1995  
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95.001 Wetterwarnung
 
  1. BGH,     U, 16.02.95,     – III_ZR_135/93 –

  2. JURION = BGHZ_129,17 -22 = NJW_95,1828 -30 = NVwZ_95,928 (L) = MDR_95,696 -97 = VersR_95,780 -83

  3. BGB_§_839; DWetterDiG_§_3; BAFlSG_§_1

  4. Amtspflicht

 

1) Zur Drittgerichtetheit der Warnpflicht des Deutschen Wetterdienstes (hier: Hagelwarnung zugunsten eines im Landevorgang begriffenen Verkehrsflugzeugs).

 

2) Zur Frage, ob sich eine Flugsicherungsstelle der (ehemaligen) Bundesanstalt für Flugsicherung den zeitweiligen Ausfall der Warnfunktion des Deutschen Wetterdienstes haftungsrechtlich zurechnen lassen mußte.

§§§

95.002 Verzögerte Bearbeitung
 
  1. BayObLG,     U, 21.02.95,     – 2_Z_RR_270/94 –

  2. NVwZ_95,928 -31

  3. (By) (69) LBO_§_69 Abs.1 S.1, LBO_§_71 Abs.1 S.1, LBO_§_75 Abs.2; BauGB_§_839 Abs.1; ZPO_§_304 Abs.1

  4. Amtspflicht

 

1) Verzögert die Gemeinde ihre Stellungnahme zu einem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheids, so verletzt sie damit dem Bauherrn gegenüber bestehende Amtspflichten.

 

2) Die Gemeinde verletzt ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn sie ihre Stellungnahme zu einem planungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben im Hinblick auf eine beabsichtigte Änderung des bestehenden Bebauungsplans und den Erlaß einer Veränderungssperre hinauszögert.

 

3) Ergeht bei einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Stellungnahme der Gemeinde zu einer Bauvoranfrage ein Grundurteil, kann die genaue Festlegung des Zeitraums der von der Gemeinde zu vertretenden Verzögerung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

§§§

95.003 Planungsausschuß
 
  1. OLG Hamm,     U, 10.03.95,     – 11_U_56/94 –

  2. NVwZ_95,1142 = NJW_96,855 (L)

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_34, BauGB_§_36

  4. Einvernehmsversagung

 

1) Die Mitglieder des Planungsausschusses einer Gemeinde handeln bei der Beschlußfassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn.

 

2) Zur Amtspflichtverletzung bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB durch den Planungsausschuß für zulässige Bauvorhaben.

 

3) Bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die durch die rechtswidrige Verweigerung für die Dauer der Verzögerung entstanden sind. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei pflichtgemäßer Entscheidung und bei weiterer pflichtgemäßer Bearbeitung des Bauantrags dei Baugenehmigung erteitl worden wäre, und endet im Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Baugenehmigung.

§§§

95.004 Sendelizenz-Versagung
 
  1. LG Berlin,     U, 27.06.95,     – 9_O_722/94 –

  2. JURION = NVwZ-RR_97,35 -37

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; MStV_§_38, MStV_§_39, MStV_§_40

  4. Amtshaftung

 

LF 1) Der Rundfunkanbieter hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Sendeplatzes, der aber durch die tatsächliche Kapazität begrenzt ist.

 

LF 2) Ein bei der Zuteilung eines Sendeplatzes nicht berücksichtigter Rundfunkanbieter hat nur dann einen Amtshaftungsanpruch, wenn eine Beurteilung bzw Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten vorgelegen hat.

§§§

95.005 Steuerbescheid
 
  1. BGH,     U, 06.07.95,     – III_ZR_145/94 –

  2. JURION = MDR_95,1122 -24 = DVBl_96,818 Nr.9 (L) = VersR_95,1190 -91 = WM_95,1959 -62

  3. BGB_§_839, BGB_§_852, BGB_§_209

  4. Amtshaftung

 

Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides bestehe, der seinerseits auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen.

§§§

95.006 Staatsanwaltschaft
 
  1. OLG Düsse,     B, 07.08.95,     – 18_W_5/95 –

  2. NJW_96,530 = NVwZ_96,516 (L)

  3. BGB_§_839

  4. Amtspflicht

 

Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, den Täter zu ermitteln und gegebenenfalls die öffentliche Klage zu erheben, obliegt der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht gegenüber dem durch eine Straftat Verletzten, sondern ###

§§§

95.007 Amtshaftung
 
  1. BGH,     B, 28.09.95,     – III_ZR_202/94 –

  2. JURION = NVwZ-RR_96,65 -66

  3. BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15

  4. Amtshaftung

 

1) Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwenigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

 

2) Im Rahmen der Amtshaftung kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderung an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen.

§§§

95.008 Festverbindliche Zusage
 
  1. BGH,     B, 28.09.95,     – III_ZR_201/94 –

  2. JURION = NVwZ-RR_96,66 = VersR_96,57 -58

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) GO_§_56 Abs.1 (= KSVG_§_62)

  4. Amtshaftung

 

Erteilt eine Gemeinde schriftlich eine "festverbindliche Zusage", daß in direkter Nähe eines Grundstücks "niemals" eine Querstraße gebaut werde, so vermag dies eine entsprechende verbindliche Verpflichtung der Gemeinde gegenüber dem Empfänger nicht zu begründen. Eine so weittragende Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde bedarf zumindest der Form des § 56 Abs.1 GO NW aF, der Mitunterzeichnung des Gemeindedirektors.

§§§

95.009 Antennenkabel
 
  1. BGH,     U, 21.11.95,     – VI_ZR_31/95 –

  2. JURION = NJW_96,387 -88 = MDR_96,150 = VersR_96,117 -18 = BauR_96,131 -33

  3. BGB_§_823

  4. Baggerarbeiten

 

Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und gegebenenfalls dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.

§§§

95.010 Schadensersatz
 
  1. BVerwG,     U, 23.11.95,     – 2_A_1.94 –

  2. JURION = ZfPR_96,197

  3. BBG_§_23; BLV_§_11

  4. Schadensersatz

 

Der Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen einer behaupteten fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt voraus, daß der Fehler adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat, daß also bei Vermeidung des Fehlers der Beamte voraussichtlich befördert worden wäre.

§§§

95.011 Sammelzollanmeldeverfahre
 
  1. BGH,     U, 07.12.95,     – III_ZR_141/94 –

  2. JURION = NVwZ_96,512 -15 = MDR_96,1017 -19 = VersR_96,453 -56 = WM_96,1015 -19

  3. BGB_§_839; AO_§_89

  4. Amtspflicht

 

Im Sammelzollanmeldungsverfahren kann für die Beamten der Zollbehörde eine Hinweis- und Warnpflicht gegenüber einem Importeur bestehen, wenn sie aufgrund konkreter, ihm offensichtlich nicht bekannter Tatsachen von Zahlungsschwierigkeiten des Spediteurs/Zulassungsinhabers und damit von der Gefahr einer dem Importeur drohenden Schädigung in beträchtlicher Höhe Kenntnis erlangt haben.

§§§

95.012 Gebäudeabriß
 
  1. BGH,     B, 19.12.95,     – III_ZR_190/94 –

  2. JURION = NVwZ-RR_97,204 -205

  3. BGB_§_839 Abs.1 S.2

  4. Amtshaftung

Abs.10

LF: Zur Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 S.2 BGB.

* * *

T-95-01Zur Subsidiaritätsklausel § 839 Abs.1 Satz 2 BGB

10

"Allerdings kann sich die Fischereigenossenschaft für den Fall, daß sie von der Klägerin auf Ersatz des durch die Nichterfüllung des Nutzungsvertrags entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird, ihrerseits wieder bei der beklagten Stadt aufgrund der mit dieser getroffenen Erfüllungsübernahmevereinbarung schadlos halten. Dies steht jedoch nach der (älteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung der Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des 839 Abs.1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm, der allein darauf abstellt, daß "der Verletzte" auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ob der in Betracht kommende "anderweit Ersatzpflichtige" seinerseits wieder aus demselben Ereignis gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder dessen Anstellungskörperschaft vorgehen kann, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1955 - III_ZR_7/54 - insoweit in JR_55,340 nicht abgedruckt; RGZ_91,96, 98; Kreft in BGB-RGRK, 12.Aufl, 839, Rn.493).

11

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, daß nach Haftungsgrund und Haftungsfolgen bzw. hinsichtlich etwaiger Einwendungen oder Einreden für die jeweiligen "Haftungsverhältnisse" Besonderheiten gelten können, die nicht durch eine unmittelbare "Durchgriffshaftung" der beklagten Körperschaft überspielt werden dürfen. Diese Überlegung rechtfertigt nach wie vor die Anwendung des 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn in der neueren Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die rechtspolitische und rechtsdogmatische Kritikwürdigkeit dieser Bestimmung ihr Anwendungsbereich in bestimmten, hier nicht vorliegenden Haftungsbereichen eingeschränkt worden ist (vgl. nur Senat, BGHZ_118,368 )."

 

Auszug aus BGH B, 19.12.95, - III_ZR_190/94 -, JURION,  Abs.10 f

§§§

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