1994  
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94.001 Bauvoranfrage
 
  1. BGH,     U, 10.03.94,     – III_ZR_9/93 –

  2. JURION = BGHZ_125,258 -70 = NJW_94,1647 -49 = MDR_94,583 -84 = VersR_94,856 -59 = WM_94,1491 -95

  3. GG_Art.14; (RP) PVG_§_68 Abs.1 S.2; BGB_§_839, GG_Art.34

  4. Bauvoranfrage

 

1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68m Abs.1 S.2 RhPfPVG idF vom 01.08.81 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs.1 S.2 RhPfPVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse (§ 88 Abs.1 RhPfBauO idF vom 20.07.82, GVBl S.264; § 58 Abs.2 RhPfBauO idF vom 28.11.86, GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetz vom 09.07.93 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.93, GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörde bewirkt hat.

 

2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

 

3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Antspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen.

 

4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifbarmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.

§§§

94.002 Kriegsbeschädigte Villa
 
  1. BGH,     U, 10.03.94,     – III_ZR_9/93 –

  2. JURION = BGHZ_125,258 -70 = DVBl_94,695 -97 = MDR_94,583 -84 = NJW_94,1647 -49 = VersR_94,856 -59 = WM_94,1491 -95

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; (RP) (81) PVG_§_68, VwGO_§_42 Abs.2

  4. Amtshaftung

 

1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs.1 S.2 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG RP) idF vom 1.8.1981 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs.1 S.2 PVG RP auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse (§ 88 Abs.1 LBauO idF vom 20.7.1982 GVBl S.264 § 58 Abs.2 LBauO RP idF vom 28.11.1986 GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des PVG RP vom 9.7.1993 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.1993 GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

 

2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

 

3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen.

 

4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.

§§§

94.003 Gebührenbescheid
 
  1. BGH,     U, 13.10.94,     – III_ZR_24/94 –

  2. JURION = BGHZ_127,223 -29 = NJW_95,394 -95 = MDR_95,156 -57 = VersR_95,43 -45 = WM_95,257 -59

  3. BGB_§_839

  4. Amtshaftung

 

Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhenden Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozeß zu berücksichtigen, daß der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlaß einer wirksamen Satzung behoben worden ist.

§§§

94.004 Pflichtwidrige Nichtbearbeitung einer Baugenehmigung
 
  1. OLG Köln,     U, 20.10.94,     – 7_U_68/94 –

  2. NRWE = JURION = VersR_96,456 -58

  3. BGB_§_839, BGB_§_852; (NW) OBG_§_39; BBauG_§_14, BBauG_§_15;

  4. Amtshaftung

 

1) Wird ein Baugesuch von Beamten des Bauamts der Gemeinde pflichtwidrig nicht bearbeitet, so ist es der deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gemeinde verwehrt, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können, wenn eine entsprechende Beschlußfassung des Gemeinderats oder Weisung der Verwaltungsspitze nicht vorlag.

 

2) Hat das Verwaltungsgericht in dem von dem Bauwilligen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt, daß die Gemeinde verpflichtet war, vor dem Inkrafttreten einer nach Einreichung des Baugesuchs erlassenen Veränderungssperre dem Baugesuch stattzugeben, so steht die Bindungswirkung dieses Urteils des Verwaltungsgerichts dem Einwand der Gemeinde im Amtshaftungsprozeß entgegen, ihr habe das Instrumentarium gem. §§ 14, 15 BauGB zur Verfügung gestanden.

 

3) Die Haftung für eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte eine andere, zu demselben Ergebnis führende rechtswidrige Maßnahme hätte treffen können, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.

§§§

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§§§