amtshaftung für Altlasten nur insoweit, als er durch eigene Tätigkeit auf dem Betriebsgelände selbst einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, nicht jedoch, soweit lediglich sein Vermögensinteresse tangiert ist. | ||
4) Derjenige, der ein Grundstück erst erwirbt, nachdem der frühere Eigentümer bereits eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hat, gehört jedenfalls dann nicht zu dem Personenkreis, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch § 839 BGB bzw. § 39 OBG NW geschützt wird, wenn er zu dieser Zeit noch nicht in vertraglichen Beziehungen zum Eigentümer stand. | ||
§§§ |
91.004 | Antragsbearbeitung (Geva) | |
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LB 1) Auch wenn eine kürzere Bearbeitungszeit tatsächlich möglich gewesen wäre ist ein Bearbeitungszeitraum von 6 Wochen beim Gewerbeaufsichtsamt noch nicht amtspflichtwidrig. | ||
LB 2) Ist dem Geschäftsführers eines Altölverbrennungsofens der Betrieb der Anlage wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden, setzt ein Weiterbetrieb gemäß § 20 Abs.3 S.1 BImSchG voraus, dass er über eine sonstige Person verfügt, die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. | ||
LB 3)Zwar wird durch § 252 S.2 BGB nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast für den entgangenen Gewinn erleichtert, das entbindet aber die Klägerin nicht von der Obliegenheit substantiiert darzulegen, daß ihr die Beauftragung eines Betriebsleisters möglich gewesen wäre. | ||
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T-91-01 | Amtshaftungsvoraussetzungen | |
"Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg ( BVerfGE_54,277 ). | ||
1) Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Antrag der Klägerin sei jedenfalls bis zur Weiterleitung an den saarländischen Umweltminister (30. April 1984) mit der erforderlichen Beschleunigung bearbeitet worden, und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob es nicht auf seiten des in die Prüfung eingeschalteten Gewerbeaufsichtsamtes vermeidbare Verzögerungen gegeben habe. Diese Rüge ist unberechtigt. Die Bearbeitungsdauer des Vorgangs beim Gewerbeaufsichtsamt von etwa sechs Wochen (Zeitspanne zwischen der Einreichung des vervollständigten Antrags der Klägerin Mitte Februar und Abgabe der Stellungnahme am 6. April 1984) kann nicht als überzogen angesehen werden. Selbst wenn der Revision darin gefolgt werden könnte, daß eine Stellungnahme schon Ende März möglich gewesen wäre, ist die Verzögerung bis zum 6. April nicht so gravierend, als daß sie als amtspflichtwidrig zu betrachten wäre. Vor allem aber sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verfahren auch bei größtmöglicher Beschleunigung so rechtzeitig hätte abgeschlossen werden können, daß die Klägerin die Anlage vor dem 12. Juni 1984, dem Zeitpunkt, als die Untersagungsverfügung gegen ihren Geschäftsführer erlassen wurde, hätte in Betrieb nehmen können. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens und vor Inbetriebnahme der Anlage noch deren Montage hätte durchgeführt werden müssen, die nach dem Angebot der damit beauftragten Firma etwa zwei Monate dauern sollte. | ||
2) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß etwaige Verzögerungen nach dem 12. Juni 1984 für den hier in Rede stehenden Schaden nicht mehr ursächlich geworden sind, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Unstreitig war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der Betrieb ihres Altölverbrennungsofens wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers nach § 20 Abs.3 Satz 1 BlmSchG untersagt worden; der Ausgang des von der Klägerin gegen diese Verfügung angestrengten Verwaltungsprozesses ist nicht bekannt. Solange diese Untersagungsverfügung nicht aufgehoben war, hätte ein Weiterbetrieb der Anlage vorausgesetzt, daß die Klägerin über eine sonstige Person verfügte, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bot (§ 20 Abs.3 Satz 2 BlmSchG). Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hätte, dem Umstand, daß die Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung (16. Juni 1989) weder einen entsprechenden Antrag gestellt, noch eine geeignete Person auch nur benannt hatte, entnommen, daß ihr zu keinem Zeitpunkt eine solche Person zur Verfügung gestanden hatte. Die Klägerin hatte demgegenüber in erster Instanz mehrfach geltend gemacht, sie habe wegen der hohen Personalkosten, die mit der Anstellung eines solchen Betriebsleiters verbunden seien, abwarten wollen, bis der (technische)
Weiterbetrieb der Anlage gesichert sei. Selbst wenn diese Begründung als stichhaltig angesehen werden könnte, wäre die Klägerin dadurch nicht der Obliegenheit enthoben worden, substantiiert darzulegen, daß ihr die Beauftragung eines Betriebsleiters möglich gewesen wäre. Zwar wird durch § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast für den entgangenen Gewinn erleichtert ( BGHZ_100,36, 50) | ||
Streitwertbeschluss: Streitwert: 3.693.240,- DM | ||
Auszug aus BGH B, 23.05.91, - III_ZR_253/89 -, www.BVerwG.de, Abs.1 ff | ||
§§§ |
91.005 | Gemeindliche Regenwasserkanalisation | |
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1) Zu den Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung (hier: Anforderungen an den Beweis dafür, daß eine Überschwemmung durch Austritt von Wasser aus einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation verursacht worden ist). | ||
2) Zur Frage, wie eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Ergänzung zu BGHZ_109,8 | ||
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T-91-01 | Anscheinsbeweis | |
"Allerdings hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für den Nachweis, daß das aus der Kanalisation ausgetretene Wasser die Überschwemmung herbeigeführt habe, Beweiserleichterungen nach Art des Anscheinsbeweises zugute kommen zu lassen. Zwar unterliegt die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, der Prüfung durch das Revisionsgericht. Ob ein zum Beweis des ersten Anscheins hinreichender typischer Geschehensablauf gegeben ist, erfordert jedoch zunächst die Ermittlung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerung, die auf den festgestellten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 - VI_ZR_252/85 = BGHR ZPO 286 Anscheinsbeweis 1 m.w.Nachw.). Indessen ist ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts nicht erkennbar, daß Überschwemmungen der hier in Rede stehenden Art regelmäßig durch einen Austritt des Wassers aus der überlasteten Leitung und nicht etwa durch ungefaßtes Wasser, welches von der Leitung erst gar nicht aufgenommen worden ist, verursacht werden. Auch der Umstand, daß es für den Geschädigten mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, den Nachweis eines Wasseraustritts zu führen, vermag eine beweisrechtliche Besserstellung nicht zu rechtfertigen. Den schutzwürdigen Interessen des Geschädigten ist vielmehr bereits durch die Einführung der verschuldensunabhängigen Haftungstatbestände
der Wirkungs- und Zustandshaftung nach § 2 Abs.1 HPflG sowie dadurch hinreichend Genüge getan, daß der verantwortliche Inhaber der betreffenden Anlage in vollem Umfang die Beweislast für die Ausschlußtatbestände des § 2 Abs.2 HPflG trägt (vgl. dazu BGHZ_83,8 | ||
b) Dementsprechend muß hier die aus dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme geschöpfte freie richterliche Überzeugungsbildung alleiniger Maßstab für die Beweiswürdigung sein (§ 286 Abs.1 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung ist die persönliche Gewißheit des Tatrichters erforderlich, die indes eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Der Richter darf und muß sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der etwaigen noch verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil BGHZ_53,245, 256, Fall "Anastasia"). Dies bedeutet, daß keine mathematische Sicherheit vorzuliegen braucht, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare Möglichkeit des Gegenteils ausschließt (BGH, Urteil vom 23. November 1977 - IV_ZR_162/76 = NJW_78,1919, 1920; siehe auch Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - III_ZR_201/80 = NJW_82,2874, 2875). | ||
c) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. gestützt, der es für "durchaus wahrscheinlich" gehalten hat, daß das Wasser aus dem Wassereinlauf vor dem Haus des Klägers ausgetreten sei, weil der dortige Kanaldeckel besonders tief lag. Der Sachverständige hat sich indes zu einer "absolut sicheren Aussage" außerstande gesehen, weil bestimmte Bedingungen, inbesondere die Zugrichtung des Wetters, nicht "in allen Einzelheiten aufklärbar" seien. Aus diesem Grund hat er es auch abgelehnt, aus den Beobachtungen von Zeugen, die anläßlich der bereits erwähnten (oben I. 3.) späteren Überschwemmung ein derartiges Heraussprudeln beobachtet haben, Rückschlüsse auf das hier in Rede stehende Schadensereignis zu ziehen. Diese Äußerungen legen es nahe, daß der Sachverständige von einem Maßstab absoluter naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgegangen ist und damit den für "das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit" im Sinne der vorstehenden Darlegungen verkannt hat. Auch und gerade wenn es zutrifft, daß die Zugrichtung des Regens Einfluß auf die Überschwemmung hat, kann der Umstand, daß diese Zugrichtung nirgends aufgezeichnet wird, also nahezu niemals rekonstruiert werden kann, nicht dazu führen, den dadurch begründeten Unsicherheitsfaktor stets (schematisch) zu Lasten des Geschädigten gehen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller Beweisanzeichen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI_ZR_309/88 = NJW_89,2947 ) eine Abwägung der verschiedenen denkbaren Schadensursachen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall läßt sich nicht ausschließen, daß dann, wenn die Abwägung unter Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze über die richterliche Überzeugungsbildung erfolgt, der Wasseraustritt als nächstliegende Schadensursache ein derartiges Übergewicht erlangt, daß die verbleibenden Zweifel dem Bereich des rein Theoretischen zugerechnet werden müssen und dementsprechend für die persönliche Gewißheit des Tatrichters außer Betracht zu bleiben haben." | ||
Auszug aus BGH U, 11.07.91, - III_ZR_177/90 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.11 ff | ||
§§§ |
91.006 | Einvernehmensversagung | |
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1) Dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks steht gegen die Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch deswegen zu, weil sie in rechtswidriger Weise ihr Einvernehmen mit einem geplanten Bauvorhaben versagt hat, wenn die Baugenehmigung auch dann nicht erteilt worden wäre, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hätte. | ||
2) Dies ist dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine eingehende eigene Sachprüfung vorgenommen hat, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und wenn sie in ihrem Ablehnungsbescheid deutlich macht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Gemeinde das Einvernehmen mit zutreffenden Erwägungen verweigert habe oder nicht, da das Einvernehmen ein Behördeninternum sei, dem sich mangels Außenwirkung keinerlei Rechtsfolgen für Dritte ergäben. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann die Verantwortung für eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Ablehnung im Außenverhältnis allein übernommen; aus diesem Grunde kann die Versagung der Baugenehmigung der Gemeinde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. | ||
§§§ |
91.007 | Abwasserentgelte | |
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Zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte, die ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses festgesetzt hat. | ||
§§§ | ||
91.008 | Naturalrestitution bei Kraftfahrzeug | |
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1) Bei der Beschädigung eines Kfz bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. | ||
2) Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kfz reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Widerbeschaffungswert abzustellen. | ||
3) Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden "Opfergrenze" übersteigen. | ||
4) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen. | ||
5) Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. | ||
6) Bei bloß fiktiver Reparatur verbleibt es bei dem (nach BGH VersR_85,593 ) maßgebenden postengenauen Kostenvergleich zwischen fiktiven Reparaturkosten und Ersatzbeschaffung. In diesem Fall ist also auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. | ||
§§§ |
91.009 | Pausenaufsicht | |
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LF: Zur Aufsichtspflicht von Lehrern über Schüle einer Hauptschule während der Pausenzeit. | ||
§§§ | ||
91.010 | Bürgersteigaufkanntung | |
1) Eine Kante von 2,5 cm oder mehr am Rande einer nicht unerheblichen Mulde im Straßenbelag einer nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straße stellt eine Gefahrenstelle dar, auf die sich ein Fußgänger selbst bei Kopfsteinpflaster nicht einzurichten braucht. | ||
2) Einer Gemeinde ist Beweisvereitlung vorzuwerfen, wenn sie nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zum Zustand der Straßenbeschaffenheit im Bereich einer Unfallstelle den Straßenbelag ausbessern läßt, ohne den gerichtlich bestellten Sachverständigen oder den anwaltlichen Vertreter des Verletzten über die beabsichtigten Arbeiten zu unterrichten. | ||
3) Bei schweren Unfallfolgen (hier: Kopfverletzungen mit langwierigem Heilungsverlauf) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM angemessen. | ||
§§§ |
91.011 | Gehwegreinigung | |
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1) Zur Befugnis einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der Anliegergrundstücke zu übertragen. | ||
2) Im Falle einer derartigen Übertragung haftet die Gemeinde, soweit sie selbst Eigentümer eines Anliegergrundstücks ist, für eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen. | ||
§§§ |
91.012 | Abrundungssatzung | |
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Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogener Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umgestürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist. | ||
§§§ |
91.013 | Erbscheinserteilung | |
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Zur Drittbezogenheit der Amtspflicht des Nachlaßrichters bei der Erteilung eines Erbscheins | ||
§§§ |
91.014 | Absicht eine Amtshaftungsklage zu erheben | |
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Die Absicht eines Klägers, eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich dieser Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. | ||
§§§ |
91.015 | Rentenantrag |
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Die Amtspflicht des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers, der zuständigen Krankenkasse den Zeitpunkt der verbindlichen Ablehnung eines Rentenantrages unverzüglich mitzuteilen, besteht nicht gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten iS von § 839 BGB. | |
§§§ |
Amtshaftung - 1991 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2015
Haftung + Amtshaftung (RS-Amtshaftung)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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www.sadaba.de
§§§