1994 | ||
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[ 1993 ] [ 1995 ] | [ ] |
94.001 | Bauvoranfrage | |
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1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68m Abs.1 S.2 RhPfPVG idF vom 01.08.81 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs.1 S.2 RhPfPVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse (§ 88 Abs.1 RhPfBauO idF vom 20.07.82, GVBl S.264; § 58 Abs.2 RhPfBauO idF vom 28.11.86, GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetz vom 09.07.93 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.93, GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörde bewirkt hat. | ||
2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen. | ||
3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Antspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen. | ||
4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifbarmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind. | ||
§§§ |
94.002 | Kriegsbeschädigte Villa | |
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1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs.1 S.2 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG RP) idF vom 1.8.1981 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs.1 S.2 PVG RP auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse (§ 88 Abs.1 LBauO idF vom 20.7.1982 GVBl S.264 § 58 Abs.2 LBauO RP idF vom 28.11.1986 GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des PVG RP vom 9.7.1993 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.1993 GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat. | ||
2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen. | ||
3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen. | ||
4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind. | ||
§§§ |
94.003 | Gebührenbescheid | |
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Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhenden Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozeß zu berücksichtigen, daß der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlaß einer wirksamen Satzung behoben worden ist. | ||
§§§ |
Amtshaftung - 1994 | [ ] |
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