1992 | ||
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[ 1991 ] [ 1993 ] | [ ] |
92.001 | Bauvoranfrage | |
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1) Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist. | ||
2) In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird. | ||
JURION-LS: Auch die Erteilung einer mündlichen Auskunft kann eine haftungsbegründende Maßnahme einer Ordnungsbehörde sein, wenn und solange der auskunftsuchende Bürger auf ihre Richtigkeit vertrauen durfte. Hierfür muß die Erklärung Außenwirkung haben. Läuft ein formelles Verwaltungsverfahren hat nur die endgültige Entscheidung Aussenwirkung, nicht etwaige mündliche Auskünfte des Sachbearbeiters während des laufenden Verfahrens. | ||
§§§ |
92.002 | Seminarkopien | |
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1) Für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des Ihm anvertrauten Amtes begeht, haftet nicht dieser selbst, sondern das Land. | ||
2) Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 UrhG wird durch die Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art.34 GG nicht verdrängt. | ||
3) Der weit auszulegende Begriff des Arbeitnehmers iSd § 100 UrhG erfaßt alle Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet sind. | ||
§§§ |
92.003 | Verspätete Bescheidung | |
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1) Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) kann nicht geschlossen werden, daß eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden kann, vielmehr kann auch ein kürzerer Verzögerungszeitraum zu einer Schadensersatzpflicht gem § 839 BGB führen. | ||
2) Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen nach der geltenden Rechtslage positiv zu bescheidenden Bauantrag zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauG/BauGB zu sichern. Der Anspruch auf positive Bescheidung darf jedoch nicht dadurch vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zur Aufstellung eines Bebauungsplans zurückgestellt wird. | ||
§§§ |
92.004 | Vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten | |
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Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB. | ||
§§§ |
92.005 | Streupflicht | |
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LF: Eine besonders gefährliche Fahrbahnstelle iS des § 45 Abs.2 SchlHStrWG ist dort anzunehmen, wo infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind, also Fahrzeuge erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, was bei Glätte zur Unkontrollierbarkeit des Fahrzeuges führen kann. | ||
§§§ |
92.006 | Cranger Kirmes | |
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1) Wird ein Bewerber von der Zulassung zu einer als Volksfest festgesetzten Kirmes (hier: Cranger Kirmes) rechtswidrig ausgeschlossen, so trifft die Bediensteten der beklagten Gemeinde kein Schuldvorwurf, wenn das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die Entscheidung unter Ausschöpfung des Sachverhalts als objektiv berechtigt angesehen hat und wenn seine Rechtsauffassung nicht als handgreiflich falsch, sondern jedenfalls als vertretbar bezeichnet werden kann. | ||
2) Ein Anspruch des rechtswidrig abgewiesenen Schaustellers besteht auch nicht nach § 39 OBG NW, weil die Ablehnung des Zulassungsgesuchs keine ordnungsbehördliche Maßnahme ist." | ||
§§§ |
92.007 | Altlastenüberplanung | |
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Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (Hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig erschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_108,224 ). | ||
§§§ |
92.008 | Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung | |
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Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs. | ||
§§§ |
92.009 | Krüppel/geb-Mörder | |
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Zur Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) bei Äußerungen in einem Satiremagazin (Bezeichnung eines Menschen als "geb Mörder" und als "Krüppel"). | ||
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T-92-01 | Meinungsfreiheit | |
"Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG, soweit sie wegen des in der März-Ausgabe 1988 der TITANIC erschienenen Artikels zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden sind. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts, der an den Kläger gerichtete Brief in der Juli-Ausgabe 1988 verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. I. | ||
1. Prüfungsmaßstab hinsichtlich beider Presseartikel ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit. | ||
a) Der Beitrag in der März-Ausgabe 1988 ist allerdings durch satirische Verfremdung geprägt. Seine satirischen Elemente heben ihn jedoch noch nicht in den Rang eines durch Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geschützten Kunstwerks. Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst. Das ihr wesenseigene Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der durch Massenmedien sein. Allerdings muß auch bei der Anwendung dieser Grundrechte stets der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden. Auch Erklärungen, die lediglich unter Art.5 Abs.1 GG fallen, darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte; das gilt besonders bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung. | ||
Wo bei satirisch gemeinten Äußerungen die Grenze zwischen der Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs.1 Satz 1 GG und der Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 Satz 1 GG verläuft und ob eine satirische Äußerung im Einzelfall im Schutzbereich beider Grundrechte liegen kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl auch BVerfGE_68,226 <233>). Selbst wenn auf den Märzbeitrag nur das nicht vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG angewendet wird, hält das angegriffene Urteil der verfassungsrechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand. | ||
b) Der "Brief an den Leser" in der Juli-Ausgabe 1988 der TITANIC ist hingegen nicht durch das für eine Satire Typische geprägt, nämlich durch Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung. Er stellt vielmehr eine Antwort auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers dar; diese wird abgelehnt. Zwar enthält er gewisse Elemente der Verfremdung, so etwa daß abweichend von üblichen Leserbriefspalten nicht der Leser zu Wort kommt und dessen Zuschrift abgedruckt wird, vielmehr umgekehrt die Redaktion nochmals das Wort ergreift und die Äußerung des Lesers zum Gegenstand ihrer Antwort macht. Diese Elemente prägen indessen den Beitrag nicht. Vielmehr wird er durch seinen Inhalt bestimmt, das Begehren des Klägers abzuwehren. | ||
2. a) Das Urteil des Oberlandesgerichts unterliegt einer intensiven verfassungsrechtlichen Prüfung. Diese kommt nicht nur bei strafgerichtlicher Ahndung eines dem Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG unterliegenden Verhaltens wegen des darin liegenden nachhaltigen Eingriffs in Betracht. Ein solcher Eingriff ist vielmehr auch bei zivilgerichtlichen Entscheidungen anzunehmen, wenn diese geeignet sind, über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkungen zu entfalten, das heißt in künftigen Fällen die Bereitschaft mindern können, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch zu machen (vgl BVerfGE_54,129 <139>; BVerfGE_83,130 <145 f>). | ||
Diese Gefahr besteht hier. Ein Satiremagazin wie TITANIC, das es sich angelegen sein läßt, wirkliche oder vermeintliche Mißstände aufzugreifen und anzuprangern, hierbei häufig das Verhalten bestimmter Personen geißelt und dabei Übertreibungen und Verfremdungen als Stilmittel verwendet, könnte zur Aufgabe seiner Eigenart gezwungen sein, wenn Schmerzensgeldklagen deshalb Erfolg hätten, weil die Fachgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkennen. | ||
Die Prüfung erstreckt sich deshalb darauf, ob das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung dem Sinn und der Eigenart des Textes ausreichend Rechnung getragen hat. Untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Veröffentlichungen unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik mit der Folge eingestuft hat, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnehmen wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl BVerfGE_60,234 <242>; BVerfGE_61,1 <10>; BVerfGE_82,43 <51>; BVerfGE_82,272 <281>). | ||
b) Die Meinungsfreiheit ist vom Grundgesetz allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranken nach Art.5 Abs.2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Diese Bestimmungen müssen aber ihrerseits wieder im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl BVerfGE_7,198 (202 f); stRspr). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Rechtsgut. II. | ||
Hiernach hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts der verfassungsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. | ||
1. Soweit es seinem Urteil den Artikel im März-Heft 1988 zugrunde legt, verletzt es Art.5 Abs.1 Satz 1 GG schon deshalb, weil es bei dessen Deutung keine der Satire gerecht werdenden Maßstäbe angelegt hat. | ||
Der Artikel war Teil einer damals ständigen Rubrik, mit der die üblicherweise positive Rang- oder Bestsellerliste anderer Magazine in eine Negativliste gewendet wurde. Der zugehörige Text deckte in mehr oder weniger rüder Weise tatsächlich oder vermeintlich schwache Stellen der betroffenen Personen auf. Neben diese Verfremdung des üblichen Inhalts solcher Listen trat noch der charakteristische Stil der Beiträge, der nicht nur durch Verzerrung oder Überzeichnung, sondern auch durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitze bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet war. Ziel war es ersichtlich auch, zum Lachen zu reizen, was ein typisches Ziel der Satire ist; dieser ist es wesenseigen, daß sie mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen arbeitet (vgl BVerfGE_75,369 <377>). | ||
Besonders deutlich wird das durch die für die drei zuletzt genannten Personen gewählten Zusätze "geb.". Während dieser Zusatz für Frau Becker im herkömmlichen Sinne benutzt wird, um ihren - der Öffentlichkeit wesentlich bekannteren - Geburtsnamen kenntlich zu machen, trifft das schon auf den dem Namen des Bundespräsidenten beigefügten Zusatz "geb. Bürger" nicht zu. Im Falle des Klägers wird die Verfremdung noch einmal gesteigert, indem satirisch an das Urteil des Landgerichts Frankfurt angeknüpft wird, das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die Bezeichnung eines Soldaten als "potentieller Mörder" eine strafbare Volksverhetzung und Beleidigung darstellt. | ||
Die Satire muß ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt erkennen zu lassen. Ihr Aussagekern und ihre Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung der karikierten Person enthalten (vgl BVerfGE_75,369 <377 f>). Bereits diesen Ansatzpunkt hat das Oberlandesgericht verfehlt, wenn es ausführt, die Wirklichkeit werde gerade nicht - nachahmend - indirekt, sondern direkt und gezielt angesprochen. Daran ist zwar richtig, daß sich der Begleittext auf das den Gegenstand der öffentlichen Erörterungen bildende Urteil des Landgerichts Frankfurt bezieht und der Beschwerdeführer zu 1) als Verfasser des Artikels die Kritik an diesem Urteil angreift. Das Oberlandesgericht klammert sich jedoch an die Bezeichnung "Mörder", die es wörtlich nimmt. Beim Leser solle die Vorstellung hervorgerufen werden, der Kläger sei sozusagen "von Geburt an", also seinem Wesen nach "der geborene Mörder". Diese Eigenschaft sei ihm in dem Sinne angeboren, daß er die innere Veranlagung habe, töten zu wollen. Dieses Verständnis verfehlt den Aussagegehalt des Artikels. Die isolierte Betrachtung der Zusatzbezeichnung "geb Mörder" läßt außer acht, daß sich der gesamte Text nicht nur gegen den Kläger richtet, sondern auch das Verhalten anderer Personen aufs Korn nimmt und deren Namen ebenfalls der Zusatz "geb." beigefügt wird. Sie hat zur Qualifizierung der Äußerung als Schmähkritik zumindest beigetragen. ]A5) 44 ]A5[ Das Urteil wird in diesem Punkt auch nicht von der Hilfserwägung getragen, wonach eine unerlaubte, schwere, rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung selbst dann vorliege, wenn man die Veröffentlichung als Satire ansehe. Hierin kommt wiederum die unzureichende Interpretation der Satire zum Ausdruck, die die persönliche Verunglimpfung des Klägers in den Vordergrund stellt, indessen kein Auge dafür hat, daß der Zusatz hinter dem Namen des Klägers "geb. Mörder" im Gesamtzusammenhang des Artikels im übertragenen Sinne zu verstehen ist. ]A6) 45 ]A6[ 2. Anders steht es um den Beitrag im Juli-Heft 1988, in welchem der Kläger als "Krüppel" angeredet worden ist, was das Oberlandesgericht als Formalbeleidigung beurteilt. Seine Wertung, die unmittelbare Anrede des Behinderten mit dieser Bezeichnung bringe dessen Mißachtung zum Ausdruck und verletze ihn schwer in seinem Persönlichkeitsrecht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und läßt insbesondere keine Fehlgewichtung zu Lasten der Meinungsäußerungsfreiheit ùþ ¤Ì erkennen. Mit der Bezeichnung "Krüppel" ist nicht nur der in seiner Bewegungsfähigkeit | ||
Das Urteil wird in diesem Punkt auch nicht von der Hilfserwägung getragen, wonach eine unerlaubte, schwere, rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung selbst dann vorliege, wenn man die Veröffentlichung als Satire ansehe. Hierin kommt wiederum die unzureichende Interpretation der Satire zum Ausdruck, die die persönliche Verunglimpfung des Klägers in den Vordergrund stellt, indessen kein Auge dafür hat, daß der Zusatz hinter dem Namen des Klägers "geb. Mörder" im Gesamtzusammenhang des Artikels im übertragenen Sinne zu verstehen ist. | ||
2. Anders steht es um den Beitrag im Juli-Heft 1988, in welchem der Kläger als "Krüppel" angeredet worden ist, was das Oberlandesgericht als Formalbeleidigung beurteilt. Seine Wertung, die unmittelbare Anrede des Behinderten mit dieser Bezeichnung bringe dessen Mißachtung zum Ausdruck und verletze ihn schwer in seinem Persönlichkeitsrecht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und läßt insbesondere keine Fehlgewichtung zu Lasten der Meinungsäußerungsfreiheit erkennen. Mit der Bezeichnung "Krüppel" ist nicht nur der in seiner Bewegungsfähigkeit auf Dauer behinderte Mensch mit Mißbildungen oder fehlenden Gliedmaßen gemeint (vgl etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1978, S.1592). Der Begriff wird auch nicht nur wie in früheren Jahrhunderten als Beschreibung eines mißgebildeten körperlichen Zustandes gebraucht (vgl die umfangreichen Nachweise bei Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1984, Sp.2472 ff). Heute wird die Anrede eines Menschen mit dem Wort "Krüppel" als Demütigung verstanden. Er wird damit zum minderwertigen Menschen gestempelt. Der Bedeutungswandel zeigt sich besonders darin, daß er auch gegenüber dem körperlich Gesunden benutzt wird, um diesen zu beschimpfen und in seinem Ansehen herabzusetzen. Diese Bedeutung verliert die Bezeichnung nicht dadurch, daß das Bemühen des Klägers, als körperlich Behinderter gleichwohl Dienst bei der Bundeswehr zu verrichten, kritisiert wird. Im Zusammenhang mit Kriegs- und Unfallopfern hat das Wort "Krüppel" zwar auch heute noch einen eher mitfühlenden Sinn. Aus dem gesamten Inhalt des "Briefes an die Leser" ergibt sich aber, daß der Kläger durch diese Anrede persönlich getroffen werden sollte. | ||
Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht darzulegen vermocht, weshalb die Verwendung des kränkenden Ausdrucks als Reaktion auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers gerechtfertigt sein könnte. Sie können für sich insbesondere nicht das rechtfertigende Argument vom Gegenschlag ins Feld führen. Abgesehen davon, daß sie den Kläger mit dessen Aufnahme in ihre Liste der "sieben peinlichsten Persönlichkeiten" als erste angriffen, hat er sich ihnen gegenüber mit seinem Verlangen nach Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld nicht eines aggressiven, das Persönlichkeitsrecht berührenden Mittels bedient. Zwar blieb es ihnen unbenommen, hierauf in publizistischer Weise in ihrem Magazin zu antworten. Diese Ebene haben sie aber mit der Anrede des Klägers in dem "Brief an die Leser" verlassen, indem sie ihn ohne jeden rechtfertigenden Grund als "Krüppel" bezeichnet haben. III. | ||
Da das Oberlandesgericht die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen beider Veröffentlichungen verurteilt hat, mußte seine Entscheidung insgesamt aufgehoben werden. Denn der Fehler bei der Interpretation des satirischen Artikels vom März 1988 hat sich auf die Bemessung der Höhe dieses Betrages ausgewirkt, ohne daß dies betragsmäßig vom Bundesverfassungsgericht abgegrenzt werden könnte. | ||
Im übrigen erschien es angezeigt, die Sache gemäß § 95 Abs.2 BVerfGG an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen. | ||
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs.2 BVerfGG. Da die Beschwerdeführer in der Sache nur einen Teilerfolg erzielt haben, ist es angemessen, daß die ihnen erwachsenen Kosten nur zu einem Teil erstattet werden." | ||
§§§ |
92.010 | Rechtsverfolgungskosten | |
---|---|---|
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LF: Eine rechtsunkundige Person hat unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die sie aufgewandt hat, um sich gegen ungerechtfertigte Mahnungen der Finanzbehörden zur Wehr zu setzen. LB 2) Anwaltskosten sind gemäß § 249 BGB zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war | ||
§§§ |
92.011 | Verkehrsregelung | |
---|---|---|
1) Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB iVm Art.34 GG. | ||
2) Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines KFZ ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten. | ||
§§§ |
92.012 | Bauvoranfrage | |
---|---|---|
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Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein. | ||
LB 2) Ist im Außenverhältnis zum Geschädigten eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft beider nach § 840 Abs.1 BGB eingetreten, muß die Gewichtung der beiderseitigen Verantwortungs- und Verursachungsbeiträge dann dem internen Ausgleich nach § 426 BGB vorbehalten bleiben und kann nicht im Außenverhältnis auf dem Rücken des geschädigten Bürgers ausgetragen werden. | ||
§§§ |
92.013 | Schäden eines Zivildienstleistenden | |
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Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft iSd Art.34 S.1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland. | ||
§§§ |
92.014 | In den Straßenraum hineinragender Ast | |
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1) Zu Inhalt und Umfang der Kontrollpflichten des Verkehrssicherungspflichtigen hinsichtlich des Geästs von Straßenbäumen. | ||
2) Der Umstand, daß der Ast eines Straßenbaumes mehrere Meter lang ist und in den Luftraum über einer Straße hineinragt, begründet für sich allein keine Pflicht zu seiner Beseitigung. | ||
3) Die Frage, ob bei einem als Naturdenkmal eingetragenen Straßenbaum neben der unteren Naturschutzbehörde auch der Straßenbaulastträger verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich des Zustands des Baumes ist, bleibt unentschieden. | ||
§§§ |
92.015 | Bodenschwellen III | |
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LF: Der Verkehrssicherungspflichte verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf der Straße Bodenschwellen zur Geschwindigkeitsdämpfung anbringt, die auch bei verkehrsgerechtem Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu Beschädigungen an deren Fahrzeugen führen können. Dies gilt auch für den Fall, daß das Fahrzeug eine besonders geringe Bodenfreiheit aufweist, sofern es so in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist. | ||
§§§ |
92.016 | Rechtswidrige Baugenehmigung | |
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LF: Wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung besitzt der Bauherr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn sein Architekt bei der Planung des Bauvorhabens schuldhaft gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes und gegen Bestimmungen der Bauordnung verstoßen hat.(Leitsätze d Red) | ||
* * * | ||
T-92-01 | Architekt: vertragliche Pflichten | |
"... Der Architekt war gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Bauvorlagen so herzustellen, daß der Bauantrag genehmigungsfähig war. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung rechte es nicht aus, daß die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde; erforderlich war vielmehr, daß sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar war. Die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts muß der Architekt besitzen. Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (BGH, NVwZ_92,911 = NJW_92,3034 (L) = LM § 839 (e) BGB Nr.51 = BB_92,950 ). Im vorliegenden Fall verstieß das geplante Bauvorhaben sowohl gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine lediglich zweigeschossige Bebauu ng vorsah, als auch gegen die Bauwichbestimmungen des § 7 HessBauO. Dabei ging es nicht um schwierige Rechtsprobleme, sondern um elementare Fragen, die jeder Architekt beherrschen muß. Die Befolgung der zwingenden Normen des Bebauungsplans und die Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht gehören zu den grundlegenden Anforderungen, die der Architekt bei der Planung zu beachten hat. Jeder Architekt muß wissen, daß das Maß der baulichen Nutzung eines Baugrundstücks durch den Bebauungsplan bestimmt und begrenzt wird und daß bei einem Bauvorhaben Rücksicht auf die Nachbarbebauung zu nehmen ist. Er muß daher in der Lage sein, die Gestaltung des Gebäudes und die Grenzabstände nach diesen Vorgaben zu berechnen. | ||
Die erteilte Baugenehmigung enthielt werder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) und der Einhaltung des Bauwichs ( 94 Abs.2 HessBauO), noch vermochte sie bei dem Archtikten ein schutzwürdiges, den Verschuldensvorwurf ausschließendes Vertrauen in ihre Rechtsmäßigkeit und Bestandskraft zu begründen. ..." | ||
"... Die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen nämlich nicht vor. Von den in § 31 Abs.2 BauGB aufgeführten Tatbeständen kann hier allenfalls Nr.3 (offenbar nicht beabsichtigte Härte) in Betracht. Insoweit ist jedoch anerkannt, daß eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" nicht gleichbedeutend mit einer unbilligen oder gar sozialen Härte ist. Solche allgemeinen Härtegründe können nicht gemeint sein, weil es sonst von der Intensität einer Notlage abhinge, von Fall zu Fall die verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu durchbrechen. Mit "Härte" ist also eine vom Bebauungsplan nicht beabsichtigte Härte gemeint. Der Fall muß in "bodenrechtlicher Hinsicht" Besonderheiten aufweisen. In solchen Einzelfällen, in denen das Schutzgut der Norm nicht oder nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen ist, andererseits aber bei Anwendung der Norm eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert würde, soll durch eine Befreiung geholfen werden können. Das Vorliegen einer Härte kann freilich nicht damit begründet werden, daß der Betroffene die dem Bebauungsplan widersprechende Anlage ohne Genehmigung bereits ausgeführt hat und die Beseitigung für ihn mit (wirtschaftlichen) Nachteilen verbunden wäre (Schlichter, in: BerlKomm z BauGB, 1988, § 31 Rdnr.34 mwN)..." | ||
Auszug aus BGH B, 09.07.92, - III_ZR_119/91 -, NVwZ_93,602, S.603 | ||
§§§ |
92.017 | Altlasten | |
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1) Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen. | ||
2) Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsheörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt. | ||
§§§ |
92.018 | Einvernehmensversagung | |
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1) Zum Verschuldensmaßstab bei der Ablehnung eines Bauantrags für den unbeplanten Innenbereich (hier: Ablehnung eines in längeren Verhandlungen mit dem städtischen Planungsamt abgestimmten, nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Bauordnungsamt genehmigungsreifen Bauantrages aufgrund schuldhafter Versagung des Einvernehmens der Gemeinde). | ||
2) Die Verneinung eines Schuldvorwurfs bei objektivem Rechtsirrtums setzt voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war. | ||
§§§ |
92.019 | Bodenschwelle IV | |
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Der Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeuges kann bei einer Bodenschwelle in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht darauf vertrauen, daß er diese ohne Gefahr für sein Fahrzeug passieren kann, sondern muß selbst beurteilen, ob er die Fahrbahnunebenheit überfahren kann. | ||
§§§ |
92.020 | Einvernehmensversagung | |
---|---|---|
| ||
1) Die Verjährung gemäß § 852 Abs.1 BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus. | ||
2) Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert. | ||
3) Die durch § 852 Abs.1 BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt. | ||
4) Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren. | ||
5) Zur zivilrechtlichen Auswirkungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und § 19 Abs.2 BBauG auf Grundstückskaufverträge, wenn die Genehmigung - nur - für andere gleichartige Verträge versagt worden ist. | ||
6) Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung BGH, Urt 19.02.74 - 5_ZR_21/72 - BGHZ_62,119, 121ff; Urt v 13.01.84 - 5_ZR_205/82 - NJW_84,1748 ). | ||
7) Ein Festsstellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährungsfrist läuft. | ||
§§§ |
92.021 | Verkehrszeichen | |
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Fehlt bei einer Kreisstraße ein notwendiges Verkehrszeichen, so haftet bei einem darauf beruhenden Unfall sowohl der Landkreis als Verkehrsicherungspflichtiger wie der Staat als Verkehrsregelungspflichtiger gesamtschulnerisch. | ||
§§§ |
92.022 | Sanitätsoffizier | |
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Zu den Amtspflichten eines Sanitätsoffiziers im Rahmen der Heilfürsorge nach § 30 Soldatengesetz. | ||
§§§ |
92.023 | Subsidiarität | |
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Der Staat oder die andere nach § 839 BGB iVm Art.34 haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt. | ||
§§§ |
92.024 | Kauf Altlastengrundstück |
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1) Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ_106,323 = NJW_89,976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr.71; BGHZ_109,380 = NJW_90,1038 = LM § 839 (Cb) BGB Nr.75; BGHZ_113,367 = NJW_91,2701 = LM H.1/1992 § 839 (Cb) BGB Nr.77). | |
LB 2) Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit iSd § 839 Abs.1 S.2 BGB in Betracht, beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Betroffenen, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er im Prozeßwege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht. | |
§§§ |
Amtshaftung - 1992 | [ ] |
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