1993 | ||
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[ 1992 ] [ 1994 ] | [ ] |
93.001 | Opel-Commodore-Fall | |
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Zur Frage, ob der Fahrer eines Abschleppfahrzeuges, der aufgrund privatrechtlichen Vertrages zwischen Polizeibehörde und Abschleppunternehmer ein Unfallfahrzeug birgt und dabei durch unsachgemäüße Ausführung der polizeilich angeordneten Bergungsmaßnahme einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art.34 Satz 1 GG handelt. | ||
Zum Kfz-Abschleppen als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt einer Ersatzvornahme iSd § 10 VwVG. | ||
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T-93-01 | Öffentliches Amt im Sinne des Art.34 S.1 GG | |
"... Ob ein Abschleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Bergung und/oder dem Abschleppen eines (Unfall-)Fahrzeuges beauftragt wird, bei Durchführung der polizeilich angeordneten Bergungs- und Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt ist in Rspr und Schrifttum umstritten (für hoheitliche Betätigung: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4.Aufl, S.20 f; Ehlers in: Schriften zum Öffentlichen Recht Bd464, S.505; Würtenberger DAR_83,155, 159 ff; Schimikowsky, VersR_84,315, 317 ff; in der Tendenz auch Medicus, JZ_67,63, 64. AM OLG Nürnberg, JZ_67,61 m Anm Medicus; OLG Düsseldorf; VersR_82,246, 248; LG München, NJW_78,48; BK-Dagtoglou, Art.34 Rn.97, 98). Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 11.07.78 ( IV_ZR_251/73 - NJW_77,628, 629) mit dieser Frage nicht befaßt und sie im Urt v 11.07.78 ( VI_ZR_138/76 - NJW_78,2502, 2503) ausdrücklich unentscheiden gelassen. | ||
Der BGH hat bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, anders als beim beliehenen Unternehmer (BGHZ_49,108 = DÖV_68,133 - TÜV) und beim unselbständigen - Verwaltungshelfer (Urt v 03.07.58 - 3_ZR_88/57 - VersR_58,705 - Hilfestellung leistender Schüler im Turnunterricht), darauf abgehoben, ob die öffentliche Hand in so wietgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGHZ_48,98, 103 = DÖV_67,720; Urteile v 14.06.71 - 3_ZR_120/68 - NJW_71,2220, 2221; v 07.02.80 - 3_ZR_153/78 - NJW_80,1679; vgl auch BGHZ_70,212, 216 = DÖV_78,740 (LS). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß in solchen Fällen die Zielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten wie der Teilnahme am öffentlichen Verkehr abzustellen ist (Senatsurteil v 04.06.92 - 3_ZR_93/91 - VersR_92,1397; v 21.03.91 - 3_ZR_77/90 - BGHR_GG_Art.34 S.1 - Rettungsdienst 1 = VersR_91,1053, 1054), für sich genommen eine sachliche Begrenzung der Staatshaftung nicht ermöglicht. Gegen diese als Werkzeugtheorie bezeichnete Argumentation ist eingewandt worden, sie sei geeignet, die öffentliche Hand zu einer "Flucht ins Privatrecht" zu ermuntern (Papier in MünchKomm, 2.Aufl, § 839 Rn.118; Kühlhorn, Haftung für die durch Verwaltungshilfe Privater entstandenen Schäden, Diss Regensburg 1972, S.109 f, 115 ff; Ehlers aao; Ossenbühl, JuS_73,421, 423; Würtenberger, aaO; Schimikowski, aaO). | ||
Die auf privatrechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben umfaßt Fallgestaltungen, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeiten zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmens in den behördlichen Pflichtenkreis voneinander unterscheiden. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von den Behörden zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmens ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grunsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Würtenberger, aaO, S.160; vgl Ehlers, aaO; zu einem Fall aus dem Bereich schlich-hoheitlicher Verwaltung vgl das Senatsurteil v 14.06.71 aaO). | ||
Im Streitfall stellt sich die Anordnung, das Unfallfahrzeug zu bergen und abzuschleppen, und deren Durchführung materiell als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt einer Ersatzvornahme dar. Die Polizei hat damit im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe übernommen, deren Erfüllung an sich dem Eigentümer des Fahrzeuges oblag. Sie hat also eine hoheitliches Zwangsmittel zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt. Ob die Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens vorgelegen haben und die bei solchen Maßnahmen zu beachtenden rechtlichen Grenzen gewahrt worden sind, ist für die Einordnung der getroffenen Maßnahme als Akt der öffentlichen Gewalt unerheblich. Hätte die Polizei die Bergung mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber - auch aus der Sicht der Klägerin als durch den Bergungsvorgang unmittelbar geschädigter Verkehrsteilnehmer - nicht davon abhängen, ob die Polizei selbst oder ein Dritter in Gegenwart der Beamten, die die Bergung angeordnet haben, die Maßnahme durchführt. In solchen Fällen wird der Dritte gleichsam als "Erfüllungsgehilfe" der Polizei tätig (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S.21; Papier, aaO; Würtemberger aaO) und zwar nicht nur gegenüber dem Eigentümer des abzuschleppenden Fahrzeugs, sondern auch gegenüber Verkehrsteilnehmern wie der Klägerin. Dies wäre möglicherweise auch dann nicht anders, wenn im Streitfall die Polizeibeamten bei der Bergung nicht zugegen gewesen und keine Maßnahme zur Sicherung der Bergungsstelle getroffen hätten. Es erscheint naheliegend, daß insoweit für die Einbindung des Bekl zu 1) in die hoheitliche Vollstreckungshandlung genügt, daß die Beamten schon im Interesse gefährdeter Verkehrsteilnehmer verpflichtet waren, die Bergung zu überwachen und die dazu erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - auch im Verhältnis zum Bekl zu 1) - zu treffen (vgl Ehlers, aaO). Daraus folgt zugleich, daß dem Beklagten zu 1) bei der Durchführung des Bergungsauftrages von Rechts wegen nur ein sehr begrenzter Entscheidungsspielraum zustand. Seine Stellung war derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. ..." | ||
Auszug aus BGH U, 21.01.93, - III_ZR_189/91 -, DÖV_93,571, S.572 | ||
§§§ |
93.002 | Altlast | |
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Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rspr des Senats - Senatsurteile BGHZ_106,32; BGHZ_109,380; BGHZ_113,367; Senatsurteil vom 17.12.92 - 3_ZR_114/91 -, DÖV_93,349). | ||
§§§ |
93.003 | TÜV-Sachverständiger III | |
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Für Pflichtverletzungen eines TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage iS des § 214 GewO iVm der Druckbehälterverordnung vom 27.02.80 BGBl_I_80,173, 184 haftet nicht der TÜV, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Vorprüfung im "Vorfeld" eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfindet und die Erlaubnisse nach § 24 GewO und den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen von der "Konzentrationswirkung" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfaßt werden. | ||
§§§ |
93.004 | Schadensersatzforderung | |
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Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE_77,19 ). | ||
§§§ |
93.005 | Aufrechnung | |
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Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE_77,19 ). | ||
§§§ |
93.006 | Rechtswidrige Inhaftierung | |
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1) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Inhaftierung nach Art.5 Abs.5 EMRK umfaßt auch den Ersatz immateriellen Schadens (Schmerzensgeld). | ||
2) Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs iSv Art.5 EMRK durch Vollzug von Untersuchungshaft (Strafhaft) bei einem Beschuldigten (Verurteilten), dessen Haftfähigkeit durch die Folgen einer Rückenmarkserkrankung beeinträchtigt ist. | ||
§§§ |
93.007 | Rechtswidriger Bauvorbescheid | |
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1) Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids. | ||
2) Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken. | ||
§§§ |
93.008 | Zwischenbescheid | |
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1) Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs.1 Satz 2 GrdstVG, durch den die Monatsfrist des § 6 Abs.1 Satz 1 GrdstVG zur Entscheidung übr den Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung nach § 2 Abs.1 Satz 1 GrdstVG hinausgeschoben werden soll, vermag nur dann eine Fristverlängerung zu bewirken und den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 6 Abs.2 GrdstVG zu verhindern, wenn er dem Antragsteller innerhalb der laufenden Frist zugegangen ist. Entsprechendes gilt für einen weiteren Zwischenbescheid, durch den die bereits einmal verlängerte Frist nochmals verschoben werden soll. (nur Leitsatz). | ||
(2) Druch den Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides begehen die Bediensteten der Genehmigungsbehörde eine Amtspflichtverletzung, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecken, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs.2 GrdstVG in Wahrheit bereits als erteilt gilt. Damit führen sie die Gefahr herbei, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben. | ||
(3) Ein Antrag nach § 6 Abs.3 GrdstVG an die Behörde, den Eintritt der Gnehmigungsfiktion zu bescheinigen, stellt, verbunden mit dem Hinweis auf den verspätet ergangenen Zwischenbescheid, ein Rechtsmittel iS des § 839 Abs.3 BGB dar. | ||
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T-93-01 | Rechtsmittel | |
".. Das OLG geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Begriff des Rechtsmittels weit zu fassen ist und daß alle Rechtsbehelfe darunter zu begreifen sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (RGR-Kommenatar-Kreft, 12.Aufl § 839 Rdnr.529). Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines ä Antrages, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, beispielswweise in Grundbuchsachen, sind daher im Rahmen des § 839 Abs.3 BGB als "Rechtsmittel" anzusehen ( BGHZ_28,104; Senatsurteil vom 31.03.60 - 3_ZR_41/59 -, WM_60,982, 984; BGH, Urteil vom 05.02.74 - 6_ZR_71/72 -, NJW_74,639 ,640; Senatsurteil vom 19.09.85 - 3_ZR_71/83 -, VersR_86,180, insoweit in BGHZ_96,1 nicht abgedruckt). | ||
Als Rechtsmittel in diesem weit verstandenen Sinne kam hier ein Antrag nach § 6 Abs.3 GrstVG in Betracht, verbunden mit einer Gegenvorstellung, durch die die Bediensteten des LRA auf die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides vom 19.09.90 aufmerksam gemacht worden wären. Der zweite Zwischenbescheid hat die Genehmigungsfrist nicht verlängern können. Er braucht daher, rechtlich gesehen, nicht beseitigt zu werden. Die Behörde wäre demnach bei gesetzmäßigem Vorgehen verpflichtet gewesen, auf einem von dem Streithelfer - der auch hierzu nach § 3 Abs.2 GrdstVG und § 8 des Vertrages neben den Beteiligten ermächtigt war - zu stellenden Antrag hin nach § 6 Abs.3 GrdstVG ein Zeugnis über das Vorliegen der durch die Fiktion des § 6 Abs.2 als unanfechtbar abgegeben geltenden Genehmigung zu erteilen (vgl Pikalo/Bendel, aaO, § 6 Anm E VI 1b). Dieser Antrag wäre nach der Lebenserfahrung nicht abschlägig bescheiden worden, wenn die Beamten zugleich darauf hingewiesen worden wären, daß der zweite Zwischenbescheid unwirksam war und deshalb eine Fristverlängerung nicht bewirkt hatte. ..." | ||
Auszug aus BGH U, 03.06.93, - III_ZR_104/92 -, DVBl_93,1352, S.1355 | ||
§§§ |
93.009 | Einvernehmensversagung | |
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Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragssteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den Antragsteller entstandenen Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGH, Urt v 21.05.92 - 3_ZR_14/91 - BGHZ_118,263 ). | ||
§§§ |
93.010 | Beitragsbescheid | |
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1) Die Amtspflicht, einen Bauvorbescheid nicht in Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften zu erlassen, bezweckt den Schutz des Bauwerbers oder seines Rechtsnachfolgers nur während der Bindungswirkung des Vorbescheids. | ||
2) Amtspflichten bei Erlaß eines Beitragsbescheids nach dem Baugesetzbuch oder dem Kommunalabgabengesetz bestehen grundsätzlich nur demjenigen gegenüber, der im Zeitpunkt des Erlasses Grundstückseigentümer ist. | ||
§§§ |
93.011 | Bearbeitungszeit | |
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1) Wird gegen die zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre. | ||
2) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächtlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen. | ||
3) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist. | ||
§§§ |
93.012 | Bauvorbescheid | |
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Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 06.05.93 3_ZR_2/92) | ||
§§§ |
93.013 | Altlastengelände | |
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1) Zur Frage, wnn ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist. | ||
2) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks). | ||
3) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen. | ||
§§§ |
93.014 | Amtspflichten eines Schulträgers |
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Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind. | |
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T-93-02 | Amtspflicht - Verschulden |
"... Die Mitglieder des Schulausschusses haben ihre Amtspflicht auch schuldhaft verletzt. Als Träger eines für beamtenrechtliche Entscheidung zuständigen Amtes mußte ihnen § 7 LBG NW bekannt sein. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es angesichts dieser Vorschrift hätten rechtfertigen können, den vorgeschlagenen Mitbewerber - wie geschehen - dem eindeutig besser beurteilten Kläger vorzuziehen. ..." | |
"... Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 GG - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt (Senatsbeschluß vom 11,06.81 - 3_ZR_34/80 - VersR_81,851 ). ..." | |
Auszug aus BGH U, 21.10.93, - III_ZR_68/92 -, ZBR_94,157, S.158 | |
§§§ |
Amtshaftung - 1993 | [ ] |
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